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Inhaltsvorschau
Entsprechend dem Kapitel 1.3.2.4 ADR müssen Beteiligte und dort beschäftigte Personen in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden. Insbesondere richtet sich der Zeitraum nach den Anforderungen, dem Kenntnisstand, der Fluktuation im Betrieb und den zutreffenden Vorschriftenänderungen. Auch in Unternehmen, für die kein Gefahrgutbeauftragter vorgeschrieben ist, gelten diese gesetzlichen Forderungen. Diese Schulungen sind auch dann erforderlich, wenn nur freigestellte Gefahrgüter nach Kapitel 3.4 oder 3.5 versendet werden. Auch Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung (Gültigkeit fünf Jahre) sollten mindestens alle zwei Jahre intern auf die Neuerungen von Vorschriften unterwiesen werden.Gesamtpreis (Brutto)
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Detaillierte Inhalte
Inhalte
- Allgemeines Grundlagenwissen für alle Beteiligten
- Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
- Angrenzende Rechtsbereiche
- Gefahreneigenschaften und Klassifizierung
- Aufgabenspezifische Pflichten und Verantwortlichkeiten
- Dokumentation
- Kennzeichnung und Bezettelung
- Durchführung der Beförderung
- Ausnahmen und Freistellung
Dauer
1 TagTrainer
Fachdozenten der TÜV SÜD AkademieTeilnehmerkreis
Beteiligte und dort beschäftigte Personen, die bereits unterwiesen wurden
Voraussetzung
Die Teilnahme an der Auffrischungsschulung nach Kap. 1.3.2.4 ADR ist nur sinnvoll, wenn bereits eine Erstschulung für Beteiligte und dort beschäftigte Personen besucht wurde.Abschluss
Teilnahmebescheinigung der TÜV SÜD AkademieIhr Nutzen
- Sie kennen die aktuellen Bestimmungen für Beteiligte und dort beschäftigte Personen nach Kapitel 1.3.2.4 ADR
- Sie können alle Vorschriften fachgerecht umsetzen.
- Sie und das Unternehmen profitieren vom neuen Wissen.