Umwelt und Klimaschutz

Betriebssicherheitsverordnung - Arbeitsmittel

Was sind Arbeitsmittel?

Die Verordnung definiert Arbeitsmittel als „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“ (§ 2 (1)).

Arbeitsmittel ist beispielsweise die Handbohrmaschine ebenso wie eine Leiter. Arbeitsmittel, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, sind überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu zählen bestimmte Aufzüge, Anlagen mit Explosionsgefährdungen sowie Druckanlagen mit einem definierten Gefährdungspotenzial, das durch Druck, Volumen und Medium bestimmt wird.


Grundpflichten bei Arbeitsmitteln

Die Grundpflichten des Arbeitgebers sind in drei prägnanten Punkten zusammengefasst (§ 4 (1)) und werden insbesondere in den Paragraphen §§ 3 bis 14 sowie in den Anhängen erläutert. Erst wenn der Arbeitgeber diesen Pflichten nachgekommen ist, dürfen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Gefährdungen ermitteln und beurteilen

Wie die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll, wird in § 3 erläutert. Demnach hat der Arbeitgeber sich umfassend zu informieren. Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind nicht nur die Arbeitsmittel selbst sondern auch der Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.

Hinweis: Besondere Aufmerksamkeit wird in der novellierten BetrSichV nun auch besonderen Betriebszuständen und -störungen wie Auf- und Abbau, Erprobung, Reparatur und Instandhaltung gewidmet, da hierbei die Unfallgefahren besonders groß sein können (§ 6 (3)).

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, spätestens dann, wenn sich einschlägige Bedingungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ändern.

Bei allen Aufzügen müssen sicherheitstechnische Maßnahmen und Schutzmaßnahmen getroffen werden, die eine Verwendung nach dem Stand der Technik gewährleisten. Ist der Betreiber auch Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, sind die Maßnahmen im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen.

Schutzmaßnahmen ableiten

Um einen Betrieb nach dem Stand der Technik zu gewährleisten sind aus den ermittelten Gefährdungen technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen/Schutzmaßnahme abzuleiten. Hierbei ist, wenn zutreffend, auch die Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen.Bei Anlagen mit Explosionsgefährdungen muss die Gefährdungsbeurteilung auch das Explosionsschutzdokument nach GefStoffV § 6 (8) beinhalten (§ 9 (4) Satz 2 BetrSichV).

Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen sowohl für die Arbeitsmittel als auch für deren sichere Verwendung treffen. Das bedeutet, dass einerseits die Arbeitsmittel grundsätzlich für den Einsatzzweck geeignet und mit den entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein müssen. Andererseits müssen die Arbeitsmittel auch sicher und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen verwendet werden können. Das heißt, dass z. B. psychische und ergonomische Aspekte wie biomechanische Belastungen, die Körperhaltung, das Arbeitstempo und Pausen mit bedacht werden müssen.

Feststellen, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist

Schließlich müssen, als ein wichtiger Bestandteil der Verordnung, auch die Prüfungen, Prüfinhalte und Prüffristen für Arbeitsmittel festgelegt werden. Die Prüfungen einfacher Arbeitsmittel sind von einer zur Prüfung befähigten Person (zPbP) durchzuführen.

Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen, der z. B. durch die Regeln der BetrSichV und GefStoffV definiert wird. Einen pauschalen Bestandsschutz gibt es dabei nicht.

Wissenswert

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