Maschinensicherheit

Gefährdungsbeurteilung bei Maschinen

Was ist die Gefährdungsbeurteilung bei Maschinen?

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass nur Maschinen betrieben werden, die auch dem Stand der Technik entsprechen. Die Sicherheit muss daher auch bei Altmaschinen und unvollständigen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung bzw. ohne ein EG-Konformitätsbewertungsverfahren gewährleistet sein. Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfolgte in Deutschland zum einen durch das Produktsicherheitsgesetz und zum anderen durch die entsprechende Maschinenverordnung. Hersteller dürfen demnach nur sichere Maschinen auf den Markt bringen, die keine Gefahr für Gesundheit bzw. Sicherheit darstellen (bei bestimmungsmäßigem Einsatz).

Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, Biogasanlagen und Maschinen ist für Arbeitgeber und Anlagenbetreiber Pflicht. Neben §3 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt dies auch §6 der Gefahrstoffverordnung. Besagte Gefährdungsbeurteilung hat den Zweck, mögliche Gefahren, die beim Betrieb bzw. bei der Nutzung der Maschinen oder Arbeitsmitteln entstehen können, zu erkennen. Geeignete Schutzmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sind anschließend zu definieren. Diese Maßnahmen müssen auch mit dem Arbeitsschutzgesetz in Einklang stehen. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer muss gewährleistet sein. Dazu gehören neben der Auswahl passender Maschinen auch die entsprechende Qualifikation und Unterweisung der Angestellten sowie eine korrekte Nutzung.

WICHTIG: Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung!

Was sind Arbeitsmittel?

Als Arbeitsmittel gelten Maschinen und Anlagen, aber auch Werkzeuge und Geräte, die im Rahmen der Arbeit Verwendung finden. Auch überwachungsbedürftige Anlagen gehören dazu, die zusätzlichen Prüfvorschriften gemäß BetrSichV § 3 unterliegen. Ein Beispiel für überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung sind aufgrund der Explosionsgefährdung Biogasanlagen.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Maschinen und Arbeitsmittel können bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zunächst in Gruppen unterteilt und erfasst werden. Dadurch entsteht eine übersichtlichere Auflistung und anschließend können die Maschinen gruppenweise der Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Im Fokus stehen dabei folgende Punkte:

  • Gefährdung durch Anwendung von Maschinen / Arbeitsmitteln
  • Gefährdung durch das Zusammenwirken mehrerer Arbeitsmittel
  • Gefährdung durch eventuell bei der Benutzung freigesetzte Stoffe

Zu Maschinen zählen bei der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung auch mobile selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel, für die gemäß Anhang 1 BetrSichV besondere Vorschriften gelten. Von mobilen Arbeitsmitteln soll die ausgehende Gefahr für die Beschäftigten so gering wie möglich gehalten werden. Entsprechend müssen diese mobilen Arbeitsmittel ausgerüstet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung und Bewertung von allen relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Berufsalltag ausgesetzt sind. Es folgen Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen, die für den Schutz bzw. die Sicherheit der Gesundheit erforderlich sind. Die Maßnahmen werden auf ihre Wirksamkeit überprüft. Das übergeordnete Ziel ist, Gefahren präventiv zu beseitigen, bevor es zu einem Unfall kommt.

Ablauf

  1. Erfassen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln von Gefährdungen
  3. Bewertung der Gefährdungen
  4. Festlegen geeigneter (Arbeitsschutz-)Maßnahmen
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Dokumentieren und fortschreiben

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Betrie, darunter auch nicht alltägliche Arbeiten, wie Reparaturen, Instandhaltung bzw. Wartung.

Mit der Gefährdungsbeurteilung sollte schon vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Vor allem die Eignung der Maschinen für die vorgesehene Verwendung und die geplanten Arbeitsabläufe muss berücksichtigt werden. Dabei muss sich der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beschaffen.

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber / Betreiber bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen oder gleichwertige Dokumente übernehmen, die er vom Hersteller erhalten hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Angaben und Festlegungen den Arbeitsmitteln, Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren im eigenen Betrien entsprechen.

Gefährdungsbeurteilung bei Maschinen

Während die Risikobeurteilung im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt, ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht des Betreibers.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist die Dokumentation schriftlich anzufertigen. Arbeiten im Betrieb mehr als 10 Beschäftigte, muss die Dokumentation das Ergebnis folgender Schritte enthalten:

  • Bewertung / Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegen geeigneter Maßnahmen zum Arbeitsschutz
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen

Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist eine vereinfachte Dokumentation möglich. Bei nicht stationären Arbeitsplätzen ist es ratsam, als Arbeitgeber die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung und zusätzlich auch die Dokumentation der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort (berücksichtigt örtliche Bedingungen) vorzuhalten.

Für den Fall, dass die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert werden kann, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ein Explosionsschutzdokument erstellen und es stets auf dem letzten Stand halten - unabhängig der Anzahl der Beschäftigten.

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Aufsichtspersonen - Vorgehensweise

Bei Betriebsbesichtigungen sollten Aufsichtspersonen die Gefährdungsbeurteilung ansprechen und überprüfen, ob die Beurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Dabei kann es drei mögliche Fälle / Ergebnisse geben:

Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt

Dieser Fall liegt vor, wenn

  • die Gefährdungsbeurteilung im Wesentlichen durchgeführt und zutreffend bewertet wurde
  • die Maßnahmen des Betreibers / Arbeitgebers ausreichend und geeignet sind
  • die Beurteilung aktuell ist
  • Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden
  • die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen vorliegt

Sind bei der Stichprobenprüfung nur kleine Mängel festgestellt worden, ist ein kurzer fachlicher Austausch ausreichend.

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt

Dieser Fall liegt vor, wenn

  • die betriebliche Gefährdungssituation offensichtlich unzutreffend bewertet wurde
  • Wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit nicht ermittelt bzw. nicht beurteilt wurden
  • Besondere Personengruppen (z.B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Behinderte, Praktikanten und Berufsanfänger, Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse) nicht berücksichtigt wurden
  • die Maßnahmen des Arbeitgebers sich als unzureichend oder ungeeignet erweisen
  • keine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt wurde
  • die Beurteilung nicht mehr aktuell ist
  • erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig / schlüssig sind

Wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt wurde, wird der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Eine Nachverfolgung kann durchgeführt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt

  • der Arbeitgeber wird zu seinen Pflichten beraten
  • auch zu Möglichkeiten der Hilfestellung wird beraten
  • Arbeitgeber wird schriftlich aufgefordert, die Gefährdungsbeurteilung in einre angemessenen Frist durchzuführen, inklusive der Dokumentation
  • es wird eine Nachverfolgung durchgeführt

 

Gefährdungsfaktoren

Mechanische Gefährdungen

  • ungeschützt bewegte Maschinenteile
  • Teile mit gefährlichen Oberflächen
  • bewegte Transportmittel, bewergte Arbeitsmittel
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • Sturz, Abrutschen, Stolper, Umknicken
  • Absturz

Elektrische Gefährdungen

  • Elektrischer Schlag
  • Lichtbögen
  • Elektrostatische Aufladungen

Gefahrstoffe

  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Verschlucken von Gefahrstoffen
  • physikalisch-chemische Gefährdungen (z.B. Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen)

Biologische Arbeitsstoffe

  • Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze)
  • sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen

Brand und Explosionsgefährdungen

  • brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  • Explosionsfähige Atmosphäre
  • Explosivstoffe

Thermische Gefährdungen

  • heiße Medien / Oberflächen
  • kalte Medien / Oberflächen

Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen

  • Lärm
  • Ultraschall, Infraschall
  • Ganzkörpervibrationen
  • Hand-Arm-Vibrationen
  • nicht ionisierende Strahlung
  • ionisierende Strahlung
  • elektromagnetische Felder
  • Unter- oder Überdruck

Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen

  • Klima (Hitze, Kälte, mangelnde Lüftung)
  • Beleuchtung, Licht
  • Ersticken
  • unzureichende Flucht- und Verkehrswege
  • unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
  • ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes
  • unzureichende Pausen- und Sanitärräume

Physische Belastung / Arbeitsschwere

  • schwere dynamische Arbeit
  • einseitige dynamische Arbeit
  • Haltungsarbeit, Haltearbeit
  • Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit

Psychische Faktoren

  • ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z.B. Über- oder Unterqualifikation, überwiegende Routineaufgaben)
  • ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z.B. Arbeit unter hohem Zeitdruck, wechselnde und / oder lange Arbeitszeiten)
  • ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z.B. ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte, fehlende soziale Kontakte)
  • ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Lärm, Klima, Enge)

Sonstige Gefährdungen

  • durch Menschen (z.B. Überfall)
  • durch Tiere (z.B. gebissen werden)
  • durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z.B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)

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