Radioaktive Stoffe leisten in vielen Bereichen der Medizin, der Forschung, der Industrie und dem Handwerk einen wesentlichen Beitrag bei der Bewältigung wichtiger Aufgaben. Leider kann aus freiwerdender ionisierender Strahlung jedoch auch eine gesundheitliche Gefährdung betroffener Personen resultieren. Insbesondere wenn die radioaktiven Stoffe zum Beispiel nach einer Entwendung vorsätzlich hierfür eingesetzt werden.
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderung sind daher ggf. nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Entwendung getroffen wurden. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sowie die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Betreiber bzw. Nutzer entsprechender Anlagen und Einrichtungen haben hierzu nachzuweisen, dass für die radioaktiven Stoffe der Diebstahlschutzes sichergestellt wird und somit geeignete Vorkehrungen gegen eine vorsätzliche unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe vorgesehen sind.
Während für kerntechnische Anlagen hinsichtlich der dort eingesetzten Kernbrennstoffe bereits seit vielen Jahren konkrete regulatorische Vorgaben bestanden, werden nun auch für den Umgang mit den sogenannten „sonstigen radioaktiven“ Stoffen entsprechende Anforderungen etabliert.
Das Bundesumweltministerium hat in einer Richtlinie Anforderungen zusammengestellt, welche im Januar 2021 in Kraft treten. Darüber hinaus befindet sich die DIN 25422 „Aufbewahrung und Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe“ in Überarbeitung, sodass diese harmonisiert mit der neuen Richtlinie die Standards für den Diebstahlschutz bei der Aufbewahrung und Lagerung radioaktiver Stoffe vorgeben wird.
Der Umgang mit oder die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen dürfen nur genehmigt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Diebstahl, Sabotage, Freisetzung, Terrorismus, etc.; also gegen sogenannte Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gewährleistet ist. Hierfür hat der Antragsteller bzw. der Genehmigungsinhaber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bzw. Diebstahlschutzmaßnahmen vorzusehen und umzusetzen. Diese Maßnahmen sind dabei abhängig vom Gefährdungspotential der radioaktiven Stoffe und der damit verbundenen Einstufung in die Sicherungsstufen A, B oder C (SEWD-Richtlinie) bzw. D, E oder F (DIN 25422). Hierzu muss eine Sicherungskonzeption erstellt werden, die in einem Sicherungsbericht darzustellen ist. Der Sicherungsbericht ist Bestandteil der Genehmigung und ist während deren Gültigkeit fortzuschreiben.
Der Sicherungsbericht soll dabei gemäß den regulatorischen Vorgaben folgende Sachverhalte behandeln:
Mit objektiven Bewertungen und belastbaren Entscheidungsgrundlagen unterstützen wir Sie dabei, eine Sicherungskonzeption zu finden, die die Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit von Anlagen, Infrastruktureinrichtungen und Gebäuden auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gewährleistet.
Die Experten des TÜV SÜD stehen Betreibern und Behörden über den gesamten Lebenszyklus hinweg mit dem benötigten speziellen technologischen, branchen- oder anlagenspezifischen Knowhow zur Seite.
Sprechen Sie uns einfach an. Wir informieren Sie gerne rund um unsere Dienstleistungen zum Diebstahlschutz und zur Sicherung radioaktiver Stoffe.