Brandschutz - Häufig gestellte Fragen

Wir informieren Sie.

Wir informieren Sie.

Frage:

Müssen in Mehrfamilienhäusern Treppenräume und Keller mit Rauchwarnmelder ausgestattet werden?

Antwort:

Grundsätzlich nein; in reinen Wohnhäusern gilt die Ausstattung mit Rauchwarnmelder nur für die einzelnen Wohnungen. Welche Räume innerhalb der Wohnungen mit Rauchwarnmelder auszustatten sind, regelt die Bauordnung der einzelnen Bundesländer.

 

Frage:

Müssen Nutzungseinheiten, die nicht als Sonderbauten im Sinne der Bauordnungen zu bewerten sind im Erdgeschoss über 2 Fluchtwege verfügen, auch wenn aus den Nutzungseinheiten direkte Ausgänge ins Freie vorhanden sind?

Antwort:

TÜV Süd vertritt hier folgende Auffassung: Die Bauordnungen fordern aus Nutzungseinheiten 2 Fluchtwege. In Obergeschossen dürfen diese beiden Fluchtwege über einen gleichen notwendigen Flur zu 2 Treppenräume oder zu einem Sicherheitstreppenraum geführt werden. Verfügt nun eine solche Nutzungseinheit über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie und der Bereich kann dort in verschiedene Richtungen verlassen werden, so liegt hier das gleiche wenn nicht sogar ein höheres Schutzniveau vor als im UG mit einem vorgelagerten notwendigen Flur oder nur einem Sicherheitstreppenraum. 

 

Frage:

Müssen in Mehrfamilienhäuser Feuerlöscher aufgehängt werden?

Antwort:

Grundsätzlich sind Feuerlöscher in Mehrfamilienhäuser keine Pflicht! Häufig sind in Mehrfamilienhäuser jedoch technische Einrichtungen wie Feuerstätten oder Blockheizkraftwerke vorhanden, für die das Vorhalten von tragbaren Feuerlöschern vorgeschrieben ist. Auch wird in den Baugenehmigungen häufig die Ausstattung der Gebäude mit tragbaren Feuerlöschern gefordert. TÜV SÜD empfiehlt, Mehrfamilienhäuser mit einer ausreichenden Anzahl tragbarer Feuerlöscher auszustatten und diese an geeigneten und gut zugänglichen Stellen im Gebäude breitzustellen.

 


Frage:

Was muss beachtet werden, wenn neue Leitungen durch Wände und Decken verlegt werden?

Antwort:

Innerhalb von Wohnungen sind bei der Durchführung von Leitungen durch Wände in der Regel keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Werden die Leitungen jedoch durch die Wände und Decken in andere Bereiche oder benachbarten Wohnungen verlegt, sind Brandschutzmaßnahmen erforderlich und von einer qualifizierten Fachkraft zu planen.

 

Frage:

Sind brennbare Gegenstände im Treppenraum von Mehrfamilienhäusern erlaubt?

Antwort:

Die Bauordnungen fordern, dass Treppenräume im Brandfall ausreichend lang genutzt werden können. Das gilt zum einen für die Flucht aus dem Gebäude aber auch für die Rettung von Personen und die Löscharbeiten durch die Feuerwehr. Deshalb müssen in Treppenräumen Oberflächen von Bauteilen sowie Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge dürfen brennbar sein, wenn diese als mindestens schwerentflammbar eingestuft sind.

 


Frage:

Muss für jedes Gebäude ein Brandschutzkonzept vorhanden sein?

Antwort:

Ob ein Brandschutzkonzept baurechtlich vorgeschrieben ist, regeln die einzelnen Bundesländer in den jeweiligen Verfahrensverordnungen für die Baugenehmigung. Bei Sonderbauten, oder wenn von den brandschutztechnischen Anforderungen aus dem Baurecht abgewichen werden soll, empfiehlt TÜV SÜD die Ausarbeitung eines Brandschutzkonzeptes.

 


Frage:

Muss die Wartung von Rauchwarnmelder durch qualifizierte Fachkräfte durchgeführt werden?

Antwort:

TÜV SÜD vertritt die Auffassung, dass Rauchwarnmelder in Wohnungen entsprechend den Herstellerangaben aus den jeweiligen Betriebsanleitungen durch den Nutzer bzw. Eigentümer regelmäßig geprüft werden können. Eine spezielle Qualifikation ist dafür nicht vorgeschrieben.

 


Frage:

Müssen auf dem Grundstück Flächen für die Feuerwehr freigehalten werden?

Antwort:

Häufig wird bei Wohngebäuden der vorgeschriebene zweite Rettungsweg aus den Obergeschossen über Leitern der Feuerwehr realisiert – das gilt auch schon bei Einfamilienhäuser. Hierfür muss eine anleiterbare Stelle, wie ein geeignetes Fenster oder ein Balkon, verfügbar sein. Die Flächen vor diesen anleiterbaren Stellen müssen je nach Gebäudehöhe ausreichen groß und ggf. befestigt sein. Diese Flächen sind ständig frei zu halten und auch im Winter von Schnee und Eis zu befreien.

 


Frage:

Muss bei der Auswahl der Fassadendämmung der Brandschutz beachtet werden?

Antwort:

Ja! Je nach Gebäudegröße werden an die Außenwände inkl. Dämmung und Bekleidung brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Die Änderung der Fassade ist deshalb durch einen qualifizierten Fachplaner zu planen, auch wenn die Maßnahme verfahrensfrei wäre.

 


Frage:

Wie können Brandschutztüren erkannt werden?

Antwort:

Brandschutztüren sind durch Metallschilder im Falz oder bei älteren Türen auf dem Türblatt gekennzeichnet. Diese Türen dürfen unter keinen Umständen am selbsttätigen Schließen durch Keile oder sonstige gehindert werden. Sollten diese Türen offengehalten werden müssen, sind bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen zu verwenden, die bei Rauchdetektion automatisch die Türen schließen.

 


Frage:

Dürfen in Mehrfamilienhäuser die Haustüren verschlossen werden?

Antwort:

TÜV SÜD vertritt die Auffassung, dass Haustüren nur dann verschlossen werden dürfen, wenn diese über eine sogenannte „Panik-Funktion“ verfügen. Das bedeutet, dass die Haustür in jedem Fall von innen ohne Hilfsmittel immer öffenbar ist, auch wenn diese verschlossen wird.

Frage:

Dürfen Garagen als Lager genutzt werden?

Antwort:

Grundsätzlich dürfen in Garagen ab einer Größe von 100 m² brennbare Stoffe nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. In Kleingaragen unter 100 m² Fläche dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in geeigneten Behältern aufbewahrt werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

WORLDWIDE

Germany

German