TÜV SÜD. Mit Vertrauen nach vorn.
TÜV SÜD. Mit Vertrauen nach vorn.
Erfahren Sie hier, wie die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230 Ihr Unternehmen beeinflusst. Der Wegweiser fasst die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zusammen und zeigt, wie sich Ihr Unternehmen darauf vorbereiten kann. Von erweiterten Pflichten bis zu Cybersicherheitsanforderungen – wir liefern die entscheidenden Informationen und stellen Ihnen unsere Services zur Maschinenverordnung vor.
1. Hintergrund der neuen Maschinenverordnung
2. Maschinenrichtlinie und die Maschinenverordnung – Das ist der Unterschied
3. Neue Anforderungen der Maschinenverordnung
4. So meistern Unternehmen die Herausforderungen der neuen Maschinenverordnung
5. Umsetzung der Maschinenverordnung
6. Gefahrenanalyse für Altmaschinen
✓ Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bringt erweiterte Pflichten für Importeure und Händler, einschließlich einer
strengeren behördlichen Meldepflicht.
✓ Die Sicherheitsanforderungen wurden überarbeitet und umfassen jetzt auch wichtige Aspekte der Cybersicherheit und des maschinellen Lernens (zum Beispiel Künstlicher Intelligenz).
✓ Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen dürfen künftig digital bereitgestellt werden, wobei für Produkte, die von Laien verwendet werden, bestimmte Einschränkungen gelten.
✓ Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde erweitert und umfasst nun auch Software und digitale Komponenten als eigenständige Sicherheitsbauteile sowie wesentlich veränderte Maschinen.
✓ Bestimmte Maschinen, insbesondere Fahrzeughebebühnen sowie Maschinen und Sicherheitsbauteile mit KI-basierten Systemen für Sicherheitsfunktionen, unterliegen strengeren Prüf- und Zertifizierungspflichten durch unabhängige Stellen.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (kurz: MVO, Englisch: Machinery Regulation) ist eine neue Regelung der Europäischen Union. Die Verordnung wurde im Juni 2023 veröffentlicht und ersetzt die bestehende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, um den aktuellen und zukünftigen Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Maschinen gerecht zu werden. Sie ist seit Juli 2023 in Kraft und gilt für Hersteller ab Januar 2027. Die Verordnung bringt zahlreiche praxisrelevante Änderungen mit sich, die für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler von großer Bedeutung sind.
Die Maschinenrichtlinie wird durch die neue Maschinenverordnung ersetzt, um den aktuellen und zukünftigen Anforderungen an die Maschinensicherheit gerecht zu werden.
Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung haben neue Sicherheitsrisiken geschaffen, die von der bisherigen Richtlinie nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die neue Verordnung enthält spezifische Anforderungen an Cybersecurity, Künstliche Intelligenz und autonome Maschinen, um diese Risiken besser zu adressieren.
Zudem schafft sie mehr Rechtssicherheit, indem sie klare und verbindliche Vorgaben für Konstruktion, Bau und Inbetriebnahme von Maschinen definiert. Dies soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken und einen einheitlichen Standard in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.
Die Maschinenverordnung regelt unter anderem die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die bei Konstruktion und Bau von Maschinen und weiteren Produkten im Anwendungsbereich der Verordnung berücksichtigt werden müssen, um ihre Bereitstellung auf dem Markt oder ihre Inbetriebnahme zu ermöglichen. Gleichzeitig soll die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie – soweit anwendbar – der Umwelt zu einem hohen Maß gewährleistet werden.
Die neue Verordnung enthält erstmals auch spezifische Anforderungen an die Cybersecurity und Künstliche Intelligenz, um zu gewährleisten, dass Maschinen sicher und zuverlässig betrieben werden können.
Laut Maschinenverordnung ist eine Maschine:
„a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstabens a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
d) eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a, b und c oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt.“
Die europäische Maschinenverordnung gilt für alle Wirtschaftsakteure, die an der Herstellung, dem Handel sowie dem Vertrieb von Maschinen beteiligt sind. Neben Herstellern und Bevollmächtigten werden erstmals auch Importeure sowie (Online-)Händler direkt als Wirtschaftsakteure mit konkreten Pflichten adressiert.
Die wichtigen Fristen für Sie als Unternehmen rund um die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sind:
Sie können die neue Maschinenverordnung seit ihrer Veröffentlichung im Juli 2023 anwenden, müssen jedoch bis 19. Januar 2027 alle Maschinen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr bringen. Für alle Maschinen, die Sie ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr bringen, sind die neuen Anforderungen verbindlich. Es ist daher teilweise jetzt schon sinnvoll, mit der MVO zu arbeiten.
Die bisher unter der Maschinenrichtlinie harmonisierten Normen müssen neu gelistet werden. Dies ist ein erheblicher Aufwand, der mehrere Jahre dauern kann. Innerhalb der Übergangszeit von 42 Monaten arbeiten die Normengremien intensiv daran, damit möglichst viele Normen für die Listung bereitstehen. Ob alle relevanten Normen rechtzeitig harmonisiert sind, bleibt abzuwarten. Die Verordnung lässt jedoch Raum für besondere Übergangsvorschriften.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die Maschinenverordnung 2023/1230 unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten:
≠ Aktualität und Umfang: Die Maschinenverordnung ersetzt die ältere Maschinenrichtlinie und bringt modernisierte und erweiterte Regelungen, insbesondere in Bezug auf Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz.
≠ Übergangsfrist: Die Maschinenverordnung ist ab dem 20. Januar 2027 verbindlich anzuwenden. Bis dahin müssen die neuen Anforderungen umgesetzt werden.
≠ Rechtscharakter: Die Maschinenrichtlinie war und ist eine Richtlinie, die von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Maschinenverordnung hingegen ist direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar und erfordert keine Umsetzung in nationales Recht. Darüber hinaus steht sie über nationalem Recht.
≠ Geltungsbereich: Die Maschinenverordnung erweitert den Anwendungsbereich und erfasst mehr Produkte, darunter auch digitale Komponenten und Software, die Sicherheitsfunktionen erfüllen sowie wesentlich veränderte Maschinen.
≠ Sicherheitsanforderungen: Die Maschinenverordnung enthält erstmals spezifische Anforderungen für Cybersicherheit und KI-Systeme, die in der Maschinenrichtlinie nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden.
Die neuen Anforderungen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 an Unternehmen sind vielfältig und umfassen insbesondere erweiterte Sicherheitsstandards und Compliance-Verpflichtungen. Hier sind die wichtigsten Anforderungen:
Grafik: Neuerungen durch die Maschinenverordnung
Die neue Maschinenverordnung fordert erweiterte Sicherheitsanforderungen, insbesondere in den Bereichen Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz (KI). Sie müssen nun sicherstellen, dass Ihre Maschinen gegen Cyberangriffe angemessen geschützt sind und KI-Systeme gemäß den neuen Vorgaben implementiert werden. Dies umfasst Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Zugriffe und zur Gewährleistung, dass KI-gesteuerte Maschinen sicher und zuverlässig arbeiten.
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 stellt strengere Anforderungen an die Konformitätsbewertung und Zertifizierung, insbesondere für Maschinen, die in in Anhang I aufgeführt sind. Als Unternehmen müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Maschinen die erforderlichen Prüfungen durch Benannte Stellen bestehen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Dies betrifft vor allem Maschinen mit erhöhten Sicherheitsrisiken, wie etwa solche mit KI-basierten Sicherheitsbauteilen.
Grafik: Konformitätsbewertungsverfahren
Die EU-Maschinenverordnung erlaubt die Einführung digitaler Konformitätserklärungen und Betriebs- und Montageanleitungen. Sie als Unternehmen können Konformitätserklärungen künftig digital bereitstellen. Für B2B-Maschinen sind auch digitale Betriebsanleitungen zulässig. Allerdings müssen Sie für nicht professionelle Nutzer*innen weiterhin mindestens die Sicherheitsinformationen in Papierform zur Verfügung stellen.
Die Maschinenverordnung erweitert die Pflichten für Importeure und Händler. Diese werden nun stärker in die Verantwortung genommen und müssen sicherstellen, dass die von ihnen gehandelten Maschinen den Anforderungen entsprechen. Zudem sind Sie verpflichtet, erkannte Produktrisiken den Behörden zu melden und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.
Die Maschinenverordnung erweitert den Anwendungsbereich und umfasst nun neben Maschinen und unvollständigen Maschinen auch wesentlich veränderte Maschinen. Zudem werden die sogenannten Sicherheitsbauteile um digitale Komponenten und Software, die Sicherheitsfunktionen ausführen erweitert.
Durch proaktive Maßnahmen und Investitionen in die richtigen Technologien und Schulungen können Sie die Herausforderungen der neuen Maschinenverordnung meistern und gleichzeitig Ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.
Frühzeitige Planung und Umsetzung: Frühzeitige Integration der neuen Anforderungen in Ihre Planungsprozesse und Definition entsprechender Maßnahmen zur Anpassung an die Verordnung treffen.
Schulung und Weiterbildung: Regelmäßige Schulungen für Ihre Mitarbeiter zu den neuen Vorschriften und ihren Auswirkungen auf die tägliche Arbeit sind unerlässlich.
Zusammenarbeit mit Experten*innen: Zusammenarbeit mit zertifizierten Prüfstellen, Berater*innen und Fachanwält*innen, die auf Maschinensicherheit und Compliance spezialisiert sind.
Investition in Technologie: Investitionen in moderne Technologien zur Erfüllung der Cybersicherheitsanforderungen und zur Digitalisierung von Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen.
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung: Kontinuierliche Überprüfung der internen Prozesse und Anpassung an die sich entwickelnden Anforderungen und Standards der Maschinenverordnung.
TÜV SÜD unterstützt Unternehmen umfassend bei der Umsetzung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 durch eine Vielzahl von Dienstleistungen:
★ Service und Schulung: TÜV SÜD bietet spezialisierte Servicedienstleistungen und Schulungen an, um Sie als Unternehmen über die neuen Anforderungen der Maschinenverordnung zu informieren und sicherzustellen, dass alle relevanten Personen gut vorbereitet sind.
★ Konformitätsbewertung und Zertifizierung: TÜV SÜD führt Konformitätsbewertungsverfahren und Zertifizierungen durch. Dies umfasst auch mögliche Prüfungen und Zertifizierungen durch Benannte Stellen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu gewährleisten.
★ Cybersicherheits- und KI-Service: TÜV SÜD hilft Ihnen als Unternehmen bei der Implementierung der erweiterten Sicherheitsanforderungen für Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz (KI). Dies umfasst die Bewertung von Sicherheitssteuerungssystemen und die Integration von KI-Systemen gemäß den neuen Standards.
Durch umfassende Dienstleistungen hilft TÜV SÜD Unternehmen, die Übergangsphase erfolgreich zu meistern und sich auf die neuen Anforderungen der Maschinenverordnung vorzubereiten, um langfristig konform und wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bringt erhebliche Änderungen für Unternehmen in der Maschinenbaubranche. Von neuen Pflichten für Importeure und Händler bis hin zu erweiterten Cybersicherheitsanforderungen – es gibt viel, das Sie beachten müssen.
Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen bestens vorbereitet ist? Kontaktieren Sie uns für detaillierte Informationen und Unterstützung während der Übergangsphase. Füllen Sie einfach das Online-Formular aus und stellen Sie sich auf die kommenden Anforderungen in der Maschinenbranche ein.
Ältere Maschinen sind oft robust und zuverlässig – doch sicherheitstechnisch entsprechen sie häufig nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik oder den gesetzlichen Anforderungen. Mit unserer „Gefahrenanalyse für Altmaschinen“ unterstützen wir Betreiber dabei, bestehende Arbeitsmittel sicher, rechtskonform und wirtschaftlich weiter zu betreiben.
Unsere Expert:innen prüfen Ihre Maschinen nach den Anforderungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, §§ 41–60) sowie relevanter Normen (z. B. ÖNORM EN ISO 12100, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) und erstellen eine fundierte Bewertung sämtlicher sicherheitsrelevanter Punkte.
1. Bestandsaufnahme und Maschinenidentifikation
✓ Erfassung der betreffenden Maschinen und Arbeitsmittel (Alter, Baujahr, Hersteller, Funktion, Einsatzort)
✓ Aufnahme vorhandener technischer Unterlagen, Betriebsanleitungen, Modifikationen und bisherigen Prüfungen
✓ Bewertung des Ist-Zustandes im Hinblick auf Beschaffenheit / Sicherheit gemäß § 41–60 AM-VO
2. Gefährdungsanalyse / Risikobeurteilung
✓ Identifikation von Gefahrenpunkten und Risiken, insbesondere bei „Altmaschinen“ ohne CE-Kennzeichnung oder mit veralteter Steuer-/Sicherheitstechnik (siehe z. B. Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Norm ÖNORM EN ISO 12100)
✓ Bewertung der ermittelten Gefährdungen nach Häufigkeit, Schweregrad und Eintrittswahrscheinlichkeit
✓ Abgleich mit den Anforderungen des 4. Abschnitts AM-VO (z. B. Ergonomie (§ 41), Steuer- und Not-Stopp-Einrichtungen (§ 45/46), Bewegungs-/Gefahrenzonen (§ 43/44) u. v. m.)
3. Maßnahmenempfehlung und Priorisierung
✓ Ableitung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen zur Risikominimierung
✓ Priorisierung der Maßnahmen unter Berücksichtigung von Aufwand, Nutzen, Betriebssicherheit und Wirtschaftlichkeit
✓ Erstellung eines Maßnahmenplans mit Verantwortlichkeiten und Zielterminen
4. Dokumentation & Bericht
✓ Ausführlicher Bericht mit Befundaufnahme, Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenkatalog
✓ Dokumentation der Konformität mit den Anforderungen gemäß AM-VO
✓ Übergabe der Unterlagen zur Integration in Ihre Betriebsunterlagen, zur Präsentation gegenüber Behörden oder Versicherungen
5. Follow-up und Kontrolle
✓ Optional: Begleitung bei der Umsetzung der Maßnahmen
✓ Optional: Kontrolle bzw. Audit nach Abschluss der Maßnahmen zur Wirksamkeitssicherung
★ Reduktion von Sicherheits- und Haftungsrisiken für Betreiber und Verantwortliche.
★ Erfüllung regulatorischer Anforderungen (AM-VO, Erlass zum Nachrüsten von Arbeitsmitteln, ggf. Maschinenrichtlinie) und Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherungen.
★ Strukturierte und praxisorientierte Handlungsempfehlungen mit klarer Umsetzungsplanung.
★ Transparenter Bericht mit Entscheidungshilfe für Investitionen oder Modernisierungen.