Betreiber von Fahrsteigen und Fahrtreppen haben ebenso wie die von Aufzügen zahlreiche Pflichten. Wichtiges Regelwerk in diesem Kontext ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie sieht regelmäßig Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vor. Wie der genaue Umfang aussieht und in welchen Abständen die wiederkehrenden Prüfungen fällig sind, das muss der Betreiber im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen ermitteln lassen.
Darüber hinaus müssen Betreiber weitere Prüfungen an ihren Fahrtreppen und Fahrsteigen durchführen lassen. Dazu zählen die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme sowie die Prüfung nach wesentlichen Änderungen (DIN EN 115-1:2018-01 Abschnitt 7.3.1).
Doch nicht nur während des Betriebs, schon bei der Markteinführung gibt es Vorgaben durch den Gesetzgeber. So müssen alle Fahrtreppen und Fahrsteige, die in Europa auf den Markt gebracht werden, zunächst ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Nur so erhalten sie das notwendige CE-Kennzeichen. Den rechtlichen Rahmen für das Konformitätsbewertungsverfahren stellt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dar. Der "Stand der Technik" ist in der europäischen Norm DIN EN 115-1:2018 festgehalten.
Ganz gleich ob Hersteller oder Betreiber von Fahrtreppen und Fahrsteigen: Mit TÜV SÜD gehen Sie auf Nummer sicher. Vom Konformitätsbewertungsverfahren bis hin zum sicheren und wirtschaftlichen Betrieb im Alltag – unsere Experten stehen Ihnen mit einschlägigem Fachwissen und modernsten Prüfverfahren zur Seite.
Eine Leistung der TÜV SÜD Industrie Service GmbH