TÜV SÜD KFZ Prüfstelle

TÜV SÜD KFZ Prüfstelle

in Österreich

in Österreich

Wichtige Änderung ab 01. Jänner 2023
Ab 1. Jänner 2023 werden Fahrzeuggenehmigungen sowie behördlich angeordnete Fahrzeugüberprüfungen in der Landes-Prüfhalle Innsbruck und in den Außenstellen der jeweiligen Bezirke von der Abteilung Verkehr der Landesregierung Tirol übernommen.

Neue Kontaktdaten:
Telefon: 0512 5083675
E-Mail: [email protected]

 

Die Abteilung Auto Service ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Sicherheit rund ums Fahrzeug

 

Wir sind Dienstleister für die amtliche Typisierungsstelle in Vorarlberg. Im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung Vorarlberg führen wir folgende Leistungen durch:

  • Einzelgenehmigungen gem. §31 KFG
  • Ausnahmegenehmigungen gem. §34 KFG
  • Änderungsgenehmigungen gem. §33 KFG
  • Dateneingaben gem. §28b KFG
  • Ausstellung von eventuell erforderlichen technischen Gutachten zur Vorlage und als Nachweis für das Genehmigungsverfahren
  • Besondere Fahrzeugüberprüfungen gem. §56 KFG

Bei uns erwartet Sie eine professionelle, unbürokratische Erledigung. Sie erhalten Ihr Genehmigungsdokument, die entsprechenden Eintragungen im Genehmigungsdokument und in der Genehmigungsdatenbank oder das entsprechende Gutachten so zeitnah wie möglich.

Zusätzlich umfasst das Angebot der TÜV SÜD Landesgesellschaft Österreich GmbH in Vorarlberg folgende Leistungen:

  • wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a (Pickerl) für alle Fahrzeugklassen
  • Lärmarmverlängerungen
  • Fahrtenschreiber-, EG-Kontrollgerät-, Digitaltachographenüberprüfungen §24, §24a KFG

Gleichzeitig führen wir auch wiederkehrende Überprüfungen und Abnahmeprüfungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bzw. der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) von am Fahrzeug angebauten technischen Anlagen wie Ladekranen, Ladebordwänden, Absetzkippern oder Seilwinden durch. Für weitere technische Anlagen besuchen Sie den Bereich Fördertechnik.


Fahrzeugimport nach Österreich

Der Fahrzeugimport nach Österreich hängt von einigen Faktoren ab

etc.

Je nach dem was zutrifft handelt es sich um eine Einzelgenehmigung (§31 KFG), Ausnahmegenehmigung (§34 KFG) oder Dateneingabe (§28b KFG).

Next steps

WORLDWIDE

Germany

German