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Gefahrstoffe

Nützliches Wissen im Bereich Gefahrstoffe

FAQ | Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen zu unseren Gefahrstoff-Seminaren? Hier finden Sie Antworten.

Welches Seminar ist für den so genannten Gefahrstoffbeauftragten als Einstieg geeignet?

Der Gefahrstoffbeauftragte wird vom Gesetzgeber nicht explizit gefordert. Werden in einem Unternehmen Gefahrstoffe verwendet oder produziert, ist Fachkunde beim Umgang und der Lagerung notwendig. Die mit der Arbeit verbundene Gefährdung muss erfasst und beurteilt werden. Schutzmaßnahmen müssen festgelegt und in einer Betriebsanweisung dokumentiert werden.

 

Der Gesetzgeber fordert beim Umgang mit Gefahrstoffen mindestens eine jährliche Unterweisung der Mitarbeiter gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Auch wenn der Gesetzgeber den Gefahrstoffbeauftragten nicht namentlich fordert, sind Kenntnisse über die Gefahrstoffe unabdingbar, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und den diversen gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen gerecht zu werden. Das Seminar Fachkunde Gefahrstoffe vermittelt Ihnen die notwendigen Kenntnisse.

Was ist der Unterschied zwischen Gefahrstoff und Gefahrgut?

Die Rechtsgrundlage für Gefahrstoffe ist das Chemikaliengesetz sowie die Gefahrstoffverordnung. Geregelt wird der Umgang (Herstellen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, etc.) mit gefährlichen Stoffen und Gemischen um den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

 

Die Rechtsgrundlage für Gefahrgut ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Geregelt wird der Transport von Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die Allgemeinheit, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, die Natur und andere Sachen ausgehen können.

 

Ein Gefahrstoff kann beim Transport unabhängig vom gewählten Verkehrsträger zum Gefahrgut werden. Weiterhin ist zu beachten, dass Gefahrgut nicht unbedingt ein Gefahrstoff sein muss.

Wo kann ich den „Giftschein“ machen?

Der so genannte „Giftschein“ kann durch eine entsprechende Prüfung bei der zuständigen Behörde erbracht werden.

Gemäß § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) kann die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 ChemVerbotsV durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte, bestandene Prüfung nachgewiesen werden.

 

Die TÜV SÜD Akademie bietet Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV an:

 

Ich benötige den „Asbest-Schein“ – Wie kann ich diesen erwerben?

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest dürfen gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachgewiesen.

 

Die TÜV SÜD Akademie bietet entsprechende Lehrgänge an. Je nachdem mit welchen asbesthaltigen Materialen umgegangen wird, gibt es unterschiedliche Lehrgänge:

 

Dieser 5-tägie Lehrgang dient zum Erwerb der Sachkunde für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß TRGS 519 Nr. 2.7 Anlage 3– an allen asbesthaltigen Materialien einschließlich Asbestzementprodukten

 

Dieser 2-tägige Lehrgang dient zum Erwerb der Sachkunde für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß TRGS 519 Nr. 2.7 Anlage 4C– an Asbestzementprodukten,– für Tätigkeit mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 TRGS 519,– für Arbeiten geringen Umfangs nach Nummer 2.10 TRGS 519

Welche Gültigkeit hat der Sachkundenachweis gemäß TRGS 519 (Asbest)?

Gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gelten die Sachkundenachweise für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.

 

Die Sachkundenachweise nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 sind am 30. Juni 2016 abgelaufen und können nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs nach Anlage 5 der TRGS 519 vom Januar 2014 verlängert werden, da diese Fortbildungslehrgänge den Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraussetzen. Anhang I Nr.2.4.2 Absatz 3 Satz 4 GefStoffV kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Fortbildungspflicht für Asbest-Sachkundige

Mit den Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aus dem Jahr 2013 wurde eine Fortbildungspflicht für die Sachkunde nach TRGS 519 (Technische Regel für Gefahrstoffe) eingeführt. Danach gelten Sachkundenachweise für den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen nur noch sechs Jahre. Mit der Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang während der Geltungsdauer kann der Sachkundenachweis um weitere sechs Jahre verlängert werden.

Rechtliche Grundlagen für unsere Schulungen sind u. a. die folgenden Gesetze und Regelungen

  • GHS
  • REACH
  • Chemikaliengesetz
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Arbeitsschutzgesetz
Diisocyanate

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