Die Teilnahme Ihres Unternehmens am CO2-Emissionshandelssystem der EU schließt die Pflicht ein, die CO2-Emissionen zu überwachen und jährlich einen Emissionsbericht zu erstellen. Seit Beginn der dritten Handelsperiode müssen Sie auch in Betriebsmeldungen Ihre Änderungen an den Anlagen und Ihre Produktionsmengen berichten. Diese Berichte müssen jährlich von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert und dann den nationalen Überwachungsbehörden vorgelegt werden.
3. Handelsperiode (2013 - 2020): Verifizierung von Emissionsberichten
Die Anforderungen für die Berichterstattung und die Verifizierung der Emissionsberichte und Betriebsmeldungen in der 3. Handelsperiode ergeben sich aus den folgenden Verordnungen (EU):
• Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (Monitoring-Verordnung – MVR)
• Nr. 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten, sowie die Akkreditierung von Prüfstellen (Akkreditierungsverordnung – AVR)
Dadurch ergeben sich deutlich höhere Anforderungen an den Anlagenbetreiber bei der Berichterstattung und der Antragstellung sowie an die nun akkreditierten Prüfstellen bei der Verifizierung der Berichte. TÜV SÜD garantiert eine kompetente, effiziente und unabhängige Prüfung von CO2-Emissionsberichten und Zuteilungsanträgen.
• Es werden keine neuen Anlagen und Tätigkeiten in den Emissionshandel aufgenommen
• Die grundsätzliche Systematik des Zuteilungsverfahrens mit Benchmark-Zuteilung und Fall-back-Zuteilung nach messbarer Wärme, Brennstoffenergie und Prozessemissionen bleibt.
• Es wird ein zusätzliches Zuteilungselement geben für Fernwärme. Definition Fernwärme: „Fernwärme" ist die Verteilung messbarer Wärme zum Heizen oder Kühlen von Räumen oder zur Erzeugung von Warmwasser über ein Netz an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU - ETS fallen, mit Ausnahme der messbaren Wärme für die Produktion von Produkten und damit verbundene Aktivitäten oder die Produktion von Strom.
• Die gesamte 4. Handelsperiode dauert von 2021 bis 2030 und wird unterteilt in 2 Zuteilungsperioden von je 5 Jahren, verbunden mit 2 Zuteilungsverfahren
• Die für die Zuteilung maßgebliche Aktivitätsrate (HAL) wird in der 1. Zuteilungsperiode 2021-2025 aus den Basisjahren 2014 – 2018 ermittelt. Die HAL soll über das arithmetische Mittel (nicht Median) errechnet werden
• Die bisher mit der Mitteilung zum Betrieb übermittelten Daten sind für die Zuteilung nicht ausreichend. Im Zuteilungsverfahren müssen zusätzliche Daten je Zuteilungselement erhoben werden. Die zuteilungsrelevanten Daten werden im Basisdatenbericht erfasst.
• Der Stichtag für Bestandsanlagen beim Zuteilungsverfahren ist der 30.06.2019, analog zum Termin 30.06.2011 für die 3.Handelsperiode.
• Alle Anlagen und Zuteilungselemente, die nach dem Stichtag in Betrieb gehen, können eine Zuteilung als Neue Marktteilnehmer beantragen.