Bei Maschinen und Anlagen wird ein Probebetrieb zur Überprüfung der Funktionen und Eigenschaften durchgeführt. Ziel ist es, Fehler zu erkennen und zu beseitigen. Dazu werden Zustände und Kennwerte mit den geplanten Eigenschaften verglichen.
Der Probebetrieb ist allerdings noch nicht ausreichend, um die für den alltäglichen Normalbetrieb notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vollständig zu treffen.
Der Probebetrieb liegt in der Verantwortung des Herstellers. Er entspricht der Endprüfungsphase der Maschine / Anlage. Selbst wenn der Probebetrieb in den Räumlichkeiten des Betreibers durchgeführt wird, ist der Hersteller in der Verantwortung. Der Probebetrieb findet statt, bevor die Anlage offiziell an den Betreiber übergeben wurde.
Bei Anlagen sind in den meisten Fällen verschiedene Hersteller beteiligt, die einzelne Komponenten gefertigt haben. In diesem Fall gilt derjenige als Hersteller, der als Generalunternehmer bzw. Hersteller der Gesamtanlage auftritt.
Idealerweise führt man zunächst Probeläufe der einzelnen Aggregate durch. Erfüllen diese die Vorgaben, wird anschließend die Gesamtanlage getestet. Die Zustände und Kennwerte, die durch die Probelauf ermittelt wurden, können nun mit den geplanten Eigenschaften verglichen werden. Dadurch wird eventueller Optimierungsbedarf deutlich, um die Ziele zu erreichen.
Der Probebetrieb ist Teil des Herstellungsprozesses und liegt damit vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Es können erforderliche Einstellungen vorgenommen werden, ohne das die Maschine konform zur Maschinenrichtlinie sein muss, sofern dann andere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Der Probebetrieb ist nicht die Inbetriebnahme durch den Betreiber. Diese ist die erstmalige Verwendung der Maschine durch den Endbenutzer auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Bei der Inbetriebnahme müssen Maschinen und Anlagen alle anzuwendenden Richtlinien erfüllen. Die Maschinenrichtlinie enthält keine Regelungen für den Probebetrieb und auch das Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz kann nicht herangezogen werden, da dieses lediglich das Inverkehrbringen regelt und der Probebetrieb vorher stattfindet.
Während des Probebetriebs müssen jedoch die Unfallverhütungsvorschrift, das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung beachtet werden. Dabei geht es vor allem um die Pflicht des für den Probebetrieb verantwortlichen Herstellers zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zur Ergreifung von Maßnahmen, um Arbeitsunfälle zu verhindern.
Die Mitarbeiter hingegen müssen sich sicherheitsgerecht verhalten, Schutzeinrichtungen benutzen und Zutritts- bzw. Aufenthaltsverbote beachten.
Der Probebetrieb findet vor dem Inverkehrbringen statt, verantwortlich ist der Hersteller.
Während des Probebetriebs sind die eingesetzten Mitarbeiter aufgrund besonderer Gefährdungen einem höheren Risiko ausgesetzt, als beim Normalbetrieb. Der Grund dafür liegt in der für gewöhnlich stärkeren Beanspruchung der Mitarbeiter durch Zeitdruck, Ermüdung, unvorhergesehene Probleme, Lärm usw., aber auch durch gegenseitige Gefährdung, wenn unterschiedliche Gruppen zeitgleich arbeiten. Fehlerhafte Technik oder nicht geeignete Schutzeinrichtungen kommen hinzu. Ein hohes Unfallrisiko liegt zudem beim unerwarteten Anlaufen von Maschinenteilen.
Die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz während des Normalbetriebs sollten beim Probebetrieb bereits weitestgehend ergriffen sein. In der Praxis erweist sich das allerdings selten als realisierbar, da die Maschine sich noch im Aufbau befindet und damit unvollständig ist. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz muss ein Sicherheitskonzept erarbeitet werden, das zusätzlich zu den bereits wirksamen Sicherheitseinrichtungen weitere Schutzmaßnahmen enthält.
Für den Probebetrieb sollte eine Person mit der passenden Qualifikation und Erfahrung als Leiter des Probebetriebs festgelegt werden. Der Leiter muss über hinreichend genaue Kenntnisse über das Zusammenwirken der einzelnen Anlagenteile verfügen. Bei längeren Probebetriebsphasen ist auch ein Stellvertreter lohnenswert. Die Aufgaben des Leiters sind:
Handelt es sich um ein größeres Projekt, ist es empfehlenswert, für bestimmte Bereiche einen gesonderten Verantwortlichen zu benennen. Dieser kann den Leiter des Probebetriebs entlasten und unterstützen. Bei speziellen Tätigkeiten ist eine Unterstützung des Leiters durch Fachkräfte ratsam, vor allem bei der Beurteilung von Gefährdungen.
Häufig ist es auf Baustellen so, dass sich Teile einer Anlage noch in der Errichtung befinden, während andere bereits dem Probebetrieb unterzogen werden. Hierbei kommt es oft vor, dass gleich mehrere Firmen beteiligt sind. Der Leiter des Probebetriebs sollte sich bei der Durchführung eng mit dem Verantwortlichen der Baustelle abstimmen.
Erster Schritt für den Leiter des Probebetriebs ist die Planung des Ablaufs. Dies geschieht, wenn möglich bzw. notwendig, gemeinsam mit weiteren Fachkräften, die ihn bei der Bewertung von Gefährdungen und Risiken unterstützen. Um die Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren, wird zunächst die Reihenfolge der Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen festgelegt. Eine tätigkeitsbezogene Beaurteilung von Gefährdungen ist in vielen Fällen sinnvoll und zweckmäßig. Gibt es mehrere gleichartgie Arbeitsbedingungen, so ist gemäß Arbeitsschutzgesetz die Beurteilung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Tätigkeit ausreichend.
Hersteller von zugelieferten Maschinen oder Anlagenteilen können ggf. Sicherheitshinweise geben, die dann zu beachten sind. Die Ablaufplanung sollte alle Prüfungen der Anlage berücksichtigen, die dem Probebetrieb vorausgegangen sind. Dazu gehören Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag, Standsicherheit, die korrekte Funktion der Steuerungslogik von Anschlüssen, die Energieanschlüsse sowie die Betriebsbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen.
Sämtliche anwendbare Schutzmaßnahmen müssen bei den ersten Probebetrieben bereits wirksam sein, vor allem die technischen Schutzeinrichtungen (Einrichtungen zum Stillsetzen im Notfall, Ausschalten im Notfall usw.). Schutzeinrichtungen, die noch nicht funktionsfähig sind, sollten entsprechend abgedeckt bzw. mit "Außer Betrieb" gekennzeichnet werden, um eine Verwechslung mit den funktionsfähigen Einrichtungen auszuschließen. Die Dokumentationen von zugekauften Anlagenteilen enthalten Hinweise zur Ermittlung von Gefährdungen und können dort entnommen werden. In den Normen DIN EN ISO 12100-1 und DIN EN ISO 14121-1 sind allgemeinere Gefährdungskataloge enthalten, die als Checkliste genutzt werden können.
Beim ersten Probebetrieb müssen alle anwendbaren Schutzmaßnahmen bereits wirksam sein.
Zwei Szenarien gilt es zu beachten: den erwartungsmäßigen Betrieb und den Fehlerfall. Wegfliegende Maschinenteile stellen eine Gefährdung dar und machen einen entsprechend großen abzugrenzenden Gefahrenbereich sowie weitere Schutzmaßnahmen notwendig. Unbefugte Personen sollten keinen Zutritt zum Bereich um die im Probebetrieb befindliche Anlage bekommen. Der Bereich sollte also weiträumig dagegen gesichert werden und der Zutritt nur bei Stillstand der Anlage und mit Genehmigung des Verantwortlichen möglich sein.
Die möglichen Zutrittswege sind mit Warnschildern zu versehen. Diese enthalten Name und Telefonnummer des Verantwortlichen. Anlagenbereiche in Montage sind zudem klar und deutlich von den im Probebetrieb befindlichen Bereichen zu trennen. In den Gefahrenbereichen dürfen sich auch bei Stillstand ausschließlich beauftragte und unterwiesene Personen aufhalten. Diese Bereiche müssen gekennzeichnet sein. Dazu werden in der Praxis überwiegend flexible Zäune verwendet, da diese sich bewährt haben.
Auf Baustellen, auf denen ein Zutritt von Fremd- oder Betreiberpersonal zur Anlage möglich wäre, sollten die Gefahrenbereiche durch stabile und möglichst verankerte Gitterzäune abgesichert werden. Der Zugang sollte über verriegelbare Zugangstüren erfolgen. Der Leiter des Probebetriebs ist dafür verantwortlich, dass sich keine Person länger bzw. öfter als notwendig im Gefahrenbereich aufhält. Sofern eine Arbeit bei Stillstand durchgeführt werden kann, muss sie auch bei Stillstand durchgeführt werden und nicht bei laufender Anlage. Unter keinen Umständen dürfen Mitarbeiter ohne Schutzmaßnahmen im Gefahrenbereich tätig werden, selbst für wenige Sekunden nicht.
Mögliche technische Schutzmaßnahmen zur Absicherung des Probebetriebs sind:
In den Endphasen des Probebetriebs könnten Probeläufe mit voller Arbeitsgeschwindigkeit notwendig sein. Dabei ist oftmals ein sehr genaues Beobachten des Arbeitsprozesses erforderlich, was einen Aufenthalt innerhalb des abgegrenzten Bereichs mit sich bringt. Personen mit dieser Beobachtungsaufgabe dürfen sich zwar innerhalb des abgegrenzten Bereichs, dort aber nur in Schutzbereichen aufhalten. Weiterhin muss eine ortsbindende Tippschaltung in Kombination mit einer Not-Aus-Einrichtung eingesetzt werden. Diese ist so anzuordnen, dass keine Gefährdung der Person möglich ist.
In der Antriebslogik können Fehler zu Gefährdungen führen, vor allem, wenn der Probelauf sowieso mit gefahrbringenden Bewegungen verbunden ist. Daher sollte zunächst die Reaktion von Antrieben auf Steuereingaben separat getestet werden, um solche Fehler zu erkennen.
Treten bei der Durchführung des Probebetriebs "besondere Gefahren" auf, müssen die beteiligten Beschäftigten gemäß Arbeitschutzgesetz geeignete Anweisungen erhalten. Arbeitgeber sollten Anweisungen erstellen und die Unterweisungen durchführen.
Finden die Arbeiten in engen Räumen innerhalb einer Anlage bzw. Maschine statt, so sind die Arbeitsschutzmaßnahmen nach BGR 117 (10) zu beachten. Die BGI 534 (11) enthält weitere Informationen dazu.
Wichtig ist, dass bei den Zuständigkeiten klar zwischen Mitarbeitern der Montage und Mitarbeitern, die am Probebetrieb beteiligt sind, unterschieden wird.
Gefährdungen während des Probebetriebs können bereits vorher im Rahmen der Konstruktion eingeschränkt werden. Anlagenteile wie Schaltschränke, Sicherungskästen, Kompressoren, Armaturen oder Anzeigegeräte, auf die während des Probelaufs zugegriffen werden muss, sollten außerhalb des umzäunten Bereichs angeordnet werden.
Empfehlenswert ist zudem eine Überprüfung, ob es möglich ist, Sonderbetriebsarten einzurichten, mit denen der Probebetrieb ohne das Umgehen von Schutzeinrichtungen durchführbar ist. Auch Möglichkeiten der Ferndiagnose bei Störungen und Fehlern vorgesehen werden, damit Gefahrenbereiche während des Probe- und Normalbetriebs möglichst selten betreten werden müssen.
Auch sollte nach Möglichkeit auf der Baustelle das selbe Team für den Probebetrieb wie im Herstellerwerk eingesetzt werden.
Unter Zeitdruck entsteht Hektik. Dies führt häufig dazu, dass Mitarbeiter Sicherheitsbestimmungen umgehen oder entsprechende Einrichtungen außer Kraft setzen. Vorgesetzte müssen daher deutlich machen, dass die Sicherheit der Mitarbeiter gegenüber möglichen Verzugszeiten immer Vorrang hat. Dadurch kann auch die Akzeptanz der Schutzmaßnahmen beim Probebetrieb gesteigert werden.