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Hessisches Ärzteblatt 11/20
M. Walz, J. Westhof, , M. Waldeck, , M. Müller-Schimpfle
Hessisches Ärzteblatt 12/20
M. Walz, J. Westhof, M. Waldeck, M. Müller-Schimpfle
In diesem Artikel sollen Informationen zum neuen Strahlenschutzrecht inkl. Vorkommnissen, Meldungen an und Prüfungen durch Aufsichtsbehörden, Stellung und Aufgaben der Ärztlichen Stelle Hessen (ÄSH) inkl. Prüfung von rechtfertigenden Indikationen sowie zu Schlichtungsausschuss und verkürztem Sachkundeerwerb bereitgestellt werden. Der Artikel beinhaltet teilweise spezifische Regelungen für Hessen und Ergebnisse aus der Arbeit des Beirats der Ärztlichen Stelle für Qualitätssicherung in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie Hessen (ÄSH). Mitglieder des Beirats der ÄSH sind Landesärztekammer, Kassenärztlicher Vereinigung, Krankenhausgesellschaft, Ministerien und Aufsichtsbehörden.
Hier finden Sie den Link zum ausführlichen Artikel:
Ein weiterer Link führt zu einer kurzen Zusammenfassung der Änderungen im Strahlenschutzrecht.
Hier finden Sie die Änderungen im Strahlenschutzrecht:
Stellungnahme der Strahlenschutzkommission
Verabschiedet in der 310. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 09./10.Februar 2021
Die SSK nimmt wie folgt Stellung:
Die Anwendung einer CT bei asymptomatischen Personen zur Diagnose einer COVID-19-Erkrankung ist außerhalb von genehmigten Studien medizinisch nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 83 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz erfordert auch eine CT zur Diagnostik und Verlaufskontrolle einer COVID-19-Pneumonie die vorherige Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen Arzt oder eine Ärztin mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Diesbezüglich bieten die Empfehlungen der Fachgesellschaften aktuelle Hilfestellung.
In Anbetracht einerseits der hohen Strahlenexpositionen und der daraus resultierenden Risiken und andererseits der unklaren präklinischen und klinischen Evidenz hält die SSK eine Strahlentherapie zur Behandlung der COVID-19-Pneumonie für nicht gerechtfertigt, auch nicht als individuellen Heilversuch.
Eine Behandlung der COVID-19-Pneumonie mittels ionisierender Strahlung sollte nur im Rahmen von klinischen Studien durchgeführt werden. Für diese muss eine Genehmigung gemäß § 31 StrlSchG vorliegen.
Bei jeder Strahlenanwendung an COVID-19-Erkrankten sind zusätzlich zum Strahlenschutz ausreichende Maßnahmen zum Infektionsschutz des Personals zu ergreifen sowie Ressourcen für die medizinische Strahlenanwendung bezüglich anderer Indikationen, z. B. Diagnostik anderer schwerer Erkrankungen sowie Krebstherapien, zu gewährleisten.
Hier finden Sie die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission:
Die „S1-Leitlinie Radiologische Diagnostik im Kopf-Hals-Bereich“ ist als Hilfestellung sowohl für den radiologisch tätigen Arzt/Zahnarzt als auch für den zuweisenden Kollegen gedacht. Sie soll bei der Entscheidung über den Einsatz und die Reihenfolge bildgebender Verfahren unterstützen. Für die wichtigsten Erkrankungstypen, die für die verschiedenen Regionen des Kopf-Hals-Bereichs abgehandelt werden, sind in Übersichtsform Empfehlungen für die effektive und zweckdienliche Anwendung der verschiedenen Verfahren zusammengefasst.
Weitere Information finden Sie hier:
IQTIG-Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Die aktuelle Ausgabe des Qualitätsreports mit den Ergebnissen der externen Qualitätssicherung für das Erfassungsjahr 2019 wurde veröffentlicht. In ihr werden detaillierte Informationen zu Qualitätsverfahren in verschiedenen Versorgungsbereichen wie z.B. Gefäßchirurgie und Kardiologie mit Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie, Herzschrittmacher und implantierbaren Defibrillatoren bereitgestellt.