Erneuerbare Energien

Zuteilungsverfahren 4. Handelsperiode

Aus der EHRL, TEHG und FAR ergeben sich einige Eckpunkte zum Zuteilungsverfahren für die 4. Handelsperiode:

Systematik

  • Es werden keine neuen Anlagen und Tätigkeiten in den Emissionshandel aufgenommen
  • Die grundsätzliche Systematik des Zuteilungsverfahrens mit Benchmark-Zuteilung und Fall-back-Zuteilung nach messbarer Wärme, Brennstoffenergie und Prozessemissionen bleibt.
  • Es wird ein zusätzliches Zuteilungselement geben für Fernwärme. Definition Fernwärme: „Fernwärme" ist die Verteilung messbarer Wärme zum Heizen oder Kühlen von Räumen oder zur Erzeugung von Warmwasser über ein Netz an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU - ETS fallen, mit Ausnahme der messbaren Wärme für die Produktion von Produkten und damit verbundene Aktivitäten oder die Produktion von Strom.
  • Die gesamte 4. Handelsperiode dauert von 2021 bis 2030 und wird unterteilt in 2 Zuteilungsperioden von je 5 Jahren, verbunden mit 2 Zuteilungsverfahren
  • Die für die Zuteilung maßgebliche Aktivitätsrate (HAL) wird in der 1. Zuteilungsperiode 2021-2025 aus den Basisjahren 2014 – 2018 ermittelt. Die HAL soll über das arithmetische Mittel (nicht Median) errechnet werden
  • Die bisher mit der Mitteilung zum Betrieb übermittelten Daten sind für die Zuteilung nicht ausreichend. Im Zuteilungsverfahren müssen zusätzliche Daten je Zuteilungselement erhoben werden. Die zuteilungsrelevanten Daten werden im Basisdatenbericht erfasst.
  • Der Stichtag für Bestandsanlagen beim Zuteilungsverfahren ist der 30.06.2019, analog zum Termin 30.06.2011 für die 3.Handelsperiode.
  • Alle Anlagen und Zuteilungselemente, die nach dem Stichtag in Betrieb gehen, können eine Zuteilung als Neue Marktteilnehmer beantragen.

Termine

  • Der fixierte Termin zur Übermittlung der von der DEHSt bereits geprüften Zuteilungsanträge an die EU-Kommissionen ist der 30.09.2019. Die FAR nennt eine Antragsfrist bis 30.05.2019. 3 Monate nach Veröffentlichung der FAR im Amtsblatt endet die Frist zur Antragstellung. Laut DEHSt wird die Veröffentlichung im Amtsblatt im Frühjahr 2019 erfolgen. Die wahrscheinliche Antragsfrist wird nach Einschätzung TÜV SÜD zwischen Mitte Juni 2019 und Ende Juli liegen.
  • Für das zweite Zuteilungsverfahren für die Jahre 2026 – 2030 gilt analog ein Termin zur Übermittlung behördlich geprüfter Zuteilungsanträge bis zum 30.09.2024.

Kürzungsfaktoren

  • Der Cross-Sectoral-Correction-Faktor (CSCF) soll möglichst klein werden. In den Zuteilungsbudgets sind Reserven vorgesehen um eine CSCF-Korrektur möglichst zu vermeiden.
  • Der Linearer Faktor (LF) zur Reduzierung der Zuteilungsmenge (Cap) wird auf 2,2 % (jetzt 1,74%) erhöht. Der lineare Faktor kommt bei Neuanlagen, Fernwärme und für Stromerzeuger statt CSCF zur Anwendung.
  • Die Produktion CL-gefährdeter Produkte erhält weiterhin die vollständige Zuteilung (CL-Faktor = 1). Die nicht-CL-Zuteilung bleibt gegenüber der Zuteilung von 2020 in den Jahren 2021 – 2026 konstant bei 30%, danach wird linear bis 0% (in 2030) reduziert. Fernwärme bleibt auch nach 2026 bei 30%.

Carbon Leakage

  • Die aktuelle CL-Zuordnung war bislang nur bis 2019 fixiert. Diese bleibt bis Ende 2020 in Anwendung.
  • Die neue CL-Zuordnung ab 2021 wird bis spätestens Dezember 2018 festgelegt. Diese soll dann die gesamte 4. Handelsperiode gültig sein. Ein Entwurf der CL-Liste wurde kürzlich veröffentlicht. (Download)
  • Die Wesentlichkeitsschwelle von 5% bei CL-, nCL oder Fernwärme-Zuordnung bleibt. Wenn eines der drei Zuteilungselemente für messbare Wärme mindestens 95% des gesamten Aktivitätsniveaus für Wärme beinhaltet, so wird die gesamte messbare Wärme diesem Zuteilungselement zugeordnet.

Benchmark

  • - Die Benchmark-Werte zur Zuteilung waren für die 3. Handelsperiode auf Basis 2007/2008 festgelegt. Diese Werte (auch Wärme- und Brennstoff-Benchmark) werden je nach Produkt zwischen 0,2% und 1,6% pro Jahr gekürzt (für Roheisen max. 0,2%). Die jährliche Reduktion der neuen Benchmarks wird mit den Jahren 2016/2017 ermittelt und dann bis 2023 hochgerechnet. Die 4. Handelsperiode startet dann mit Benchmarks, die für 15 Jahre reduziert wurden. Es ergeben sich folglich Reduktionen je nach Produkt zwischen 3% und 24% in den Jahren 2021 – 2025. Für die zweite Zuteilungsperiode 2026 – 2030 startet ein analoges Verfahren nach dem Jahr 2022.
  • Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffineriebenchmarks.
  • Die Basisdaten zur Reduktion des Benchmarks werden mit dem Zuteilungsantrag erhoben. Aus den erhobenen und verifizierten Daten für 2016/2017 werden für die Reduktionsfaktoren ermittelt.
  • Für Prozessemissionen wird der Faktor zur Zuteilung von 97% beibehalten.
  • Indirekte Emissionen durch den Einsatz von elektrischer Energie und von Dampf aus nicht-ETS-Anlagen werden in der Zuteilung wie bisher korrigiert. Für Strom soll ein Standardwert von 0,376 tCO2/MWh angesetzt werden.
  • Für die Ermittlung von Benchmarkwerten sind alle Einsatzstoffströme, Produkte und Zwischenprodukte, Energieströme und Abgasströme an dem Bilanzgrenzen der Anlage und an den Bilanzgrenzen der Zuteilungselemente zu erfassen und zu berichten.
  • Ab 2026 sollen Werte für Produktbenchmark grundsätzlich ohne Fackelemissionen ermittelt werden.
  • Die Definitionen von Benchmarkprodukten und die Systemgrenzen erfasster Prozesse bleiben im Wesentlichen unverändert. Punktuelle Änderungen sollen Sachverhalte klarstellen.

Anpassung der Zuteilung bei Erweiterungen oder Reduzierungen

  • Das komplizierte Verfahren der 3. Handelsperiode bei Kapazitätsänderungen mit Feststellung physische Änderung, Kapazitätsermittlung, Tag der Inbetriebnahme und Auslastungsfaktor entfällt. Es gibt keine Kapazitätsänderung mehr im Sinn der bisherigen Regeln. Im Verlauf der 4. Handelsperiode wird die Zuteilung auf Basis von gemeldeten Aktivitätsraten jährlich überprüft. Der rollierende 2-Jahresmittelwert der aktuellen Aktivitätsraten wird mit der maßgeblichen Aktivitätsrate aus der Zuteilung verglichen. Bei einer Abweichung von mindestens 15% nach oben oder nach unten wird die Zuteilung automatisch dementsprechend nach oben oder nach unten angepasst.

Neue Marktteilnehmer und Neuanlagen

  • Betreiber von neuen Anlagen und neuen Zuteilungselementen (Stichtag 30.06.2019) können einen Antrag stellen als neuer Marktteilnehmer. Im Jahr der Inbetriebnahme erfolgt eine Zuteilung nach tatsächlicher Aktivitätsrate und Benchmarkwert.
  • - Das erste ganze kalendarische Betriebsjahr ist dann die maßgebliche Aktivitätsrate, anschließend beginnt das rollierende Verfahren mit den 15%-Schwellen.
  • Die Vergabe von kostenlosen Zertifikaten an neue Marktteilnehmer erfolgt für die Handelsperiode nach dem Windhundverfahren.

Geplante Stilllegungsregeln

  • - Eine Anlage oder ein Zuteilungselement soll als stillgelegt gelten, wenn die THG-Genehmigung erloschen ist (auch durch Unterschreitung der Schwellwerte) oder Betrieb und Wiederinbetriebnahme technisch nicht möglich sind
  • Eine Anlage oder Teilanlage erhält ab dem Jahr nach Einstellung des Betriebes keine Zuteilung mehr
  • Die Mitgliedstaaten können die Zuteilung aussetzen, wenn die Wiederaufnahme der Tätigkeit unklar ist

Freiwilliger Verzicht auf Zuteilung

  • Für eine Anlage kann (nicht muss) ein Zuteilungsantrag gestellt werden.
  • Der Betreiber kann jederzeit auf die gesamte oder auf die einem Zuteilungselement bezogene Zuteilung verzichten. Der Verzicht kann nicht zurückgenommen werden. Für die folgende Zuteilungsperiode kann ein neuer Antrag gestellt werden.

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