zur Prüfung in der Radiologie
zur Prüfung in der Radiologie
Für die Überprüfung der Röntgeneinrichtungen nach § 130 der Strahlenschuztverordnung werden vom jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen Unterlagen zur technischen Qualitätssicherung der Röntgeneinrichtung sowie zu den Röntgenanwendungen am Patienten angefordert. Art und Umfang der Unterlagen richten sich nach den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung und der Richtlinie “Ärztliche und Zahnärztliche Stellen“. Die Zeiträume zwischen den Überprüfungen („Fristen“) sind dabei über eine Verfahrensanweisung des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat festgelegt.
Die unten aufgeführten Downloads sollen Ihnen als Beispiel dienen, welche Unterlagen im einzelnen vom Strahlenschutzverantwortlichen vorzulegen sind und die Grundlage für die Überprüfung der Röntgeneinrichtung und Beratung von Strahlenschutzverantwortlichen und Röntgenanwendern darstellen. Bei einer anstehenden Überprüfung werden dem Strahlenschutzverantwortlichen dann die gerätespezifisch zusammengestellten Anforderungslisten von der Ärztlichen Stelle per Post - oder auf Wunsch per Email – zugesandt.
Anforderungslisten
Ein Artikel aus der "Der Radiologe"
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Die Ergebnisse des Beirates der Ärztlichen Stelle Hessen
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Erfahrungsbericht der Ärztlichen Stelle Hessen 2023
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Das IT-gestützte Verfahren zur Erfassung von Untersuchungsparametern
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