GHS "Globally Harmonized System of Classification and Labelling" - Vorteile ziehen
Am 20. Januar 2009 trat das UN-System GHS mit der GHS-Verordnung der EU auch in Europa in Kraft.
Ziel des GHS ist nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern auch eine Harmonisierung bezüglich der bisher getrennten Regelungsbereiche Transport- und Gefahrgutrecht, Umgangsrecht, Arbeitsschutz, Umweltschutz und Verbraucherschutz. Die Umsetzung von GHS erfordert daher einen Systemansatz.
Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung auf GHS ist ein weiterer Teil der neuen europäischen Chemikalienpolitik. Die neue GHS-Verordnung löst das System der Einstufung und Kennzeichnung nach der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie ab. Danach sind innerhalb bestimmter Fristen Stoffe und Gemische (vor GHS "Zubereitungen") neu einzustufen und die Kennzeichnungen zu ändern.
Die Verordnung enthält derzeit folgende Übergangsregelungen:
Stoffe: 01.Dezember 2010
Gemische: 01. Juni 2015
Die GHS-Verordnung sieht für viele Beurteilungen, insbesondere komplexer Art (Toxikologie, Ökotoxikologie), explizit Expertenbeurteilungen vor.
Verpflichtungen, die für Akteure der Lieferkette entstehen:
Verpflichtung der Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen.
Verpflichtung der Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen.
Verpflichtung der Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der REACH-Verordnung unterliegen.
Verpflichtung der Hersteller und Importeure von Stoffen, der Europäischen Chemikalienagentur ECHA derartige Einstufungen und Kennzeichnungselemente zu melden, wenn diese der Agentur nicht im Rahmen einer Registrierung nach der REACH- Verordnung vorgelegt wurden.
DIE GHS-Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure, ihre Stoffe an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bei der ECHA zu melden. Diese Verpflichtung ist eine der zahlreichen Schnittstellen zwischen der EU-GHS-Verordnung und der REACH-Verordnung. Denn die Mitteilungspflicht gilt
für Stoffe, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind
für Stoffe, die unter die EU-GHS-Verordnung fallen (also unabhängig von der Jahresmenge!).
Die Meldepflicht gilt für die oben genannten Stoffe, wenn sie zum 01.12.2010 in Verkehr gebracht wurden. Sie endet bereits 1 Monat später. Sie gilt aber auch für Stoffe mit Registrierungsfristen 2013 oder 2018. Die Industrie rechnet mit ca. 10 Millionen Meldungen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis.
Es besteht die Gefahr, dass gerade manche Importeure diese Frist versäumen und ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Dies wäre ein Rechtsverstoß.
TÜV SÜD nimmt für Sie die Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vor. Damit können Sie sicher sein, dass auch die fachlichen Anforderungen erfüllt sind.
Experten empfehlen: Betrachten Sie GHS nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit REACH!
Das neue Regelwerk ist sehr komplex, die Schritte zur Umsetzung mannigfaltig. Manche Anforderungen und vor allem indirekte Konsequenzen erschließen sich nicht auf den ersten Blick:
Neueinstufung zu Ungunsten des Produktes sollten vermieden werden.
Erhöhter Aufwand für den Anwender hinsichtlich der durchzuführenden Betrachtungen.
Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich Liefer- und Produktionssicherheit.
Sukzessive Neuerstellung aller Sicherheitsdatenblätter.
Das GHS sieht zum Teil völlig neue Kennzeichnungselemente vor. Sobald die neuen Symbole eingeführt sind, werden die derzeit gültigen Gefahrensymbole durch diese ersetzt: