Updates direkt aus unserem Labor - TÜV SÜD Schweiz
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Die Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) beschrieben. Dieser Anhang wurde verschiedentlich angepasst.
April 2021
Die letzte Anpassung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Folgende wesentliche Änderungen sind zu beachten.
Im Folgenden beleuchten wir die Kenngrössen aus den Bereichen der Thermischen Prozesssicherheit und des Explosionsschutzes:
Trotz des Grossen Gefahrenpotenzials von Staubexplosionen und der grossen Zahl der betroffenen chemischen Stoffe ist die Staubexplosionsgefahr ist kein Klassifizierungsmerkmal im Rahmen von REACH. Allerdings wurde bereits vor der neusten Revision zwingend gefordert, dass im Sicherheitsdatenblatt auf die Staubexplosionsgefahr hingewiesen wird (Anhang II Kapitel 2.3 der Verordnung), wobei der Hinweis «Kann bei Dispersion ein explosionsfähiges Staub-Luft-Gemisch bilden» als ausreichend angegeben wurde. Ein solcher Hinweis triff praktisch für alle brennbaren Feststoffe zu, die in Partikelgrössen <0.5mm gehandhabt werden, und daher in der Praxis für den Verwender eines Stoffes wenig hilfreich.
Die Staubexplosionsgefahr ist auch bei der Angabe von ungeeigneten Löschmitteln (Anhang II Kapitel 5.1, SDB Abschnitt 5) zu erwähnen.
Die Vermeidung von Zündquellen ist wohl die häufigste Schutzmassnahme im Explosionsschutz. Hinweise darauf sind gemäss Verordnung auch im Sicherheitsdatenblatt in den Abschnitten 6 und 7) erforderlich. Hierbei zeigt sich, dass wirklich risikogerechte Angaben die Kenntnis von Kenndaten wie Mindestzündtemperaturen und -energien erforderlich sind. Ohne diese Informationen können zum Beispiel keine zuverlässigen Angaben über maximal zulässige Oberflächentemperaturen oder über die Notwendigkeit von Massnahmen gegen statische Aufladung gemacht werden.
Daher wird im Kapitel 9.2.2 Anhang II (SDB Abschnitt 9) auch angegeben, dass die Angabe von Kenndaten zu explosionsfähigen Staub-Luft Gemischen sinnvoll sein kann.
Im Gegensatz zur Staubexplosionsgefahr sind eine Reihe thermischer Gefahren sehr wohl relevant zur Einteilung in Gefahrenklassen nach CLP bzw REACH. So sind denn gemäss der Verordnung über Sicherheitsdatenblätter in Abschnitt 9 zwingend Angaben über folgenden Eigenschaften zu machen:
Auch hier genügt grundsätzlich die Angabe, ob die Einstufung zutrifft oder nicht. Detaillierte Kenndaten (z.B. DSC Daten, Onset-Temperaturen, Zersetzungsenergien) sind nicht vorgeschrieben. Solche müssen aber zweifellos vorliegen, damit in den Abschnitten 7 (Handhabung und Lagerung) und 10 (Stabilität und Reaktivität) fundierte Empfehlungen etwa zu maximal zulässiger Temperatur oder Lagerdauer gemacht werden können.
Hinsichtlich der Angabe von allgemeinen Hinweisen zu Gefahren der Staubexplosion oder der Thermischen Zersetzung ergeben sich durch die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 kein Handlungsbedarf.
Allerdings weist die Auflistung von Prüfergebnissen zu gefährlichen Eigenschaften im neuen Anhang darauf hin, dass der Verwender nur auf der Basis solcher Daten risikogerechte Sicherheitsmassnahmen ergreifen kann, und dass der Gesetzgeber daher die Angabe solcher Daten als Teil des verantwortungsvollen Produktemanagements (Product Stewardship) versteht.
Wir empfehlen daher, Prüfergebnisse im SDB zu erwähnen, insbesondere dann, wenn Produkte vom Verwender in grossem Massstab weiterverarbeitet werden.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne direkt unter den unten angegebenen Emailadressen zur Verfügung.
Autoren:
Delphine Berset
Adrien Bisel
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