Eisenbahnunternehmen müssen sich in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen lassen, um festzustellen, ob sie noch den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, den einschlägigen Verordnungen und den erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden entsprechen.
Die Überprüfung nach §19 Eisenbahngesetz umfasst
Die Prüfbescheinigung ist in Form eines Befundes unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Werden Mängel festgestellt, hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu deren Behebung zu treffen. Im Befund müssen insbesondere folgende Punkte behandelt sein:
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