TÜV SÜD prüft die Lösungsmittelbilanz für genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß der 31. BImSchV
TÜV SÜD prüft die Lösungsmittelbilanz für genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß der 31. BImSchV
► Gesetzliche Pflicht
Seit der Novellierung der 31. BImSchV ist die regelmäßige Prüfung der Lösungsmittelbilanz für genehmigungsbedürftige Anlagen verpflichtend.
► Rechtssicherheit
Die Prüfung bestätigt die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz und dient als belastbarer Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde.
► Reduzierter Haftungsaufwand
Fehlerhafte oder unvollständige Lösungsmittelbilanzen können zu behördlichen Auflagen führen. Eine unabhängige Prüfung minimiert dieses Risiko.
TÜV SÜD prüft die Lösungsmittelbilanz nach 31. BImSchV als nach § 29b BImSchG anerkannte Messstelle. Im Fokus steht die Feststellung der Richtigkeit gemäß § 6 Abs. 5 der Verordnung.
Wir prüfen insbesondere:
► die relevanten Input‑ und Output‑Stoffströme,
► die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Datengrundlage,
► die Plausibilität der Bilanzierung im Hinblick auf die geltenden Emissionsanforderungen.
Im Rahmen der Prüfung führen wir keine eigenen Messungen durch. Bereits vorhandene Messungen werten wir aus und berücksichtigen diese bei der Plausibilisierung. Darüber hinaus können wir kontinuierliche Messungen empfehlen und vorhandene oder geplante Messgeräte fachlich besprechen.
Gut zu wissen: In den Gesetzestexten der 31. BImSchV wird der Begriff "Lösungsmittelbilanz" verwendet. In der betrieblichen Praxis und im fachlichen Sprachgebrauch hat sich jedoch überwiegend der Begriff "Lösemittelbilanz" etabliert. Beide Begriffe bezeichnen denselben Sachverhalt.
Sichern Sie die normenkonforme Prüfung Ihrer Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV.
Die Prüfung beginnt mit einer umfassenden Papierprüfung, die in der Regel ca. 30 Stunden umfasst. Dabei achten wir auf die relevanten Stoffströme, insbesondere I1 (eingesetzte Lösemittel) und O5 (vernichtete Mengen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)).
Ergänzend zur Dokumentenprüfung führen wir einen Vor‑Ort‑Termin von ca. vier Stunden durch. Wir vollziehen die zugrunde gelegten Annahmen, Stoffströme und betrieblichen Abläufe im Anlagenkontext nach und versuchen, diese zu plausibilisieren.
Auf Basis der geprüften Unterlagen und der Vor‑Ort‑Eindrücke stellen wir die Richtigkeit der Lösemittelbilanz gemäß § 6 Abs. 5 der 31. BImSchV fest. Wir dokumentieren das Ergebnis. Es dient Ihnen als belastbarer Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde.
Die Lösemittelbilanz ist das zentrale Instrument zum Nachweis der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) gemäß 31. BImSchV. Sie wird jährlich vom Betreiber erstellt.
Als organische Lösungsmittel gelten VOC, die ohne chemische Veränderung eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem:
✓ Lösemittel
✓ Reinigungsmittel
✓ Dispersionsmittel
✓ Konservierungsmittel
✓ Verdünnungsmittel
Auch die Lösemittelanteile in Gemischen müssen berücksichtigt werden.
Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, jährlich eine Lösungsmittelbilanz nach der 31. BImSchV zu erstellen. Die Prüfpflicht (alle drei Jahre) gilt jedoch nur für genehmigungsbedürftige Anlagen.
Besonders betroffen sind Anlagen in Branchen mit relevantem Einsatz von VOC, darunter insbesondere:
► Fahrzeug‑ und Fahrzeugteilebeschichtung
► Oberflächenbehandlung, Lackieren, Beschichten und Reinigen
► Holz‑ und Baustoffbehandlung, z. B. Holzimprägnierung
► Herstellung von Farben, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen
► Druck‑ und Verpackungsindustrie
► Chemische Industrie sowie weitere VOC‑intensive Produktionsprozesse
Die Prüfung der Lösungsmittelbilanz von genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt entweder durch:
✓ eine zugelassene Überwachungsstelle oder
✓ einen öffentlich bestellten Sachverständigen.
TÜV SÜD ist nach § 29b BImSchG als Messstelle anerkannt.
► Neuanlagen werden erstmals zwölf Monate nach Inbetriebnahme geprüft.
► Bei Bestandsanlagen erfolgt die erste Prüfung drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 – anschließend alle drei Jahre.
Die Prüfung besteht aus einer Papierprüfung von etwa 30 Stunden sowie einem Vor-Ort-Termin von rund vier Stunden. Der genaue Aufwand kann je nach Anlagenkomplexität variieren.
VOC-Grenzwerte legen fest, welche Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage zulässig sind.
Die 31. BImSchV unterscheidet dabei – abhängig von Anlagenart und Tätigkeit – verschiedene Grenzwerte, die im Rahmen der Lösemittel- bzw. VOC-Bilanz relevant sind:
✓ Grenzwerte für Gesamtemissionen
✓ Grenzwerte für diffuse Emissionen
✓ Grenzwerte für gefasste Abgase
Die anzuwendenden Grenzwerte ergeben sich aus der Zuordnung der Anlage zu den Anhängen der 31. BImSchV.
Die Novellierung der 31. BImSchV verschärft die Anforderungen an Datenqualität, Nachvollziehbarkeit und Fachkenntnis deutlich. Unternehmen sind demnach verpflichtet, ihre Lösungsmittelbilanz normenkonform zu prüfen und belastbar zu dokumentieren.
Eine frühzeitige Einbindung von TÜV SÜD unterstützt Sie dabei, die Prüfung regelkonform und effizient umzusetzen. Als unabhängiges und anerkanntes Prüfunternehmen genießen wir eine hohe Akzeptanz bei Behörden und Mitarbeitenden.
Sie profitieren vom anlagenspezifischen Know-how unserer Expertenteams sowie von unserem breiten Leistungsportfolio mit Synergieeffekten, etwa in den Bereichen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit oder UVP-Berichte.
Lassen Sie Ihre Lösemittelbilanz nach 31. BImSchV rechtssicher prüfen.