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Häufige Fragen zu Bauen und Eigentum

FAQ

FAQ

Frage:

Ich habe einen Wasserschaden in meinem Gebäude. Welche Sofortmaßnahmen sind erforderlich? Ist eine technische Trocknung sinnvoll?

Antwort:

Ist eine Wasserleitung undicht, so ist der Absperrhahn zu schließen. Wichtig ist, dass alle elektrischen Geräte, die mit Wasser in Berührung gekommen sind, vom Netz getrennt werden. Anschließend kann das Wasser abgepumpt/abgesaugt werden. Betroffenes Inventar sollte in einen trockenen Bereich gebracht werden. Informieren Sie Ihren Versicherer über den Schaden bzw. die Firma, wenn noch Gewährleistung vorliegt. Für eine erfolgreiche technische Trocknung ist ein schneller Trocknungsbeginn entscheidend. Zuvor ist aber zu klären, ob die betroffenen durchfeuchteten Bauteile für eine Trocknung geeignet sind und welche Art von Wasser (Abwasser/Leitungswasser…) eingedrungen ist. Wird eine technische Trocknung durchgeführt, so ist darauf zu achten, dass diese fachgerecht installiert wird. Im Regelfall sollte im so genannten saugenden Verfahren getrocknet werden um eine Kontamination der Raumluft zu vermeiden. Nach Abschluss der Trocknungsmaßnahme ist der Trocknungserfolg messtechnisch zu kontrollieren und zu protokollieren. TÜV SÜD steht Ihnen für die Beurteilung von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Wasserschaden gerne zur Verfügung.

 

 

Frage:

Ich plane eine größere Baumaßnahme und habe Bedenken, dass Nachbargebäude davon Schaden nehmen. Ist es sinnvoll eine Beweissicherung durchzuführen?

Antwort:

Es ist praktisch unvermeidbar, dass größere Baumaßnahmen Einfluss auf die Nachbarbebauung haben. So können z.B. Erschütterungen durch Baumaschinen oder Verformungen durch einen Baugrubenverbau zu Rissen am Nachbargebäude führen. Gerade dann, wenn in der Nachbarschaft Baumaßnahmen durchgeführt werden, sind Gebäudeeigentümer hinsichtlich der Wahrnehmung von Rissen usw. aus nachvollziehbaren Gründen sehr sensibilisiert. Um beurteilen zu können, ob z.B. ein beanstandeter Riss bereits zu Beginn der Baumaßnahme vorhanden war, ist es durchaus sinnvoll, vor Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen. Der räumliche Umfang der Beweissicherungsmaßnahme ist unter anderem von der durchzuführenden Baumaßnahme abhängig und sollte individuell festgelegt werden.
Wichtig: Nicht jeder verursachte Riss ist als Schädigung zu beurteilen. Das Nachbargebäude muss selbst eine Stabilität gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufweisen.

 

 

Frage:

Ich habe eine größere Baumaßnahme durchgeführt. Nun kommt ein Nachbar auf mich zu und macht Ansprüche bezüglich angeblich neu entstandener Risse und sonstiger Schäden geltend. Wie kann ich mich gegen diese Ansprüche wehren?

Antwort:

Es muss zunächst abgeklärt werden, ob die Risse tatsächlich neu entstanden sind. Hierzu kann gegebenenfalls eine Beweissicherung, die vor der Maßnahme durchgeführt wurde, hilfreich sein. Werden tatsächlich neu entstandene Risse oder sonstige Beschädigungen festgestellt, stellt sich die Frage, ob diese durch die Baumaßnahme lediglich ausgelöst oder tatsächlich verursacht wurden. Wird die Rissbildung an einem bereits vorgefertigten Gebäude durch die Baumaßnahme lediglich ausgelöst, dürfte der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Ein fachgerecht hergestelltes und intaktes Gebäude muss gewisse Einflüsse aus der Umwelt schadlos aushalten. Anders sieht es aus, wenn die Risse tatsächlich durch z.B. Geräte oder einen Baugrubenverbau verursacht wurden. Hier kann durchaus eine Schadensersatzpflicht bestehen. TÜV SÜD unterstützt sie durch Überprüfung, ob die Risse oder Schäden neu entstanden sind und was die Ursache hierfür war.

 

 

Frage:

Ich baue ein Einfamilienhaus. Brauche ich ein Baugrundgutachen?

Antwort:

Ihre Planer und Ihre Handwerker müssen das Objekt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten. Dabei müssen Sie die auf das Bauwerk wirkenden Einwirkungen berücksichtigen. Dies sind z.B. eine Wasserbelastung im Erdreich, Erddruck etc. Ebenso müssen sie die Lastabtragung planen, so z.B. durch ein Fundament. Sofern aus z.B. Nachbarbebauung oder sonstigen Quellen ausreichend Informationen für Ihre Planer vorhanden sind, brauchen Sie kein Baugrundgutachten. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen liegt in erster Linie bei demjenigen, von dem sie stammen. Ein kluger Planer wird sich entsprechend absichern. Bei nicht eindeutigen Verhältnissen ist angezeigt, dass ein Baugrundgutachten erstellt wird. Zunächst ist der Bauherr für den Baugrund verantwortlich (Baugrundrisiko).

 

 

Frage:

Ich habe eine Wohnung gekauft. Im Fenster des Esszimmers ist ein 3 cm langer Kratzer. Handelt es sich bei dem Kratzer in der Scheibe um einen Mangel?

Antwort:

Ein Sachverständige klärt zuerst die technische und optische Bedeutung des Kratzers. Dann nimmt er eine Beurteilung in Anlehnung an DIN18361 vor. Es wird dabei unterschieden zwischen einer Beeinträchtigung in der Falzzone, Randzone oder Hauptzone. Die Zonen sind je nach Fenster unterschiedlich groß und je nach Zone sind die Beeinträchtigungen unterschiedlich zu beurteilen. Ein 3 cm langer Kratzer kann evtl. ein Mangel sein.

 

 

Frage:

Was ist der Unterschied zwischen einer Fachunternehmererklärung und einer Fachunternehmerbescheinigung

Antwort:

Eine Fachunternehmerbescheinigung (Unternehmerbescheinigung) wird allgemein für ein Unternehmen ausgestellt. Eine Fachunternehmererklärung (FUK) wird spezifisch für ausgeführte Arbeiten ausgestellt.

Mit einer FUK bestätigt ein Fachbetrieb nach der Fertigstellung, dass seine ausgeführten Bauleistungen sowie die eingebauten Anlagen- und Bauteile den notwendigen Vorschriften (Gesetzen, Verordnungen, DIN-Normen, Richtlinien) und/oder den bei Fördermaßnahmen (KfW, Bafa) geforderten Vorgaben entsprechen. Er übernimmt damit eine entsprechende Verantwortung.

Eine Fachunternehmerbescheinigung (Unternehmerbescheinigung) wird in vielen Fällen, besonders bei größeren Objekten oder bei öffentlichen Bauten, bei oder vor der Abgabe eines Angebotes oder eines Kostenvoranschlages gefordert. Nach § 6 Abs. 3 VOB/A können von Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung Angaben zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verlangt werden. Eine Fachunternehmerbescheinigung kann schon durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle erbracht werden.

 

 

Weiße Wannen / WU Konstruktionen:

Frage:

Ist in wasserundurchlässigen Bauteilen grundsätzlich und immer der Einbau einer zusätzlichen, rissbegrenzenden Bewehrung erforderlich?

Antwort:

Nein, die hierfür bestehenden a.a.R.d.T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) sehen im Hinblick auf den Umgang mit möglicherweise wasserführenden Rissen unterschiedliche Verfahren vor. Neben einer bewehrungstechnischen Begrenzung der Rissbreite (dem so genannten Entwurfsgrundsatz b) entsprechend der „WU-Richtlinie“ kann die Rissentstehung nach Entwurfsgrundsatz a) auch durch konstruktive, betontechnische und ausführungstechnische Maßnahmen bereits planmäßig verhindert werden. Der Entwurfsgrundsatz c) sieht vor, die Rissbildung in bestimmten Breiten planmäßig zuzulassen und diese dann nachträglich abzudichten. Für alle Grundsätze sind aber Möglichkeiten zu Dichtmaßnahmen für unerwartet auftretende oder unerwartet breite und damit wasserführende Risse in Abhängigkeit der geplanten Nutzung und Nutzungslasse vorzusehen.

 

 

Frage:

Ist das nachträgliche Verpressen von Rissen in WU-Bauteilen zulässig oder begründet jede Rissbildung bereits einen bautechnischen Mangel?

Antwort:

Die Entstehung von Rissen ist - abgesehen von vorgespannten Bauteilen - in der Stahlbetonbauweise nicht mit letzter Sicherheit zu verhindern. Das Verpressen von Rissen stellt daher eine zulässige Maßnahme dar und ist in den a.a.R.d.T. auch ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Risse planmäßig entstanden – also immer und planmäßig nachträglich abzudichten waren - oder unerwartet aufgetreten sind.

 

Abdichtungen:

Frage:

Ist die Kombination einer Flüssigabdichtung mit z.B. bituminösen Bahnenabdichtungen oder Kunststoffabdichtungen zulässig und in allen Fällen möglich?

Antwort:

Die Abdichtung von Bauteilrändern und Installationen mittels FLK (Flüssigkunststoff) und deren Anschluss an eine in der Fläche vorhandene bituminösen Bahnenabdichtung oder Kunststoffabdichtung ist grundsätzlich als a.a.R.d.T. zu beurteilen und auch so in der Normung aufgenommen.

Aber:

Die Ausführungen innerhalb der Norm sind nicht dahingehend zu verstehen, dass der Anschluss einer FLK auf allen bituminösen Bahnenabdichtung oder Kunststoffabdichtung möglich ist. Der für die Dichtigkeit und auch die Dauerhaftigkeit des Anschlusses erforderliche Haftverbund ist vielmehr abhängig u. a. auch von der chemischen Zusammensetzung der Abdichtungsstoffe und kann sich in seltenen Fällen auch durch Rezepturänderungen der Hersteller verändern. Die Hersteller der Flüssigabdichtungen sind deshalb entsprechend den bauaufsichtlichen Regelungen zur Erreichung entsprechender Zulassungen verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen. Insofern sollte in jedem Fall Rücksprache mit dem Hersteller der KLK genommen und diesem das Produkt, auf das die FLK angeschlossen werden soll, zur Prüfung und Freigabe benannt werden.

 

 

Frage:

Sind in der neuen Abdichtungsnormenreihe DIN 18531 ff Verbundabdichtungen geregelt?

Antwort:

In DIN 18534 sind Abdichtungen innerhalb von Gebäuden geregelt, darunter auch Verbundabdichtungen in Bädern. Inwieweit es sich hierbei um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt ist im Einzelfall zu entscheiden.

 

 

Frage:

Sind in der DIN 18534 Änderungen zu Verbundabdichtungen gegenüber dem bisher hierfür verwendeten ZDB-Merkblatt vorhanden?

Antwort:

Ja, z. B. hinsichtlich der Ausbildung der Spritzwasserbereiche bei Badewannen oder hinsichtlich von Produktqualitäten von bodengleichen Duschen sind Änderungen vorhanden.

 

 

Frage:

Gibt es unterschiedlich dicke Estrichranddämmstreifen?

Antwort:

Ja, abhängig von der möglichen Ausdehnung des Estrichs muss die Dicke des Randdämmstreifens gewählt werden.

 

 

Frage:

Zu welchem Bautenstand werden Randdämmstreifen üblicherweise abgelängt?

Antwort:

Der Randdämmstreifen wird abgelängt, wenn der Bodenbelag eingebracht ist, bevor die Sockelleisten angebracht werden. So wird bis zum letzten Moment sichergestellt, dass keine Schallbrücke zwischen Estrich und Wand entstehen kann.

 

 

Frage:

Sind Fugen in großen Estrichflächen erforderlich?

Antwort:

Fugen verhindern bzw. zumindest vermindern ab einer gewissen Estrichplattengröße (auch abhängig vom Material) die Rissbildung. Die Fugen von Estrichen sind zu planen.

 

 

Frage:

Welche Eigenschaften haben Trennfugen im Estrich im Bereich von Wohnungseingangstüren?

Antwort:

Estrichfugen im Bereich von Wohnungseingangstüren dienen insbesondere dem Schallschutz.

 

 

Frage:

Wird die erforderliche Estrichdicke bei Heizestrichen mit oder ohne dem Leitungsdurchmesser der Heizungsleitungen gemessen?

Antwort:

Die erforderliche Estrichdicke wird ab der Leitungsoberkante gemessen.

 

 

Frage:

Können auf der Rohdecke verlegte Leitungen die Estrichstabilität gefährden?

Antwort:

Dies ist nicht auszuschließen und bedarf einer Einzelfallbetrachtung.

 

 

Frage:

Welche Probleme sind zu erwarten, wenn die Trittschalldämmung nicht durchgängig hergestellt ist?

Antwort:

Der geschuldete/berechnete Trittschallschutz kann dann ggf. nicht mehr erreicht werden und die Estrichstabilität kann ebenfalls eingeschränkt werden. Hier ist ggf. eine Einzelfallbeurteilung erforderlich.

 

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