Radiologie

Newsletter der Ärztlichen Stelle Hessen | Dezember 2024

Erhalten Sie relevante Fachinformationen

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International survey on diagnostic reference levels based on clinical indications in plain radiography

European Radiology

Schegerer et al., European Radiology 

https://doi.org/10.1007/s00330-024-11224-2 
kostenfrei abrufbar

In einer ersten Erhebung und Analyse wurden Dosiswerte, zu denen keine nationalen DRW vorliegen, für verschiedene Untersuchungsarten aus dem Bereich der Projektionsradiografie erfasst, um unter Berücksichtigung der anatomischen Region und/oder der klinischen Fragestellung über Ländergrenzen hinweg Orientierungswerte zu erstellen. 
Diese Orientierungswerte können z. B. als lokale DRW und für die Überprüfung und Optimierung der eigenen Dosiswerte eingesetzt werden. Auch die ÄSH wird sie in den Prüfungen berücksichtigen, z. B. für die ausgewählten Patientenuntersuchungen oder zur Bewertung der nach Strahlenschutzrecht vorgegebenen Dosisauswertungen.
Es wurden Expositionsparameter von 85 Röntgengeräte der Projektionsradiografie aus Österreich, Deutschland, Italien und der Schweiz verwendet sowie Dosisauswertungen der Ärztlichen Stelle Hessen für die Auswertung mit herangezogen. 

Den vollständigen Artikel finden Sie hier


Orientierungswerte für Untersuchungen in der konventionellen Röntgendiagnostik

Übersichtstabelle zur o.g. Publikation

Die APT in der DRG hat zur o.g. Publikation eine übersichtliche Tabelle der Orientierungswerte erstellt. Die DFP Werte dieser ersten Erhebung liegen in einigen Fällen noch vergleichsweise hoch (z.B. Knie). Die DFP Werte sollen insb. dazu dienen, eigene (lokale) Referenzwerte für Untersuchungsarten ohne nationale DRW zu erstellen und für eine Optimierung der Dosiswerte zu nutzen.
 

Übersichtstabelle der Orientierungswerte finden Sie hier


Rahmenrichtlinie zur Qualitätssicherung

bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach den §§ 115, 116 und 117 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 28. August 2024 (Rahmen-RL QS)

Qualitätssicherungs-Richtlinie für Abnahme- und Konstanzprüfungen

gemäß den §§ 115, 116 und 117 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung am Menschen vom 28. August 2024 
(QS-RL Röntgendiagnostik)


Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)

Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, letzte Änderung 28.August 2024 

 

Die Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL): Röntgen und Rahmenrichtlinie wurden veröffentlicht und sind am 01.12.2024 in Kraft getreten. 

Es wird zukünftig 3 QS-RL für Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin geben. 
In einer gemeinsamen Rahmenrichtlinie QS-RL sind für alle Bereiche allgemeine Anforderungen zusammengefasst, so dass für jede QS-RL auch die übergeordnete Rahmen-Richtlinie relevante Festlegungen und Informationen beinhaltet und zu beachten ist. 

In der QS-RL Röntgendiagnostik werden z.B. auch Regelungen festgelegt, die in Normen bisher noch nicht enthalten sind oder ergänzende Anforderungen beschrieben. 

Neuerungen der aktuellen QS-RL sind z.B.:

  • Abnahmeprüfungen nach DIN V 6868-57 (für Monitore) sind auch nach dem 01.01.2025 gültig.
  • Abnahmeprüfung nach DIN 6886-57 dürfen weiterhin durchgeführt werden, wenn seitens des Herstellers dargelegt werden kann, dass aufgrund fehlender   Softwarevoraussetzungen eine AP nach DIN 6868-157 nicht möglich ist. 
  • Mobile Detektoren: Für jeden Detektor sind mindestens an 1 Anwendungsgerät qualitätssichernde Maßnahmen gefordert. 
  • Jährliche Überprüfung auf Artefaktfreiheit gilt jetzt für alle Systeme (Film-Foliensysteme, Speicherfolien, Detektoren in Aufnahme- und Durchleuchtung, Bildverstärker).
  • Korrekte Bildfusionen (Zusammensetzen von mehreren 2 D Aufnahmen) sind zu prüfen.
  • Beispiele für Änderungen an Röntgeneinrichtungen, die eine Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung erfordern (Anhang C). Dieser Anhang ist inhaltsgleich mit der Anlage II der SV-RL.
  • Zur Qualitätssicherung bei Verwendung des Tomosynthese-Modus (Mammografie) wird das vorherige Rundschreiben in der QS-RL ergänzt (Anhang E).
  • Im Anhang F sind Auszüge aus der QS-RL Röntgen vom 23. Juni 2014 enthalten, die für Bestandsgeräte die Prüfgrundlage darstellen. 

Rahmenrichtlinie QS-RL 

Richtlinie QS-RL 

Richtlinie SV-RL 


BEVOMED

Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen: Bericht der zentralen Stelle gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 6 StrlSchV; Jahresbericht 2023
30.10.2024
BfS-63/24 

Im fünften Jahr nach der Einführung der Meldepflicht für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen zeigt sich weiterhin eine Zunahme der Meldezahlen. Insgesamt bleibt die Gesamtzahl an Meldungen jedoch hinter den Erwartungen zurück. 

Es lässt sich erkennen, dass allgemeine Faktoren wie Zeitdruck, Unterbesetzung und daraus resultierende Überlastung und Unkonzentriertheit das Eintreten von bedeutsamen Vorkommnissen häufig begünstigen. 

  • Zusammengefasst über alle Bereiche stieg die Meldefrequenz weiter an. 
  • Wie im letzten Jahr entfiel der größte Teil der gemeldeten Vorkommnisse auf die Röntgendiagnostik, insbesondere auf die Computertomographie.
  • Am zweithäufigsten gingen wieder Meldungen aus der Strahlentherapie ein, wobei die meisten Bestrahlungsplanverwechslungen betrafen. Demgegenüber wurden im Vorjahresvergleich deutlich weniger Personenverwechslungen gemeldet.
  • Aus der Nuklearmedizin wurde im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr gemeldet. 
  • Es wurden mehrere Beinahe-Vorkommnisse gemeldet.

Weitere Informationen finden Sie hier 


IQTIG 
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen

Bundesqualitätsbericht 2024 
22.10.24

Die Qualitätssicherungsverfahren des IQTIG beinhalten strahlenschutzrelevante Themen der perkutanen Koronarangiographie bzw. Koronarinterventionen und Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren.

Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass Eingriffe an Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren bundesweit meist mit hoher Qualität erfolgen; an einigen Standorten zeigen sich jedoch noch Versorgungsdefizite hinsichtlich der Vermeidung unnötiger Strahlenexpositionen während der Herzschrittmacher- bzw. Defibrillator-Implantation. Die Probleme im Bereich des Strahlenschutzes betrafen Strukturprobleme (Verwendung veralteter technischer Anlagen, ungeeignete Einstellungen der Bildqualität bzw. der Bildrate pro Sekunde) als auch Prozessmängel hinsichtlich der Anwendung der Durchleuchtungsgeräte und eine unzureichende Einarbeitung und Schulung von jüngeren Kolleginnen und Kollegen durch die Leistungserbringer oder eine ungenügende Sachkunde und Routine, bedingt durch eine relativ geringe Erfahrung mit der Implantation von Herzschrittmachern. 

Das IQTIG empfiehlt die Ermittlung des DFP zukünftig nicht mehr als Indikator für Schrittmacherimplantationen aufzunehmen, u. a. da von einer verpflichtenden Einbindung einer /eines MPE an mobilen C-Bögen, an denen Schrittmacher implantiert werden,  ausgegangen wird,  Nach Erfahrungen aus den Prüfungen der Ärztlichen Stelle sind  MPEs jedoch nicht regelhaft bei diesen Geräten bzw. Untersuchungsarten eingebunden.

Mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens QS PCI (Koronarangiografien und perkutane Koronarinterventionen bei Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren) zeigt sich, dass im Erfassungsjahr 2023 etwas mehr als 60 % der in das Verfahren eingeschlossenen Prozeduren rein diagnostische Herzkatheteruntersuchungen (isolierte Koronarangiografien) sind, von denen etwa drei Viertel in Krankenhäusern (stationär) erbracht werden. Dabei stellt sich die Frage einer Abwägung gegenüber alternativen Verfahren wie CT.

Der Indikator „Indikation zur isolierten Koronarangiographie – Anteil ohne pathologischen Befund“ (ID 56001) überprüft bei Patientinnen und Patienten mit der Indikation „Verdacht auf bzw. Ausschluss KHK“ (d. h. ohne vorbekannte KHK), inwieweit diese Indikation, die Anlass zur Durchführung der isolierten Koronarangiografie war, auch durch die invasive Untersuchung bestätigt werden konnte. Hier sollte der Anteil an Koronarangiografien, die trotz des Verdachtes auf eine KHK keinen pathologischen Befund erbrachten, gering ausfallen, also sichergestellt werden, dass möglichst nur Patientinnen und Patienten einer Koronarangiografie unterzogen wurden, für die dies auch medizinisch erforderlich war.

Durch die vom G-BA beschlossene Aufnahme der Computertomografie-Koronarangiografie (CCTA) in den ambulanten Leistungskatalog wird die Zahl der diagnostischen Koronarangiografien mutmaßlich deutlich zurückgehen. Sollte es zu einem deutlichen Rückgang diagnostischer Koronarangiografien kommen und diese nur noch im Rahmen von Notfalleingriffen erfolgen, wäre zu prüfen, inwieweit der Teildatensatz zur diagnostischen Koronarangiografie sowie prozedurartspezifische Indikatoren (z. B. ID 56000, ID 56018) zukünftig verzichtbar wären. 
Von Seiten einiger Mitglieder des Expertengremiums auf Bundesebene wird befürchtet, dass es aufgrund einer Vielzahl unklarer bzw. falsch positiver Befunde im CCTA zu einer Zunahme an Koronarangiografien (als Ergänzung: oder Doppeluntersuchungen) kommen könnte

 

Weitere Informationen finden Sie hier


Medizinforschungsgesetz (MFG) 

29.10.2024 

Mit dem Medizinforschungsgesetz werden Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen sowie Zulassungsverfahren von Arzneimitteln, Medizinprodukten und forschungsbedingten Strahlenanwendungen beschleunigt und entbürokratisiert, bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Standards für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten. Im Gesetzgebungsprozess wurden Bedenken bzgl. der Anwendung bei Kindern geäußert, die nur teilweise berücksichtigt wurden.

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