BEHG

BEHG - Brennstoffemissionshandelsgesetz erklärt

DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK:

  • Seit 2021 wird eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe (zunächst Erdgas, Flüssiggase, Heizöle, Kraftstoffe) erhoben
  • Damit wird für alle - Unternehmen und Endverbraucher - der Einsatz dieser Brennstoffe teurer, weil dieser Preisaufschlag wahrscheinlich an die Verbraucher weitergegeben wird
  • Die CO2-Abgabe ist jedoch nicht direkt an den Verbrauch in den Unternehmen oder beim Endverbraucher gekoppelt, sondern an das Inverkehrbringen der Brennstoffe
  • Berichts- und Abgabepflichtig werden also nur die Unternehmen, die eine Energiesteueranmeldung machen müssen
  • Seit 2023 werden dann viele weitere Brennstoffe mit einbezogen: Insbesondere Kohle, als Brennstoff eingesetzte aufbereitete Abfälle und weitere Brennstoffe – auch mit biogenen Anteilen 
  • Alle zur Teilnahme verpflichteten Unternehmen müssen nun Überwachungspläne bei der DEHSt zur Genehmigung einreichen und darin die Methodik Ihrer Berichterstattung beschreiben. Hierfür ist eine Bearbeitungsplattform (FMS) von der DEHSt bereitgestellt. 
  • Doppelbelastungen für im EU ETS erfasste Anlagen werden vermieden; Die dazu erforderliche Nachweisführung ist geregelt
  • Maßnahmen zur Vermeidung von "Carbon Leakage" und "Härtefallregeln" für Unternehmen wurden definiert

 

Worum geht es?

Nach langen politischen Diskussionen wurde Ende 2019 das Klimaschutzpaket der Bundesregierung in neuen gesetzlichen Vorgaben verankert. Ausgehend von einer ernüchternden Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr und der Erkenntnis, dass die bisherigen Förderprogramme nicht ausreichend sind, um die gesetzten Reduzierungsziele des Klimaschutzplanes 2030 zu erreichen, wird mit dem BEHG ab 2021 eine zusätzliche Bepreisung des CO2-Ausstoßes durch den Einsatz von Brennstoffen eingeführt.

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) hat über die damit verankerte CO2-Bepreisung also Auswirkungen auf alle brennstoffverbrauchenden Unternehmen und trifft auch Privatpersonen.

 

Zielvorgaben zur CO2-Bepreisung nach BEHG (Stand Sept. 2023)

Bis 2025

  • keine feste Emissionsbegrenzung
  • Festpreise*:

2021: 25 €/t CO2

2022: 30 €/t CO2

2023: 30 €/t CO2

2024: 45 €/t CO2

2025: 55 €/t CO2

*Festpreise entsprechend der Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vom 18.12.2019; die erforderliche Anpassung des BEHG muss noch vorgenommen werden.

Ab 2026

  • Versteigerung, Korridor 55-65 €/t CO2 (nur für 2026)
  • Festlegung einer Emissionsobergrenze

 

Es sind SIND VOR ALLEM FOLGENDE UNTERNEHMEN von Berichts- und Abgabepflichten betroffen:

  • Erdgaslieferanten
  • Importeure von Heizölen und Kraftstoffen
  • Großhändler für Kraftstoffe und Heizöle
  • Raffinerien, wenn die dort hergestellten Produkte direkt in Verkehr gebracht werden
  • Verwender von Kohle
  • Betreiber von Abfallverbennungsanlagen

 

Ablauf und Akteure in Bezug auf die Emissionsüberwachung

Der Ablauf zur Emissionsüberwachung wird analog zum bereits etablierten Verfahren bei EU-ETS-Anlagen ausgestaltet. Doch in Bezug auf viele Detailpunkte wird im BEHG auf noch zu beschließende Rechtsverordnungen verwiesen.

 

Zeitplan im nationalen emissionshandelssystem laut BEHG

2023

  • 2. Quartal bzw. Juli: Erstellung der Datengrundlage zum CO2-Bericht, und Verifizierung (Ausnahme, wenn vereinfachten Überwachungsplänen und keine Inanspruchnahme von Abzügen)
  • Bis zum 31.07.: Abgabe des CO2-Berichtes bei der DEHSt
  • 30.09.: Abgabe der Zertifikate zum Ausgleich 

Die Hauptakteure

  • Berichtpflichtiges Unternehmen
  • DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle)
  • Verifizierungsstelle

 

Der Ablauf

  • Das berichtpflichtige Unternehmen erfasst Daten zur Emissionsberichterstattung, erstellt einen Bericht über ein Online-Portal (analog FMS) und gibt das Bearbeitungsrecht an die Verifizierungsstelle weiter
  • Die Verifizierungsstelle (z.B. TÜV SÜD) prüft die Emissionsdaten, ergänzt dazu Prüfvermerke im Online-Portal, erzeugt anschließend eine ZIP-Datei und versendet diese in einer signierten Nachricht über eine spezielle Software (VPS) zurück an das berichtspflichtige Unternehmen 
  • Das berichtspflichtige Unternehmen signiert diese Nachricht der Verifizierungsstelle und leitet sie über die VPS bis zum 31.07. an die zuständige Behörde weiter
  • Die Verifizierungsstelle bestätigt die Höhe der geprüften Emissionen in einem noch zu schaffenden Register
  • Die DEHSt prüft und fordert ggf. zusätzliche Unterlagen an
  • Die Verantwortlichen der berichtspflichtigen Unternehmen sorgen bis zum 30.09. für die Abgabe einer entsprechenden Anzahl von zuvor erworbenen Emissionszertifikaten (Kontoausgleich im Register)

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