Ab Juni 2025 tritt die EU-Richtlinie „2019/882“ (European Accessibility Act - EAA) zur digitalen Barrierefreiheit in Kraft. Sie stellt sicher, dass Menschen mit Beeinträchtigung uneingeschränkt Zugang zu Bankdienstleistungen, Computern, E-Books usw. haben – und eben auch zu Internetseiten.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte und Services auf digitale Barrierefreiheit prüfen und gegebenenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben optimieren. Bei Nichtkonformität drohen hingegen neben entgangenen Kundenkontakten auch empfindliche Geldstrafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro.
Betroffene Produkte
• Computer und Betriebssysteme
• Smartphones und andere Kommunikationsgeräte
• TV-Geräte im Zusammenhang mit digitalen Fernsehdiensten
• Geldautomaten und Zahlungsterminals (z. B. Kartenzahlungsautomaten in Supermärkten)
• E-Reader
• Fahrkartenautomaten und Check-in-Automaten
Zukünftig wird bei betroffenen Produkten die digitale Barrierefreiheit Teil der EU-Konformitätserklärung sein. Hersteller müssen daher sicherstellen, dass sie bei der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte die Auflagen des European Accessibility Acts erfüllen.
Betroffene Dienstleistungen
• Telefonische Dienste
• Bankdienstleistungen
• E-Commerce (Elektronischer Geschäftsverkehr)
• Webseiten, mobile Dienste, elektronische Tickets und weitere Informationsquellen für Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehrsdienste
• E-Books
• Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (AVMS)
• Anrufe bei der europäischen Notrufnummer 112
Grundlage für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit ist die europäische Norm EN 301 549. Sie legt fest, welche technischen Voraussetzungen barrierefreie Internetseiten sowie digitale Dienstleistungen und Produkte erfüllen müssen. Sie gilt heute bereits für Behörden, ab 2025 für mittelständische Dienstleister mit mindestens 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen bzw. einer Bilanzsumme von über 2 Millionen Euro sowie für Produkthersteller jeglicher Unternehmensgröße.
Vorausschauend handeln macht sich bezahlt. Wer sich bereits jetzt mit der neuen Norm befasst und kompetente Experten mit ins Boot holt, ist klar im Vorteil: Barrierefreiheit eröffnet zusätzliche Kundenpotenziale und setzt mit dem TÜV SÜD-Prüfzeichen ein imageförderndes Zeichen für Inklusion. Unsere Prüfer sind bereits jetzt bestens mit der Norm vertraut und freuen sich auf Ihre Anfrage. Wir unterstützen Firmen gerne mit unserem ganzen Know-how.
Mehr Kundenkontakte durch barrierefreien Zugang für alle
Imagegewinn dank unabhängiger Prüfung
Professionelle Analyse zur Ermittlung des Ist-Zustands der Internetseite
Konkrete Hilfestellungen zur Website-Optimierung
Effektive Vermeidung von Strafzahlungen
Die Norm EN 301549 möchte sicherstellen, dass alle auf der Internetseite angebotenen Informationen und Funktionen für alle Nutzer zugänglich sind – unabhängig von etwaigen körperlichen, geistigen oder auch technischen Einschränkungen. Deshalb enthält die Norm einerseits gestalterische Regularien, andererseits aber auch technische Anforderungen. Erstere beinhalten beispielsweise den hohen Kontrast zwischen Text und Hintergrund und eine angemessene Schriftgröße. Beides ist wichtig für Personen mit Farbenblindheit oder Rot-Grün-Schwäche, aber auch generell für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen. Außerdem gehören zu den gestalterischen Anforderungen ein möglichst einfacher und übersichtlicher Seitenaufbau und eine klar verständliche Sprache in den Texten.
Mindestens ebenso wichtig sind die technischen Vorgaben. So müssen Firmen auf ihren Internetseiten die Verwendung von assistiven Technologien unterstützen. Diese beinhalten zum Beispiel Screenreader, also eigens entwickelte Vorleseprogramme. Außerdem muss es Nutzern ermöglicht werden, die Schriftgröße einer Webseite zu verändern und sich via Bild- und Videotranskript den Inhalt von Bildern und Videos vorlesen zu lassen.
TÜV SÜD bietet Ihnen durch Tests und Zertifizierungen Unterstützung bei der Umsetzung der Vorgaben bezüglich digitaler Barrierefreiheit an. Mit unseren Tools und Experten sind wir in der Lage, Ihre Produkte und Dienstleistungen zu analysieren und festzustellen, ob Sie die entsprechenden Auflagen erfüllen. Bei Erfüllung aller wesentlichen normativen Anforderungen erhalten Sie von uns ein Konformitätsbewertungszertifikat und können das TÜV SÜD-Prüfzeichen „Barrierefreiheit“ für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung verwenden, wodurch Sie sich von Ihren Wettbewerbern abheben.
Übrigens: Selbst wenn die Vorschriften für Dienstleister ab 10 Mitarbeitern und oben genanntem Jahresumsatz/oben genannter Bilanzsumme gelten, profitieren auch kleinere Unternehmen von der Umstellung auf barrierefreie Internetseiten und den damit verbundenen Vorteilen, die von erhöhten Nutzerzahlen bis hin zum Imagegewinn reichen.