Gemeinsam zurück zum Führerschein
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Grundsätzlich geht das Verfahren in Thüringen über die Gerichte und zwar über das Amtsgericht, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag sollte über die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gestellt, unterschrieben und gut begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll. Häufig ist hier im Vorfeld eine Abklärung mit einem Verkehrsrechtsanwalt hilfreich.
Zu beachten ist, dass eine Sperrfristverkürzung nur dann chancenreich ist, wenn lediglich eine Alkoholfahrt im Fahreignungsregister eingetragen ist und keine darüber hinausgehenden Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde bestehen (im Regelfall verlangen die Behörden bei Alkoholfahrten über 1,59 Promille eine zusätzliche MPU).
Die Voraussetzungen für das Erreichen der Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einer spezifischen verkehrspsychologischen Nachschulung teilnimmt. Die TÜV SÜD Pluspunkt GmbH bietet mit dem Modell MAINZ 77 einen geeigneten Kurs an. Die Teilnahme am Kurs ist unkompliziert online möglich. Im Kurs setzen sich die Teilnehmer mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, auseinander, und lernen, ihr Verhalten zu ändern.
Der Erfolg dieses Modells ist in einer wissenschaftlichen Studie belegt.
Bei Bewilligung erhalten Sie nach erfolgreicher Teilnahme ein bis zwei Monate Sperrfristverkürzung.
Weitere Informationen zum Modell MAINZ 77
Auch in Fällen ohne Alkohol suchen wir für Sie nach einer Lösung, rufen Sie uns einfach an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne weitere Auskünfte: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 08:00-18:00 Uhr