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Das Superfood Hanf liegt derzeit stark im Trend und befindet sich in Müslis, Energydrinks oder Eiscreme. Und sogar spezialisierte Läden, die nur hanfhaltige Produkte verkaufen, sind keine Seltenheit mehr. Das müssen Sie über Lebensmittel aus oder mit Hanf wissen.
Früher war Hanf als Nutzpflanze eine populäre Handelsware, seine Pflanzenfasern aus den Stängeln wurden traditionell für Textilien, Papier und die Wärmedämmung von Behausungen genutzt. Heute sind insbesondere die Samen der Hanfpflanze mit ihrem nussig-süßlichen Geschmack beliebt. Sie gelten als Superfood und enthalten viele Ballaststoffe, haben einen hohen Protein- und Fettgehalt sowie eine günstige Fettsäurequalität. Das traditionelle Hanfsamenöl dient unter anderem als Salatöl oder als Nahrungsergänzungsmittel.
Allerdings: Die Verunsicherung rund um Hanf als Lebensmittelzutat ist hoch, da einige Inhaltsstoffe bekanntermaßen berauschende Wirkung haben, wie die als THC bekannte Substanz Tetrahydrocannabinol. In den Blüten der alten Hanfsorten ist ihr Anteil mit bis zu 20 Prozent sehr hoch. Der moderne Nutzhanf jedoch, der innerhalb der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut angebaut werden darf, enthält weniger als 0,2 Prozent THC-Wirkstoff. Es existiert allerdings kein europaweit einheitlicher Grenzwert in Lebensmitteln für THC. Hierzulande gibt es lediglich Richtwerte, die laut Bundesinstitut für Risikobewertung aber insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln sehr oft überschritten werden.
Andere Cannabinoide, wie Cannabidiol (CBD), wirken nicht psychoaktiv. In der Medizin wird die entkrampfende, entzündungshemmende sowie angstlösende und gegen Übelkeit gerichtete Wirkung von CBD gezielt ausgenutzt. Eine zu hohe Zufuhr löst aber bei jeder zehnten Person Schläfrigkeit und Benommenheit aus. Der Stoff kommt inzwischen auch in immer mehr Warengruppen des alltäglichen Bedarfs vor, meist in Ölen und Kaugummis.
Rechtliche Einordnung von Lebensmitteln mit Cannabidiol und Lebensmitteln aus Hanf
CBD als Einzelsubstanz wird als Arzneimittel eingestuft, und für CBD-haltige Arzneimittel gilt die Verschreibungspflicht. In ihrer Verwendung in Lebensmitteln stufte die Europäische Kommission im letzten Jahr die Einzelsubstanz Cannabidiol als „neuartig“ ein. Dies erfordert rechtlich ein notwendiges Zulassungsverfahren im Sinne der Novel-Food-Verordnung: Der Hersteller muss für neuartige Produkte die gesundheitliche Unbedenklichkeit mit umfassendem wissenschaftlichen Studienmaterial nachweisen. Das in Deutschland zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bewertet cannabinoidhaltige Lebensmittel und Extrakte wegen der bisher fehlenden Zulassungsverfahren als nicht verkehrsfähig. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hingegen sieht diese Zulassungspflicht jedoch nur für Extrakte aus Cannabis Sativa L. und daraus gewonnenen Produkte, die Cannabinoide enthalten.
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