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//Land auswählenIn der Teleradiologie gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, von der Bild- und Befundübermittlung, die Bereitstellung der Unterlagen an die Ärztliche Stelle über Notfalltelekonsultationen bis zur teleradiologischen Röntgenuntersuchung nach §14 Abs. 2 StrlSchG.
Für die technische Qualitätssicherung in der Teleradiologie wurde eine Norm entwickelt, die über den Beuth-Verlag erhältlich ist: DIN 6868-159 „Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben, Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV“.
Teleradiologieanwendungen, die auf einer Genehmigung nach §14 Abs. 2 StrlSchG beruhen, werden in Hessen durch die Ärztliche Stelle überprüft. Bei Fragen zu Planung, Organisation oder Qualitätssicherung stehen wir gerne zur Verfügung. Die wesentlichen Aspekte, die in einer Überprüfung durch die Ärztliche Stelle angesprochen werden, sind in diesem Papier aufgeführt:
Unterlagen und inhaltliche Aspekte zur Teleradiologieprüfung nach §14 Abs. 2 StrlSchG
NEU: Rundschreiben des BMU zur Auslegung zur regelmäßigen und engen Einbindung des Teleradiologen
Vorträge zur Teleradiologie:
Die Aufgaben von MTRA und Ärzten in der Teleradiologie
Informationen zu Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie
Wissenswertes zur Teleradiologie
Ein Artikel aus der "Der Radiologe"
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Die Ergebnisse des Beirates der Ärztlichen Stelle Hessen
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Erfahrungsbericht der Ärztlichen Stelle Hessen 2019
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Das IT-gestützte Verfahren zur Erfassung von Untersuchungsparametern
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