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EU-Maschinenverordnung ab Jänner 2027:

Erstmals Pflichten für Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und autonome Systeme

Erstmals Pflichten für Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz und autonome Systeme

Wien, 06. Oktober 2026

• Am 20. Jänner 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Eine weitere Übergangsfrist gibt es nicht. 
• Erstmals enthält das europäische Maschinenrecht verbindliche Vorgaben zu Cybersicherheit, Künstlicher Intelligenz und autonomen Systemen. 

• Betroffen sind Hersteller:innen, Importeur:innen, Händler:innen und Betreiber:innen von Maschinen in der gesamten EU.

Die neue Maschinenverordnung der Europäischen Union ist bereits seit 2023 in Kraft; spätestens ab dem 20. Jänner 2027 müssen alle neu in Verkehr gebrachten Maschinen ihren Vorgaben entsprechen. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 und berücksichtigt die technologischen Entwicklungen der vergangenen zwei Jahrzehnte: Maschinen sind heute vernetzt, Künstliche Intelligenz kommt zunehmend zum Einsatz und Software übernimmt sicherheitsrelevante Funktionen. Die damit verbundenen Risiken deckte die bisher angewandte Richtlinie nicht ausreichend ab. Zugleich verändert sich mit der neuen Verordnung auch der rechtliche Rahmen: Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, eine Umsetzung in nationales Recht entfällt. Dadurch gelten europaweit einheitliche Anforderungen und bisherige Auslegungsunterschiede werden reduziert.
„Erstmals müssen Hersteller ihre Maschinen so auslegen, dass sicherheitsrelevante Funktionen auch gegen Cyberangriffe und andere unzulässige Einwirkungen geschützt sind. Zudem müssen Risiken durch Künstliche Intelligenz und autonome Systeme in der Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Für Unternehmen, die diese Anforderungen jetzt aktiv angehen, ist das eine große Chance, sich im internationalen Wettbewerb als Qualitätsführer zu positionieren," ordnet Thomas Kornhofer, Business Unit Manager bei TÜV SÜD in Österreich, ein.

 

Wesentliche Neuerung durch die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die Regulierung bringt zentrale Neuerungen für alle Beteiligten des Wertschöpfungskreislaufes. Sicherheitsrelevante Änderungen an Hard- und Software müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Erstmals erfasst das Regelwerk auch Risiken durch Künstliche Intelligenz und autonome Systeme. Software, die Sicherheitsfunktionen erfüllen, gelten künftig ausdrücklich als Sicherheitsbauteile und unterliegen den entsprechenden Anforderungen der Verordnung. Je nach Maschine und angewendetem Konformitätsbewertungsverfahren kann hierfür auch die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich sein.
Wer die Hard- oder Software bestehender Maschinen wesentlich verändert, wird rechtlich zum Hersteller; das gilt auch für Betreiber bei Umbauten oder Retrofits. Importeure und Händler tragen mehr Verantwortung für die Konformität der Produkte, zudem werden Meldepflichten gegenüber Behörden verschärft. Betriebsanleitungen und EU-Konformitätserklärungen dürfen digital bereitgestellt werden, für nicht professionelle Nutzer:innen bleiben jedoch Sicherheitsinformationen in Papierform verpflichtend.

 

Herausforderungen und Chancen für Unternehmen

Obwohl das Regelwerk bereits seit drei Jahren bekannt ist, unterschätzen viele Betriebe nach wie vor, was die Umstellung konkret bedeutet. Denn die neuen Vorgaben betreffen nicht nur einzelne Nachweise, sondern den gesamten Lebenszyklus einer Maschine: von der Risikobeurteilung über die technische Dokumentation bis zur Konformitätserklärung. Besonders in den Bereichen Cybersicherheit und KI-Risikobewertung werden zusätzliche Kompetenzen erforderlich. Spätestens zum Stichtag müssen Prozesse, Unterlagen und Nachweise den neuen Anforderungen entsprechen.
Wer sich jetzt vorbereitet, kann die Verordnung jedoch nicht nur als Pflichtprogramm verstehen, sondern auch als Chance nutzen. Digitale Betriebsanleitungen können den Dokumentationsaufwand reduzieren, die unmittelbare Geltung in der gesamten EU schafft einheitlichere Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Thomas Kornhofer appelliert daher an Betriebe: „Ab 20. Jänner 2027 zählt endgültig, ob eine Maschine die Vorgaben erfüllt oder nicht. Wer jetzt strategisch und rasch handelt und dabei auch die Chancen der Regulierung im Blick behält, schafft die Grundlage für künftige Weiterentwicklungen und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit“. Die unabhängigen Expert:innen von TÜV SÜD begleiten Unternehmen auf dem Weg zur rechtskonformen Inverkehrbringung von Maschinen.
 
 
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