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//Land auswählenGrundsätzlich geht das Verfahren in Baden-Württemberg über die Gerichte und zwar über das Amtsgericht, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag sollte jedoch über die zuständige Staatsanwaltschaft gestellt werden. Er kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll.
Die Voraussetzungen für das Erreichen der Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einer spezifischen verkehrspsychologischen Nachschulung teilnimmt. Die TÜV SÜD Pluspunkt GmbH bietet mit dem Modell MAINZ 77 einen anerkannten Kurs an. Dort setzen sich die Teilnehmer mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, auseinander, und lernen, ihr Verhalten zu ändern.
Weitere Informationen zum Modell MAINZ 77
Der Erfolg dieses Modells ist in einer wissenschaftlichen Studie belegt. Das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft unterstützen deshalb Ihren Antrag auf Abkürzung der Sperrfrist. In der Regel erhalten Sie nach erfolgreicher Teilnahme zwei bis drei Monate Sperrfristverkürzung.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme bei einer Alkoholauffälligkeit unter 1,6 Promille sind:
Die Voraussetzungen für die Teilnahme bei einer Alkoholauffälligkeit von 1,6 bis 1,99 Promille sind:
Auch in Fällen ohne Alkohol suchen wir für Sie nach einer Lösung. Rufen Sie uns einfach an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Sperrfristverkürzung weitere Auskünfte: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 8:00-18:00 Uhr
Informationen für erstmals alkoholauffällige Kraftfahrer in Baden-Württemberg
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