WHG-Grundkurs für betrieblich verantwortliche Personen in Fachbetrieben nach WHG (auf Basis von § 62 AwSV)
Wasserrechtliches Grundlagenwissen nach AwSV für WHG-Fachbetriebe erwerben
Als Voraussetzungen benötigt der Betrieb mindestens eine schriftlich benannte und mit Weisungsbefugnis ausgestattete betrieblich verantwortliche Person, die die notwendige Qualifikation besitzt, durch die die Einhaltung der Anforderungen des WHG gewährleistet wird. Der Betrieb unterliegt zudem einer erstmaligen und in mindestens zweijährigen Abständen einer wiederkehrenden Prüfung, in der u.a. sowohl die zur Ausführung der Tätigkeiten erforderlichen Geräte- und Ausrüstungsteile, als auch Tätigkeiten an einer Referenzanlage überprüft werden. In unserer zweistufigen Ausbildung erhalten Sie die Möglichkeit, diese Qualifikation mit der erfolgreichen Teilnahme am WHG-Grundkurs und der erfolgreichen Teilnahme an einem fachspezifischen WHG-Kurs zu erwerben. Der eintägige WHG-Grundkurs vermittelt Ihnen die nach AwSV erforderlichen theoretischen Grundlagen für Ihre Tätigkeit als betrieblich- verantwortliche Person im Fachbetrieb nach WHG. Im fachspezifischen Kurs vertiefen Sie je nach Tätigkeitsfeld Ihre Kenntnisse.
Ihre Vorteile
- Sie erwerben das Basiswissen im Wasserrecht im WHG-Grundkurs.
- Sie bringen Ihr wasserrechtliches Wissen auf den aktuellen Stand.
- Sie schlagen den Weg zum zertifizierten WHG-Fachbetrieb ein.
Inhalte im Überblick
- Anlagen, wassergefährdende Stoffe und Schutzgebiete
- Sicherheitsphilosophie und grundsätzliche Anforderungen
- Fachbetrieb nach WHG (auf Basis von § 62 AwSV)
- Organisatorische Anforderungen und Überwachungskonzept
- Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- Prüfung zum Nachweis der ausreichenden Kenntnisse
Abschluss
Wichtige Hinweise
Wir empfehlen Ihnen den „WHG-Grundkurs“ vor dem „Fachspezifischen WHG-Kurs“ zu absolvieren. Voraussetzung für die Bestellung betrieblich verantwortliche Person in einem Fachbetrieb nach WHG ist neben den geforderten erfolgreich absolvierten Schulungen die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der AwSV.