Nach § 64 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden Gewässerbenutzer verpflichtet, Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz zu bestellen, wenn das Unternehmen an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser direkt in ein Gewässer einleiten darf oder wenn eine behördliche Anordnung nach § 64 Absatz 2 WHG erfolgt ist. Abwasser ist gemäß § 54 Absatz 1 WHG sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser.
Gewässerschutzbeauftragte beraten den Betreiber und die Beschäftigten in allen Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Weiterhin kontrollieren sie die Einhaltung von Vorschriften, Auflagen und Bedingungen und überprüfen die Abwasseranlagen hinsichtlich Funktion, Wartung und vorgeschriebener Messungen. Außerdem unterweisen Gewässerschutzbeauftragte die Betriebsangehörigen über die Gewässerbelastungen, die der Betrieb verursacht und wie diese verhindert werden können. Schließlich arbeiten sie bei der Entwicklung geeigneter Verfahren zur Vermeidung und Verminderung des Abwasseranfalls mit. Für diese verantwortungsvolle Position verlangt das WHG in Verbindung mit § 55 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dass Gewässerschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Fundierte Kenntnisse über die wesentlichen Gesetze und Verordnungen an Beispielen aus der Praxis erwerben Sie in unserem Fachkundelehrgang.