1712022

Zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG

Instructor-led Training2 Tage

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der BSI-KritisV (Rechtsverordnung nach § 10 BSIG) sowie danach mindestens alle zwei Jahre müssen Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) ihre Vorkehrungen (siehe § 8a (1) BSIG) nach Stand der Technik zur Vermeidung von Störungen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen. Kritische Dienstleistungen im Sinne der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) sind solche, die zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr erbracht werden und deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.

Die Teilnehmer dieser Fortbildung erlangen die zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG.

Der Kurs basiert auf dem Schulungskonzept und den Unterlagen, die das BSI hierfür gemeinsam mit den Schulungsanbietern erarbeitet hat.

1.200,00 CHF Nettopreis (zzgl. MwSt.)


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