Für die Überprüfung der nuklearmedizinischen Einrichtungen nach § 130 Strahlenschutzverordnung werden vom jeweiligen Anwender Unterlagen zur technischen Qualitätssicherung der nuklearmedizinschen Geräte sowie zu den Anwendungen offener radioaktiver Stoffe am Patienten angefordert. Art und Umfang der Unterlagen richten sich nach den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin und der Richtlinie “Ärztliche und Zahnärztliche Stellen“. Die Zeiträume zwischen den Überprüfungen („Fristen“) sind dabei über eine Verfahrensanweisung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat festgelegt.
Die abrufbaren Checklisten zur Anforderung stellen dar, welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind und bilden die Grundlage für die Überprüfung der nuklearmedizinischen Einrichtung. Bei einer anstehenden Überprüfung werden dem Anwender dann die gerätespezifisch zusammengestellten Anforderungs-Checklisten von der Ärztlichen Stelle per Post oder auf Wunsch per E-Mail zugesandt.
Mindestanforderungen nach Strahlenschutzverordnung
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