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Ablauf Medizinisch-Psychologische Untersuchung MPU

Vorab informieren

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Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)?
Am besten gleich handeln!

Ob Alkohol, Drogen oder zu viele Punkte: Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ansteht, sollten Sie so früh wie möglich handeln: Durch frühzeitige Information und entsprechende Vorbereitung können Sie enorm viel tun, um Ihre Fahreignung wieder herzustellen. Und damit haben Sie alle Chancen auf eine positive MPU.

Zentrale Fragen, die sich dabei stellen: Warum haben Sie den Führerschein verloren? Welches Verhalten hat dazu geführt? Und was können Sie tun, damit so etwas nie wieder vorkommt? Bei den Infoabenden von TÜV SÜD Life Service finden Sie Antworten und Lösungen.

Eindeutig geregelt: Gründe für die MPU

Die MPU wird immer nach gesetzlich genau definierten Auffälligkeiten im Verkehr von der Führerscheinbehörde angeordnet: Bei Trunkenheitsfahrten mit mehr als 1,6 Promille, in besonderen Fällen auch bereits mit mehr als 1,1 Promille, mehrfachen Alkoholauffälligkeiten, Fahrten unter Drogeneinfluss oder ab 8 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg.

Ablauf einer MPU

Für Ihren Untersuchungstag erhalten Sie eine genaue Uhrzeit als Termin. Dieser Termin ist speziell für Sie reserviert und vorbereitet. Sie werden an der Rezeption unseres Service-Centers empfangen und der Ablauf der MPU wird Ihnen erläutert. Für die gesamte Untersuchung gilt: Wann immer sie Fragen haben, fragen Sie!

Die MPU besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Die Fragebögen

    Die Fragebögen dienen einzig und allein dazu, das Gespräch mit dem Arzt und dem Psychologen vorzubereiten und dabei nichts Grundsätzliches zu vergessen. Hier wie bei der gesamten Untersuchung gilt das Prinzip, dass nichts Unnötiges gemacht wird, sondern nur das, was in der MPU unbedingt erforderlich ist. Bei den Fragebögen sind das in erster Linie medizinische Fragen und Fragen rund um Ihre Führerscheinsache. Wichtig: Ihre Angaben in den Fragebögen werden genauso vertraulich behandelt wie alle anderen Ergebnisse Ihrer Untersuchung. Eventuell auftretende Unklarheiten können im folgenden Gespräch mit dem Arzt oder Psychologen angesprochen werden.

  • Die Leistungstests

    Im Rahmen der MPU kommen auch bestimmte Testverfahren zum Einsatz, mit deren Hilfe Sie Ihre Konzentrations- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie Ihre Reaktionsgeschwindigkeit zeigen können. Der Testumfang ist dabei nicht immer gleich, sondern hängt auch von der Fragestellung an das Gutachten ab. Die Untersuchung findet an Einzelplätzen und mit speziell für die Verkehrspsychologie entwickelten Testgeräten statt, so dass Sie sich ganz auf die Aufgabe konzentrieren können..

    Besonders wichtig ist für Sie: Bei unseren Tests kann jeder unter optimalen Bedingungen zeigen, was er drauf hat. Das bedeutet, dass Sie gründlich in die Tests eingewiesen werden und dass Sie eine ausreichende Übungsphase absolvieren können. Computerkenntnisse sind nicht erforderlich. Und während des gesamten Tests steht Ihnen unser freundliches und geschultes Personal als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Die Tests, die in den TÜV SÜD-Begutachtungsstellen zum Einsatz kommen, sind nach wissenschaftlichen Maßstäben konzipiert und erlauben dadurch ein hohes Maß an Vergleichbarkeit. Dies garantiert faire und aussagekräftige Ergebnisse und unterstützt Sie optimal bei Ihrem Leistungsnachweis.


  • Medizinische Untersuchung

    Im Untersuchungsgespräch (Anamnese) verschafft sich der Arzt einen Überblick über Ihre gesundheitliche Vorgeschichte, eventuelle Erkrankungen, Medikamenteneinnahme und das aktuelle Befinden. Die körperliche Untersuchung beschränkt sich auf das, was bei Ihrer MPU-Fragestellung wichtig ist. Sie fällt also bei Alkohol oder Drogen etwas umfangreicher aus als bei Punkten in Flensburg, wo meist das Gespräch genügt. Eine Blut- oder Urinuntersuchung findet nur bei Alkohol- und/oder Drogenfragestellung statt.

  • Psychologisches Gespräch

    Das persönliche Gespräch mit dem Psychologen steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Sie sollten sich klar machen, dass dabei keine juristischen Schuldfragen geklärt werden, also müssen Sie sich auch nicht rechtfertigen. Vielmehr möchte der Gutachter in Erfahrung bringen, wie gut Sie sich mit Ihrer Verkehrsauffälligkeit und deren persönlichen Ursachen auseinander gesetzt haben und welche Konsequenzen Sie daraus gezogen haben.

    Wir können es nicht oft genug betonen: Versuchen Sie auf gar keinen Fall, sich mit schön gefärbten oder erfundenen Geschichten in ein bestimmtes Licht zu rücken. Das haben Sie überhaupt nicht nötig, und das geht auch meistens gründlich schief. Denken Sie auch immer daran, dass es überhaupt nicht nötig ist, sich gewählt auszudrücken oder bestimmte Formulierungen zu sagen. Im Gegenteil: sprechen Sie in Ihrer eigenen Sprache ehrlich über das, was Sie bewegt. Ihre Glaubwürdigkeit spielt eine wichtige Rolle. Und vertrauen Sie darauf, dass unsere Gutachter mit ihrer Neutralität und Professionalität Ihnen dabei helfen, alles "rüber zu bringen".


 

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei unserem kostenfreien Infoabend "MPU Durchblick" oder lesen Sie nach wie ein typischer Untersuchungstag abläuft.

 

Das Gutachten

Gründe für ein Gutachten

Jeder weiß, dass der Richter nach einer Verkehrs-Straftat die Fahrerlaubnis entzieht und eine Sperrfrist festlegt. Viele wissen aber nicht, dass nach Ablauf dieser Frist kein automatischer Rechtsanspruch auf sofortige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis besteht.

Vielmehr ist die Behörde (Führerscheinstelle) am Ende der Sperrfrist immer verpflichtet zu prüfen, ob der Bewerber zum Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt geeignet ist, bevor sie eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Das richterliche Urteil bzw. die Sperrfrist auf der einen Seite, und die Frage der Fahreignung und der Erteilung eines neuen Führerscheins sind also "zwei Paar Stiefel".

In den meisten Fällen fällt diese Prüfung der Fahreignung durch die Behörde völlig problemlos und positiv aus: die Sperrfrist ist abgelaufen, nichts spricht gegen die Fahreignung, der Führerschein wird ausgestellt.

In besonderen Fällen gibt es allerdings Zweifel an der Fahreignung. Und zwar in gesetzlich genau definierten Fällen. Die Behörde fordert dann zu einer MPU bei einer neutralen Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Mit dieser MPU wird geklärt, ob die Zweifel an der Fahreignung noch bestehen (ob also noch eine Wiederholungsgefahr besteht), oder nicht. Die MPU bzw. das Gutachten hilft also der Behörde bei der Entscheidung, ob wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann oder nicht. Wann ein solches MPU-Gutachten angefordert wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung genau geregelt.

Nachfolgend sehen Sie die wichtigsten Gründe, warum ein solches Gutachten angeordnet werden kann.

  • Wenn Alkohol im Spiel ist

    Die Anordnung des Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ist im § 13 FeV geregelt. Die Behörde muss ein Gutachten anordnen:

    • bei wiederholter Verkehrsauffälligkeit mit Alkohol
    • bei einmaliger Alkoholauffälligkeit mit sehr hoher Promillezahl (über 1,6)
    • wenn die begründete Annahme von Alkoholmissbrauch vorliegt
    • bei Alkoholabhängigkeit ist ein ärztliches Gutachten erforderlich 
  • Zu viele Punkte

    In § 4 StVG ist geregelt, dass der Führerschein bei Eintragung von 8 oder mehr Punkten im Fahreignungsregister (FAER) entzogen wird. Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist allerdings vorgesehen, dass Punkte abgebaut werden können, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Bis zu einem Punktestand von 5 Punkten können Betroffene einen Punkt abbauen, wenn sie freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Dies ist jedoch lediglich einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Bei 6 oder 7 Punkten ist eine freiwillige Teilnahme möglich, allerdings ohne Punkterabatt.

    Ist die Fahrerlaubnis entzogen, kann erst nach einer sechsmonatigen Sperrfrist ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden. Ob die Fahreignung wieder gegeben ist, muss vor der Wiedererteilung in einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung überprüft werden.


  • Illegale Drogen

    § 14 der FeV regelt die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in den folgenden Fällen ein ärztliches Gutachten an, das auch der Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellen kann:

    • Abhängigkeit von dem BtMG unterliegenden Stoffen
    • Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (außer Cannabis)
    • Klärung, ob regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in den folgenden Fällen ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten an:

    • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der oben genannten Gründe entzogen war
    • um zu klären, das Abhängigkeit oder Einnahme nicht mehr vorliegt
    • bei gelegentlichem Cannabis-Konsum, wenn geklärt werden soll, ob Konsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig getrennt werden können

    Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein ärztliches Gutachten anordnen bei:

    • widerrechtlichem Besitz von BtM 
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen

    Die Fahrerlaubnisverordnung sieht ein ärztliches Gutachten bei bestimmten, langfristigen Krankheiten vor. Welche Krankheiten dazu zählen, in der Anlage 4 der FeV zu entnehmen. Dort finden sich unter anderem:

    • bestimmte Herz- und Gefäßkrankheiten

    • Zuckerkrankheiten mit Stoffwechselentgleisung

    • Anfallsleiden

    • akute oder schwere psychiatrische Störungen

    Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens ist zu beachten, dass der Gutachter ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation sein muss - und nicht Ihr behandelnder Arzt sein darf.

  • Andere Gründe

    Es gibt noch weitere Anlässe, die ein Gutachten erforderlich machen können. Dazu zählen folgende Konstellationen:

    • Berufskraftfahrer unter 18 Jahren, die vorzeitig die Fahrerlaubnis im Rahmen der Ausbildung erwerben wollen (§ 10 (2) FeV).
    • Befreiung von Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 (3) Nr. 2 FeV).
    • Erwerb oder Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse D, D1, DE oder D1E sowie zur Fahrgastbeförderung (§ 11 (9) und § 48 FeV).
    • Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lassen (§11 (3) Nr. 4 FeV).
    • Erhebliche Auffälligkeiten bei einer Fahrerlaubnisprüfung (§11 (3) Nr. 3 FeV).

Wissenswert

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