Umwelt und Klimaschutz

Betriebssicherheitsverordnung - Explosionsschutz

Was bedeutet die Novellierung für den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen?

Zum 1. Juni 2015 gilt eine neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung. Die Novellierung bringt für den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen einige Änderungen mit sich. Laut Verordnungstext versteht man unter den sog. Ex-Anlagen die "Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel". Konkret sind damit z. B. Tanklager in Raffinerien, Tankstellen oder Biogasanlagen gemeint. Aber auch sicherheitstechnische Einrichtungen wie Gaswarnanlagen und Lüftungsanlagen zählen dazu.

Bedeutung der Novellierung der BetrSichV für Ex-Anlagen im Video erklärt:

Spezielle Pflichten beim Betrieb von Ex-Anlagen

Gemäß BetrSichV sind alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig. Dazu gehören erlaubnispflichtige Anlagen wie z. B. Füllanlagen, Tankstellen, Lageranlagen, Füllstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen.

Betreiber müssen damit weitere Vorschriften beachten.

Prüfungen
Betreiber müssen sowohl vor der Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen als auch wiederkehrend die Explosionssicherheit sowie die Eignung und Funktion der technischen sowie die Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen und speziell der Lüftungsanlagen und Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen prüfen lassen.

Bei Anlagen, die nach § 18 erlaubnispflichtig sind, ist im Rahmen der Explosionssicherheit zusätzlich zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
Darüber hinaus dürfen Prüfungen nach Instandsetzungen an Geräten im Sinne der RL 2014/34/EU nur vom Hersteller, von einer ZÜS oder einer dafür von einer Behörde anerkannten zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.


Zuständigkeiten
Bei erlaubnispflichtigen Anlagen obliegt die Prüfung der Explosionssicherheit einzig den Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) – vor der Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend.

In allen anderen Fällen können die Prüfungen sowohl von einer ZÜS als auch von einer zur Prüfung befähigten Person (zPbP) durchgeführt werden. Diese muss allerdings besondere Fachkenntnisse und in bestimmten Fällen eine behördliche Anerkennung vorweisen (Anhang 2, Abschnitt 3, Abs. 3).


Prüffristen
Die Explosionssicherheit ist wiederkehrend, spätestens alle sechs Jahre zu prüfen, der Explosionsschutz spätestens alle drei Jahre. Die Wirksamkeit von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen ist wiederkehrend mindestens jährlich zu prüfen. Bei der Festlegung der Prüffrist sollte vom Arbeitgeber abgewogen werden, ob eine Synchronisierung der Explosionssicherheitsprüfung beispielsweise mit der 5-jährigen Prüffrist nach wasserrechtlichen Vorschriften sinnvoll ist.


Explosionsschutzdokument
Wer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen betreibt, muss ein Explosionsschutzdokument erstellen. Darin sollen die Explosionsgefährdung systematisch bewertet und das Konzept der Schutzmaßnahmen dokumentiert werden. Das Explosionsschutzdokument ist ein Teil der Gefährdungsbeurteilung.

Bestandteile des Dokuments:
Eine Analyse der Anlage, ein strukturierter Prüfplan, Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen, Aussagen und Nachweise zur Schulung des Personals. Zudem müssen ggf. Ex-Zonen festgelegt und Schutzmaßnahmen gegen alle Zündquellen, nicht nur gegen elektrische, getroffen werden. Ebenfalls müssen im Explosionsschutzdokument die Prüffristen für Anlagen sowie die Schutzmaßnahmen, die sich aus den Forderungen beider Verordnungen (BetrSichV als auch der GefStoffV) ergeben, enthalten sein.

Es findet sich jetzt auch ein Teil der Anforderungen, nämlich solche, die Anlagen mit Explosionsgefährdungen betreffen, in der Gefahrstoffverordnung. So z. B. die Anforderungen an das Explosionsschutzdokument sowie die technischen Anforderungen zum atmosphärischen Explosionsschutz. Hingegen werden für diese Anlagen z. B. der Prüfumfang, die Prüfzuständigkeiten und die Prüffristen weiterhin in der BetrSichV geregelt.


Eingruppierung von Medien
Die Eingruppierung die Gefährlichkeit von Betriebsmedien erfolgt nun nach europäischem Recht EG-Verordnung 1272/2008 (Ersatz für Richtlinie 67/548/EWG).

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