Bahnindustrie

Überprüfung nach §19 Eisenbahngesetz

Eisenbahnunternehmen müssen sich in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen lassen, um festzustellen, ob sie noch den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, den einschlägigen Verordnungen und den erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden entsprechen.

Die Überprüfung nach §19 Eisenbahngesetz umfasst

  • Eisenbahnanlagen
  • Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge
  • sonstiges Zugehör

Die Prüfbescheinigung ist in Form eines Befundes unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Werden Mängel festgestellt, hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu deren Behebung zu treffen. Im Befund müssen insbesondere folgende Punkte behandelt sein:

  • Überprüfungsumfang
  • Überprüfung der Einhaltung von rechtlichen Bestimmungen
  • Prüfberechtigter
  • Beschreibung der Durchführung der Prüfung

Unsere MitarbeiterInnen stehen Ihnen für detaillierte Auskünfte gerne zur Verfügung.

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