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Stromintensive Unternehmen können über die Besondere Ausgleichsregelung eine Begrenzung ihrer EEG-Umlage beantragen. Wer aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht rechtzeitig alle nötigen Dokumente vorlegen konnte, darf sie bis zum 30. November nachreichen.
Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch und aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen, sind besonders von den gestiegenen Strompreisen im Zuge der Energiewende betroffen. Für diese Firmen hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, wie sie deswegen gegenüber ausländischer Konkurrenz nicht ins Hintertreffen geraten. Im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) können sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, verringert die BesAR die EEG-Umlage für die begünstigten Unternehmen, stellt sie jedoch nicht vollständig davon frei. Die Begrenzungshöhe hängt ab von den selbstverbrauchten, umlagepflichtigen Strommengen des Unternehmens sowie dem Verhältnis der Stromkosten zu der Bruttowertschöpfung des Unternehmens. Die konkreten Anforderungen und Regelungen sind im aktuell gültigen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) aufgeführt.
Firmen, die die BesAR in Anspruch nehmen wollen, müssen dafür jährlich bis zum 30. Juni den Antrag beim BAFA für das Folgejahr stellen und bis dahin auch sämtliche benötigten Nachweise erbringen. Wer diese materielle Ausschlussfrist verpasst, hat keine andere Möglichkeit, als die volle EEG-Umlage zu bezahlen.
Im Jahr 2020 ist das allerdings anders. Durch den Shutdown aufgrund der Corona-Pandemie war frühzeitig absehbar, dass viele Unternehmen nicht in der Lage sein werden, die entsprechenden Nachweise zum Stichtag einzureichen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Stichtag, an dem alle erforderlichen Pflichtdokumente schlussendlich vorliegen müssen, einmalig und verbindlich auf den 30. November verschoben – mit der am 29. Mai in Kraft getretenen Gesetzesänderung des EEG 2017. Allerdings: Die verlängerte Frist gilt ausschließlich für den ISO 50001-Zertifizierungsnachweis bzw. Nachweis eines alternativen Systems oder die EMAS-Validierung sowie die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers. Der reguläre Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung musste wie bisher bis zum 30. Juni über das ELAN-K2 Portal eingegangen sein.
TÜV SÜD-Kunden profitierten davon, dass die Experten alle technischen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, damit den betroffenen Unternehmen bereits zum 30. Juni ihr aktuelles ISO 50001-Zertifikat zur Verfügung stand.
Allen Nachzüglern empfiehlt das BAFA, ihren Antrag schnellstmöglich zu vervollständigen, damit sie den Bescheid für das Begrenzungsjahr 2021 rechtzeitig erhalten.
Im kommenden Jahr gilt für die Antragstellung – aller Voraussicht nach – wieder der Stichtag 30. Juni als materielle Ausschlussfrist.
Ansprechpartner: Klaus-Dieter Fürsch, Product Compliance Manager, TÜV SÜD Management Service GmbH
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