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ADR-Auffrischungsschulung nach Kap. 1.3.2.4

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Entsprechend dem Kapitel 1.3.2.4 ADR müssen Beteiligte und dort beschäftigte Personen in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden. Insbesondere richtet sich der Zeitraum nach den Anforderungen, dem Kenntnisstand, der Fluktuation im Betrieb und den zutreffenden Vorschriftenänderungen. Auch in Unternehmen, für die kein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben ist, gelten diese gesetzlichen Forderungen. Diese Schulungen sind auch dann erforderlich, wenn nur freigestellte Gefahrgüter nach Kapitel 3.4 oder 3.5 versendet werden. Auch Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung (Gültigkeit fünf Jahre) sollten mindestens alle zwei Jahre intern auf die Neuerungen von Vorschriften unterwiesen werden.

ab 450,00 CHF Nettopreis (zzgl. MwSt.)


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