Mann macht drei Häkchen

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG (GBU) GEMÄSS §5 ARBEITSSCHUTZGESETZ (ARBSCHG)

Mit den Experten von TÜV SÜD zur verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung

Mit den Experten von TÜV SÜD zur verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, für Ihr Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu erstellen. Die Experten von TÜV SÜD helfen Ihnen, dieser Verpflichtung nachzukommen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Gemeinsam ermitteln wir die konkreten Gefahrenquellen und bewerten mit Ihnen mögliche Risiken und Belastungsfaktoren, definieren geeignete Schutzmaßnahmen und überprüfen ihre Wirksamkeit. Damit legen Sie die Basis für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement in Ihrem Unternehmen. Arbeitsunfälle sowie arbeitsbedingte Erkrankungen und lange Ausfallzeiten lassen sich so vermeiden. Gleichzeitig steigern Sie mit einem sicheren und gesunden Arbeitsumfeld die Motivation Ihrer Belegschaft.

 

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Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung umfasst im Wesentlichen sieben Schritte:


  1. Gefährdungsbeurteilung vorbereiten und zu beurteilende Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. Spezifische, konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen
  5. Definierte Maßnahmen umsetzen; organisatorisch, persönlich, verhaltensbezogen
  6. Die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

 

Sämtliche Schritte werden schriftlich dokumentiert, so dass die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen strukturiert, belegbar und nachvollziehbar sind. Die Beurteilung und Dokumentation richten sich nach der Art der Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten.

 

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Ursachen für physische und psychische Belastungen

Je nach betrieblichen Besonderheiten, Tätigkeiten, Arbeitsvorgängen und damit verbundenen Arbeitsmitteln und Arbeitsbereichen können sich verschiedene physische und psychische Belastung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben.

Mögliche Ursachen sind unter anderem: 

  • die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen
  • die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln
  • physikalische, mechanische, chemische und biologische Einwirkungen
  • der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
  • die Gestaltung und Wechselwirkung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
  • psychische Belastungen am Arbeitsplatz

 

Als kompetenter Dienstleister auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes passen wir die Gefährdungsbeurteilung individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens und den damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen an.

 

Ihre Vorteile

Checkboard

 

Sie erfüllen die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen

 

Schutzschild

 

Sie vermeiden Fehlbeanspruchungen der Beschäftigten und verbessern die Arbeitsbedingungen

 

Aus einer Hand

 

Sie erhalten alle relevanten Leistungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsmanagement aus einer Hand

 

Sparschwein

 

Sie minimieren den Aufwand für Ihr Unternehmen

 

 

Rechtsgrundlagen der GefährdungsbeurteilunG (u.A.)

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    §5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

    (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

    (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

    • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
    • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
    • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
    • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
    • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
    • psychische Belastungen bei der Arbeit

    §6 Dokumentation

     (1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

    (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätzliche Prävention"

    §3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

    (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.

    (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

    (3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

    (4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

    (5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 gleichwertig sind.

  • Arbeitsstättenverordnung

    §3 Gefährdungsbeurteilung

    (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

    (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.

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