Zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG
Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der BSI-KritisV (Rechtsverordnung nach § 10 BSIG) sowie danach mindestens alle zwei Jahre müssen Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) ihre Vorkehrungen (siehe § 8a (1) BSIG) nach Stand der Technik zur Vermeidung von Störungen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen. Kritische Dienstleistungen im Sinne der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) sind solche, die zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr erbracht werden und deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
Die Teilnehmer dieser Fortbildung erlangen die zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG.
Der Kurs basiert auf dem Schulungskonzept und den Unterlagen, die das BSI hierfür gemeinsam mit den Schulungsanbietern erarbeitet hat.
- Das IT-Sicherheitsgesetz
- Die BSI-Kritisverordnung
- Die Prüfgrundlage
- Die Prüfnachweise nach IT-Sicherheitsgesetz
- Abschlussprüfung
Erfolgreiche Teilnehmer können als Prüfer bei prüfenden Stellen gemäss § 8a (3) BSIG tätig werden.
Die Teilnehmer dieses Kurses sollten im Weiteren über:
- Auditkompetenz
- IT-Sicherheitskompetenz bzw. Informationssicherheitskompetenz
- Branchenkompetenz
Bitte beachten Sie die Informationen zur Online-Prüfung der TÜV SÜD Akademie GmbH Deutschland, die bei dieser Online-Veranstaltungen zum Tragen kommen.
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Dieses Onlinetraining wird von der TÜV SÜD Akademie GmbH in Deutschland durchgeführt. Bei diesem Onlinetraining gelten daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Prüfungsordnungen sowie Datenschutzinformationen der TÜV SÜD Akademie GmbH. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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