Erneuerbare Energien

Stromkennzeichnung

Definition und Erläuterung

Mit der Novellierung des EnWG im Sommer 2011 und mit Wirkung vom 1.1.2011 wurden die Anforderungen an die Stromkennzeichnung verschärft. Insbesondere müssen die Energieträger stärker differenziert werden, die Ausweisung der Erneuerbaren Energien muss mit Nachweiseen hinterlegt werden und die Darstellung des Energieträger-Mix muss grafisch erfolgen. Darüber hinaus muss die Stromkennzeichnung an die zuständige Behörde der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Aufgrund der Komplexität zur Ermittlung der Stromkennzeichnung bietet es sich an, die Stromkennzeichnung zertifizieren zu lassen.


Definition nach EnWG

§ 42 EnWG - Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen


  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:

  • Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in grafisch visualisierter Form darzustellen.

  • Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.

  • Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Mix für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteilen an Strom aus Erneuerbaren Energien zugrunde zu legen. Soweit mit angemessenem Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung soweit zu bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.

  • Eine Verwendung von Strom aus Erneuerbaren Energien zum Zwecke der Stromkennzeichnung nach Absatz1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

    1. Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien verwendet, die durch die zuständige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetz entwertet wurden,

    2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist, oder

    3. Strom aus Erneuerbaren Energie als Anteil des nach Absatz 4 berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.

  • Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.

  • Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrundeliegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit sie den Anteil an Erneuerbaren Energien betreffen, an das Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, zum Umfang und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formatvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.

 


Beispiel einer Stromkennzeichnung

Stromkennzeichnung

Zertifizierung Stromkennzeichnung

Zertifizierte Stromkennzeichnung garantiert Verbraucherfreundlichkeit

Mit der Pflicht der Energieversorger ihre Endkunden über die Zusammensetzung des gelieferten Stroms zu informieren ist die Zielsetzung verbunden die Transparenz auf dem Strommarkt erhöhen und die Entscheidungsgrundlage der Verbraucher für die Wahl des Stromanbieters verbessern. Die korrekte Ermittlung und Darstellung des Energieträger-Mixes können sich die Energieversorger durch das QED-Siegel von TÜV SÜD zertifizieren lassen.

Anbieter, die nach unserem Standard QED zertifiziert sind, wenden ein System an, das eine besonders verbraucherfreundliche, korrekte und nachvollziehbare Stromkennzeichnung gewährleistet.

  1. Maßstab einer QED-zertifizierten Stromkennzeichnung ist die verbraucherfreundliche Information des Letztverbrauchers über den Strommix eines Anbieters auf Basis der bestverfügbaren Informationen.

  2. Die Kennzeichnung muss alle Bedingungen erfüllen, die in der EU-Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 3 (9), gefordert werden.

  3. Ferner muss sie alle Bedingungen erfüllen, die im jeweiligen nationalen Rahmen verbindlich erlassen worden sind (siehe Anhang für die jeweiligen Dokumente)

  4. Nicht-staatliche Leitlinien oder Empfehlungen können herangezogen werden, sofern sie den im Kriterienkatalog formulierten Anforderungen nicht entgegenstehen.

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