Wissenswertes rund um Hanf als Lebensmittelzutat

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Verbrauchertipp: Wissenswertes rund um Hanf als Lebensmittelzutat

Das Superfood Hanf liegt derzeit stark im Trend und befindet sich in Müslis, Energydrinks oder Eiscreme. Und sogar spezialisierte Läden, die nur hanfhaltige Produkte verkaufen, sind keine Seltenheit mehr. Das müssen Sie über Lebensmittel aus oder mit Hanf wissen.

Früher war Hanf als Nutzpflanze eine populäre Handelsware, seine Pflanzenfasern aus den Stängeln wurden traditionell für Textilien, Papier und die Wärmedämmung von Behausungen genutzt. Heute sind insbesondere die Samen der Hanfpflanze mit ihrem nussig-süßlichen Geschmack beliebt. Sie gelten als Superfood und enthalten viele Ballaststoffe, haben einen hohen Protein- und Fettgehalt sowie eine günstige Fettsäurequalität. Das traditionelle Hanfsamenöl dient unter anderem als Salatöl oder als Nahrungsergänzungsmittel.

Allerdings: Die Verunsicherung rund um Hanf als Lebensmittelzutat ist hoch, da einige Inhaltsstoffe bekanntermaßen berauschende Wirkung haben, wie die als THC bekannte Substanz Tetrahydrocannabinol. In den Blüten der alten Hanfsorten ist ihr Anteil mit bis zu 20 Prozent sehr hoch. Der moderne Nutzhanf jedoch, der innerhalb der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut angebaut werden darf, enthält weniger als 0,2 Prozent THC-Wirkstoff. Es existiert allerdings kein europaweit einheitlicher Grenzwert in Lebensmitteln für THC. Hierzulande gibt es lediglich Richtwerte, die laut Bundesinstitut für Risikobewertung aber insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln sehr oft überschritten werden.

Andere Cannabinoide, wie Cannabidiol (CBD), wirken nicht psychoaktiv. In der Medizin wird die entkrampfende, entzündungshemmende sowie angstlösende und gegen Übelkeit gerichtete Wirkung von CBD gezielt ausgenutzt. Eine zu hohe Zufuhr löst aber bei jeder zehnten Person Schläfrigkeit und Benommenheit aus. Der Stoff kommt inzwischen auch in immer mehr Warengruppen des alltäglichen Bedarfs vor, meist in Ölen und Kaugummis.

Hanf in Lebensmitteln: Das sollte man wissen

  • Kein privater Eigenanbau! Der Anbau jeglicher von Hanfsorten (auch Nutzhanf) als Zierpflanze ist in Deutschland verboten. Nur wenigen landwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betrieben ist der Anbau nach Genehmigung erlaubt.
  • Beim Kauf immer auf die Herkunft achten und zu hanfhaltigen Lebensmitteln aus Europa greifen.
  • Die Bestellung hanfhaltiger Lebensmittel, natürlicherweise CBD-haltiger Öle, Hanf-Extrakte oder Nahrungsergänzungsmittel über Internetshops kann mit Risiken bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Herkunft und Qualität verbunden sein. Deshalb lieber gesicherte Einkaufsquellen nutzen.
  • Empfindliche Personen wie Kinder, Schwangere, Stillende sollten vorsorglich andere Samen und Öle nutzen und auf Alternativen wie Walnussöle oder Leinsamen ausweichen, die frei von Cannabinoiden sind.
  • Für aus Hanfsamen hergestellte Lebensmittel (z. B. Hanfsamen-Salatöl, Hanfsamen-Bier, Hanfsamen-Schokolade) gelten die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Eine Zulassungspflicht besteht nicht.
  • Verbraucher können nicht davon ausgehen, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze – wie z. B. die isolierte Einzelsubstanz Cannabinoid oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte – als Lebensmittel verkehrsfähig sind.
  • Gesundheits- und Heilungsversprechen: Krankheitsbezogene Werbung im Umfeld von Lebensmitteln mit Hanf als Zutat ist keine Seltenheit. Es ist verboten, für Lebensmittel mit Krankheitsbezügen zu werben, da dies die entsprechenden Präparate als Arzneimittel einordnet. Für CBD-haltige Arzneimittel besteht seit 2016 eine ärztliche Verschreibungspflicht.

Rechtliche Einordnung von Lebensmitteln mit Cannabidiol und Lebensmitteln aus Hanf

CBD als Einzelsubstanz wird als Arzneimittel eingestuft, und für CBD-haltige Arzneimittel gilt die Verschreibungspflicht. In ihrer Verwendung in Lebensmitteln stufte die Europäische Kommission im letzten Jahr die Einzelsubstanz Cannabidiol als „neuartig“ ein. Dies erfordert rechtlich ein notwendiges Zulassungsverfahren im Sinne der Novel-Food-Verordnung: Der Hersteller muss für neuartige Produkte die gesundheitliche Unbedenklichkeit mit umfassendem wissenschaftlichen Studienmaterial nachweisen. Das in Deutschland zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bewertet cannabinoidhaltige Lebensmittel und Extrakte wegen der bisher fehlenden Zulassungsverfahren als nicht verkehrsfähig. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hingegen sieht diese Zulassungspflicht jedoch nur für Extrakte aus Cannabis Sativa L. und daraus gewonnenen Produkte, die Cannabinoide enthalten.

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