historische Kraftfahrzeuge

Genehmigung von historischen Fahrzeugen

Bei TÜV SÜD in Vorarlberg

Bei TÜV SÜD in Vorarlberg

Definition „historisches Fahrzeug"

Als historisches Fahrzeug gilt ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug mit Baujahr 1955 oder älter bzw. ab einem Alter von mindestens 30 Jahren, das in die vom BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge (herausgegeben von KHMÖ - Kuratorium Historische Mobilität Österreich) eingetragen ist. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge nach Antrag auf §34 KFG 1967 eine Empfehlung abzugeben.

Das Fahrzeug muss sich in den Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden und gut erhalten sein (Erhaltungszustand 1 bis höchstens 3 der Bewertungsskala). Das zeitgenössische Erscheinungsbild ist zu erhalten. Farbe und Lacktechnologie müssen ebenfalls dem zeitgenössischen Standard entsprechen. Ein nachträgliches künstliches Herbeiführen eines patinierten Zustandes ist abzulehnen.

Nutzungseinschränkung

Historische Kraftwagen / Krafträder dürfen nur an 120 bzw. 60 Tagen pro Kalenderjahr verwendet werden. Über diese Verwendung sind Aufzeichnungen mittels Fahrtenbuch zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Nachweise sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Fahrverbot gem. IG-L

Derzeit sind historische Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot gem. IG-L ausgenommen. Genauere Informationen zu Fahrteinschränkungen aufgrund des IG-L sind im jeweiligen Bundesland bzw. Bezirk zu erfragen.

Begutachtung gem. §57a KFG („Pickerl") für historische Fahrzeuge

Die wiederkehrende Begutachtung gem. §57a KFG („Pickerl") ist bei historischen Fahrzeugen aufgrund der Nutzungseinschränkung nur alle zwei Jahre erforderlich.

Die vollumfängliche Information entnehmen Sie bitte dem aktuell gültigen Erlass:
„Gesamterlass historische Fahrzeuge“ des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur" GZ 2026-0.379.175


Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung §31 /  §34 KFG

  • Ausländische Vorpapiere im Original
    Fahrzeuggenehmigungspapier, Fahrzeugausweis sowie Zulassungsbescheinigungen Teil I & Teil II oder nur eine „Zulassungsbescheinigung“ (in einigen Ländern gibt es nur einen Teil), Title aus USA, Fahrzeugbrief etc.
  • Technisches Datenblatt
    vom Hersteller, Generalimporteur oder sonstiger geeigneter Stelle (z.B. Straßenverkehrsamt bei Fahrzeugen aus der Schweiz)
    Wir können das Datenblatt als akkreditierte Prüfstelle ebenfalls für Sie erstellen, bitte geben Sie dies bei der Terminvereinbarung in unserer Prüfstelle bekannt.
  • Besitznachweis
    Rechnung oder Kaufvertrag mit Fahrgestellnummer bzw. Zuordnungsmöglichkeit
  • Leasingvertrag oder Langzeitmietvertrag
  • Meldezettel
    im Falle eines Übersiedelungsgutes bzw. Hauptwohnsitzwechsel zur Prüfung der Zuständigkeit.
  • Eventuell Vollmacht
    Wenn sich der Antragsteller von einem Bevollmächtigten vertreten lässt

Weitere Unterlagen für die Fahrzeuggenehmigung

  • Technische Daten
    Wenn noch kein vollständiges techn. Datenblatt vorliegt und wir dieses für Sie erstellen sollen. (Betriebsanleitung, Herstellerdatenblatt, Werbematerial des Fahrzeugherstellers)
  • Gutachten eines Sachverständigen für historische Fahrzeuge
    Bei exotischen Fahrzeugen, oder bei seltenen Kleinserienfahrzeugen brauchen Sie eventuell ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für historische Fahrzeuge (17.47)
  • Bei Umbauten
    Umbauten werden nur in jenem Umfang genehmigt, welche auch zur damaligen Zeit des Fahrzeugs legal im Straßenverkehr verwendet werden durften (Nachweis über Ersatzteillisten, Prospekte, Werbematerial, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nach 17.47, alte Teilegutachten...).
    Zeitrahmen: Baujahr des Fahrzeuges + max. 10 Jahre
  • Optional Gutachten über die Verkehrs- und Betriebssicherheit
     siehe Begutachtungsintervalle §57a KFG
  • Sonstiges
    Im Zuge der Fahrzeugprüfung können eventuell weitere Nachweise erforderlich sein. Dies erfahren Sie von unseren Sachverständigen.

Infoblätter & Checklisten

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Vollmacht

Vollmacht für Vorarlberg

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Begutachtungsintervalle §57a KFG  Pickerl

Begutachtungs- intervalle "Pickerl"

gemäß §57a KFG

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