Eine Gefährdungsbeurteilung zeigt die Sicherheitstechnischen Abweichungen zum Stand der Technik (aktuell gültige Normung) und die damit verbundenen Gefahren auf. Darüber hinaus zeigt sie Gefahren durch die konkrete Nutzungsart sowie das vorhandene Umfeld der Aufzugsanlage auf. Zusätzlich legt die Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der festgestellten Gefahren fest.
Gemäß der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §§ 3, 4) ist jeder Arbeitgeber / Betreiber verpflichtet eine Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Um dies zu gewährleisten, braucht ein Arbeitgeber / Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung und muss Schutzmaßnahmen festlegen. Dies ist nicht durch die wiederkehrende TÜV Prüfung abgedeckt.
Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers / Betreibers, dass eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt.
Egal, ob es sich um einen Personen-, Lasten- oder Bauaufzug handelt, gemäß der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §§ 3, 4) ist jede Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Um dies zu gewährleisten, braucht ein Arbeitgeber / Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung und muss Schutzmaßnahmen festlegen. Dies ist nicht durch die wiederkehrende TÜV Prüfung abgedeckt.
Vor der erstmaligen Verwendung (Inbetriebnahme) der Aufzugsanlage. Eine Erneuerung bzw. Anpassung ist erforderlich, wenn sich die betreffenden Normen, die Verwendung oder das Umfeld ändern sowie, wenn die Aufzugsanlage technisch geändert wurde (z.B. nach einer Modernisierung).
Die Gefährdungsbeurteilung ist im Kern die Beschreibung der Maßnahmen, die notwendig sind, um bestehende Gefahren zu beseitigen oder zu minimieren.
Es werden die möglichen Abweichungen zum Stand der Technik erfasst und Risiken aus der Beschaffenheit, Nutzung sowie des Umfeldes bewertet.
Nicht jeder Betreiber bzw. Arbeitgeber ist ein Aufzugsexperte oder Arbeitsschutzexperte. Deshalb unterstützt die TÜV SÜD Advimo mit Ihrer Expertise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist nicht Umfang der wiederkehrenden TÜV Prüfung oder der regelmäßigen Wartung.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gültig nachdem der Arbeitgeber / Betreiber die Gefährdungsbeurteilung mit den festgelegten Maßnahmen unterschrieben hat.
Die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen.
Hierbei empfehlen wir vor der Umsetzung der Maßnahmen die Erstellung eines Zustandberichts und eines Budgetvorschlags, um die abgeleiteten Maßnahmen hinsichtlich dem wirtschaftlichen Umfang und der Priorität einzuordnen.
Eine Gefährdungsbeurteilung wird grundsätzlich nur einmal erstellt. Eine Erneuerung bzw. Anpassung ist erforderlich, wenn sich die betreffenden Normen, die Verwendung oder das Umfeld ändern, sowie wenn die Aufzugsanlage technisch geändert wurde (z.B. nach einer Modernisierung).
Wir sind unabhängig und verfügen über Aufzugsexperten mit langjähriger Erfahrung bei der Beurteilung und Bewertung von Aufzugsanlagen.
Durch unseren hohen Digitalisierungsstandard können wir ein qualitativ hochwertiges Produkt garantieren.