Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass nur Maschinen betrieben werden, die auch dem Stand der Technik entsprechen. Die Sicherheit muss daher auch bei Altmaschinen und unvollständigen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung bzw. ohne ein EG-Konformitätsbewertungsverfahren gewährleistet sein. Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfolgte in Deutschland zum einen durch das Produktsicherheitsgesetz und zum anderen durch die entsprechende Maschinenverordnung. Hersteller dürfen demnach nur sichere Maschinen auf den Markt bringen, die keine Gefahr für Gesundheit bzw. Sicherheit darstellen (bei bestimmungsmäßigem Einsatz).
Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, Biogasanlagen und Maschinen ist für Arbeitgeber und Anlagenbetreiber Pflicht. Neben §3 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt dies auch §6 der Gefahrstoffverordnung. Besagte Gefährdungsbeurteilung hat den Zweck, mögliche Gefahren, die beim Betrieb bzw. bei der Nutzung der Maschinen oder Arbeitsmitteln entstehen können, zu erkennen. Geeignete Schutzmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sind anschließend zu definieren. Diese Maßnahmen müssen auch mit dem Arbeitsschutzgesetz in Einklang stehen. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer muss gewährleistet sein. Dazu gehören neben der Auswahl passender Maschinen auch die entsprechende Qualifikation und Unterweisung der Angestellten sowie eine korrekte Nutzung.
WICHTIG: Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung!
Als Arbeitsmittel gelten Maschinen und Anlagen, aber auch Werkzeuge und Geräte, die im Rahmen der Arbeit Verwendung finden. Auch überwachungsbedürftige Anlagen gehören dazu, die zusätzlichen Prüfvorschriften gemäß BetrSichV § 3 unterliegen. Ein Beispiel für überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung sind aufgrund der Explosionsgefährdung Biogasanlagen.
Maschinen und Arbeitsmittel können bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zunächst in Gruppen unterteilt und erfasst werden. Dadurch entsteht eine übersichtlichere Auflistung und anschließend können die Maschinen gruppenweise der Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Im Fokus stehen dabei folgende Punkte:
Zu Maschinen zählen bei der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung auch mobile selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel, für die gemäß Anhang 1 BetrSichV besondere Vorschriften gelten. Von mobilen Arbeitsmitteln soll die ausgehende Gefahr für die Beschäftigten so gering wie möglich gehalten werden. Entsprechend müssen diese mobilen Arbeitsmittel ausgerüstet werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung und Bewertung von allen relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Berufsalltag ausgesetzt sind. Es folgen Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen, die für den Schutz bzw. die Sicherheit der Gesundheit erforderlich sind. Die Maßnahmen werden auf ihre Wirksamkeit überprüft. Das übergeordnete Ziel ist, Gefahren präventiv zu beseitigen, bevor es zu einem Unfall kommt.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Betrie, darunter auch nicht alltägliche Arbeiten, wie Reparaturen, Instandhaltung bzw. Wartung.
Mit der Gefährdungsbeurteilung sollte schon vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Vor allem die Eignung der Maschinen für die vorgesehene Verwendung und die geplanten Arbeitsabläufe muss berücksichtigt werden. Dabei muss sich der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beschaffen.
Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber / Betreiber bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen oder gleichwertige Dokumente übernehmen, die er vom Hersteller erhalten hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Angaben und Festlegungen den Arbeitsmitteln, Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren im eigenen Betrien entsprechen.
Während die Risikobeurteilung im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt, ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht des Betreibers.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist die Dokumentation schriftlich anzufertigen. Arbeiten im Betrieb mehr als 10 Beschäftigte, muss die Dokumentation das Ergebnis folgender Schritte enthalten:
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten ist eine vereinfachte Dokumentation möglich. Bei nicht stationären Arbeitsplätzen ist es ratsam, als Arbeitgeber die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung und zusätzlich auch die Dokumentation der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort (berücksichtigt örtliche Bedingungen) vorzuhalten.
Für den Fall, dass die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert werden kann, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ein Explosionsschutzdokument erstellen und es stets auf dem letzten Stand halten - unabhängig der Anzahl der Beschäftigten.
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Bei Betriebsbesichtigungen sollten Aufsichtspersonen die Gefährdungsbeurteilung ansprechen und überprüfen, ob die Beurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Dabei kann es drei mögliche Fälle / Ergebnisse geben:
Dieser Fall liegt vor, wenn
Sind bei der Stichprobenprüfung nur kleine Mängel festgestellt worden, ist ein kurzer fachlicher Austausch ausreichend.
Dieser Fall liegt vor, wenn
Wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt wurde, wird der Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Eine Nachverfolgung kann durchgeführt werden.