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Schulungen Leitern und Steigleitern

Leitern und Tritte hat praktisch jeder Betrieb im Einsatz, und ihre Sicherheit ist essenziell: Bei etwa einem Drittel der meldepflichtigen Absturzunfälle erfolgen die Stürze von harmlos wirkenden (Tritt-)Leitern. Damit Sie die Sicherheit der im Betrieb verwendeten Leitern und Tritte jederzeit gewährleisten können, finden Sie hier neben unseren Seminaren auch Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Prüfung dieser Arbeitsmittel.
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  1. Leitern / Steigleitern

    Qualifizierung zur Befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten sowie fahrbaren Arbeitsbühnen

    • Seminar
    • 1 Tag
    • Präsenz / Live Online
    • DE
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FAQ | Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen rund um die Prüfung von Leitern und Tritten oder Steigleitern? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Welche Vorschriften gelten für die Prüfung von Leitern und Tritten?

Die Betriebssicherheitsverordnung befasst sich mit Arbeitsmitteln und deren Prüfung. Nach BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Zum besseren Verständnis der BetrSichV gibt es Technische Regeln – für Leitern z. B. die TRBS 2121-2. Die DGUV Information 208-016 bietet außerdem „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“.

Wer ist für die Prüfung von Leitern und Tritten verantwortlich?

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers, eine von ihm beauftragte Person zu befähigen, Leitern und Tritte prüfen zu können und damit einen ordnungsgemäßen Zustand zu garantieren. Der Auftrag zur Prüfung ist rechtssicher (schriftlich) zu übertragen, siehe dazu Arbeitsschutzgesetz § 13 Verantwortliche Personen, Punkt 2: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Wer darf Leitern, Tritte und Fahrgerüste prüfen?

Zur Prüfung befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die durch

 

  • ihre Berufsausbildung
  • ihre Berufserfahrung und
  • ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit

 

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden?

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Wir empfehlen, dies mindestens einmal jährlich zu tun.

Ist für die Prüfung von Leitern und Tritten eine Weiterbildung nötig?

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass in jedem Unternehmen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Unsere Schulung vermittelt die Sachkunde, um die wiederkehrenden Überprüfungen von Leitern und Tritten eigenverantwortlich, fachkundig und rechtssicher durchführen zu können.

Muss die Prüfung von Leitern dokumentiert werden?

Ja, die Prüfung ist zu dokumentieren. Dafür können vorgefertigte Vorlagen von Prüfprotokollen, z. B. vom Hersteller, aber auch selbsterstellte Dokumente genutzt werden.

Wie oft müssen fahrbare Arbeitsbühnen geprüft werden?

Bei fahrbaren Arbeitsbühnen hängt die Sicherheit von den Montagebedingungen ab, deshalb müssen sie nach jeder Montage und vor jeder Benutzung geprüft werden.

Gelten die genannten Vorgaben auch für Steigleitern?

Nicht unbedingt! Leitern sind tragbare sowie fahrbare Leitern (z. B. Anlege-, Steh-, Schiebe- und Mehrzweckleitern, Podestleitern). Steigleitern gehören also nicht dazu, denn sie sind „ortsfest“. Die Vorgaben der BetrSichV gelten damit nicht zwingend für Steigleitern, da sie Teil von baulichen Anlagen und keine Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind. Es sind lediglich die betroffen, die als Zugang zu Maschinen oder maschinellen Anlagen dienen.

 

Die für Steigleitern relevanten Vorgaben finden sich in der Verordnung für Arbeitsstätten (ArbStättV) und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“. Diese verlangt: Verkehrswege und deren Sicherheitseinrichtungen sind je nach Art und Häufigkeit der Benutzung und der vorhandenen Gefahren in regelmäßigen Abständen auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und, falls erforderlich, instand zu setzen. Art, Umfang und Fristen der Überprüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“ gibt weiterführende Informationen.

Prüfleistungen für Hersteller von Leitern

Mit einem großen Prüfangebot in den Bereichen chemische, mechanische und elektrische Tests deckt TÜV SÜD das gesamte Portfolio für die Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten ab.

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