Die Zeiten, als allein die Blutalkoholkonzentration (BAK) im Verkehrsrecht anerkannt war, sind bekanntermaßen längst vorbei. Neben den 0,5 Promille stehen im § 24a StVG gleichberechtigt die Werte für die Konzentration des Alkohols im Atem (0,25mg/Liter Atemluft).
Wo liegt der Unterschied? Man musste ja immer schon "blasen", wenn bei einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf zu viel Promille aufkam. Nur, dieses Ergebnis war für die Polizeibeamten bis 1998 lediglich eine Entscheidungshilfe. Allein gezählt hat das Ergebnis der darauffolgenden Blutentnahme und -analyse.
Im Bereich des §24a StVG ist das anders: Sofern die Ordnungshüter mit den neuen Präzisionsgeräten zur Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) ausgerüstet sind, kann dieser Messwert direkt verwendet werden, ohne dass ein Tropfen Blut fließt.
Die Messwerte sind bei identischer Alkoholmenge im Körper jedoch verschieden, abhängig davon, ob man den Alkoholgehalt im Blut oder im Atem bestimmt.
Ein Wert von 0,5 g/kg Blut (0,5 "Promille") entspricht ziemlich exakt einem Wert von 0,25 mg/L Atemluft.
Der Gesetzgeber hat für beide Messmethoden Grenzwerte festgelegt. Eine Umrechnung und eine Blutentnahme können damit entfallen. Eine Überschreitung von 0,25 mg/L AAK führt ebenso wie 0,5 Promille BAK zu einem satten Bußgeld und zu einem Fahrverbot. Der Grund: Auch wenn die Werte verschieden sind, die Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit ist doch die selbe. Und darauf kommt es schließlich an.
Die Messungen sind durch den Fortschritt der Gerätetechnik sehr präzise und nicht manipulierbar. Um völlig sicherzugehen, wird bei der Kontrolle zweimal gemessen.
Alles bleibt jedoch beim Alten, wenn eine Straftat vermutet wird. Sowohl bei der Verkehrsgefährdung als auch bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille muss weiterhin die BAK ermittelt werden. Die AAK kann allenfalls als Indiz für eine erhebliche Alkoholisierung vom Richter berücksichtigt werden.
Nachteil: Es gibt keine gelagerten Blutproben mehr, die nachträglich erneut analysiert werden könnten, wenn etwa die Einwirkungen von Medikamenten festgestellt werden sollen. Bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat wird deshalb als Beweismittel nach wie vor die Blutprobe entnommen.