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Ab 1. Januar 2017 müssen Unternehmen Produkte und Prozesse, die sie ausgelagert haben, vom Geltungsbereich ihres IFS Food Audits ausschließen. Die geänderte Regelung im Überblick.
Lebensmittelverarbeitende Betriebe, die nach IFS Food Version 6 zertifiziert sind und Prozesse und/oder die Produktion teilweise oder komplett ausgelagert haben, müssen diese ab dem 1. Januar 2017 aus dem Geltungsbereich ihres IFS Food Audits ausschließen. Solche ausgelagerten Prozessschritte fallen dann nicht mehr in den Zertifizierungs-Scope. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur noch die Produkte und Verfahren am tatsächlich auditierten Standort bewertet werden. Unter diese Regelung fällt auch das Verpacken. Lager- und Transportaktivitäten hingegen zählen im Audit nicht zu ausgelagerten Prozessen und werden damit auch weiterhin geprüft.
Im Falle von ausgelagerten Prozessen und/oder Produkten muss das Zertifikat um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden. Die Qualifikation des Auditors – also welchen Produkt- und Technologie-Scope er erfüllen muss – und die Berechnung der Auditdauer orientieren sich an den Produkten und/oder Prozessen des IFS Food-auditierten Standorts.
Wichtig zu wissen: Wenn bei Private-Label-Produkten des Einzelhandels die gesamte Herstellung oder Teilschritte ausgelagert werden, ohne dass hierfür die nachweisliche Freigabe des Auftraggebers vorliegt, führt dies automatisch zum Nichtbestehen des Audits.
Weitere Details finden Sie in diesem PDF.
TÜV SÜD Ansprechpartner: Dr. Andreas Daxenberger, Leiter Geschäftseinheit Lebensmittel/Futtermittel, TÜV SÜD Management Service GmbH
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