Raumlufttechnik und Klimatechnik

Kältetechnik / Klimatechnik / ATP

Die Erzeugung und Anwendung tiefer Temperaturen, die unter der Umgebungstemperatur liegen, wird von der sogenannten Kältetechnik übernommen. Die Kühlung wird heute standardmäßig zur Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln verwendet, doch ist diese Technik noch relativ neu.

Mit dem Aufkommen großer Städte während der Industrialisierung kamen die ersten Kühlketten auf. Damals war es üblich, Natureis zur Kühlung zu einzusetzen, es folgten Kaltgasmaschinen und Verdichterkältemaschinen. In den 30er Jahren wurde intensiv daran gearbeitet, Kältemaschinen ohne die bis dahin üblichen giftigen bzw. brennbaren Kältemittel wie Propan, Schwefeldioxid und Methylchlorid zu bauen. Auch Albert Einstein nahm sich dieser Problematik an.

Heute ist die Technik natürlich viel ausgereifter und sauber. Doch trotzdem verderben die meisten Lebensmittel noch immer durch mangelhafte Konservierung und Mängel beim Transport. Genau in diesem Bereich ist die moderne Kältetechnik eine große Hilfe, um auf der ganzen Welt unterbrechungsfreie Kühlketten vom Erzeuger zum Verbraucher zu erstellen. Damit ist und bleibt der Lebensmittelbereich eines der wichtigsten Anwendungsgebiete. Herausforderungen der Neuzeit sind u.a., den Energieverbrauch für Kältetechnik sowie den Kältebedarf selbst zu senken.

 

Transportkälte- und Dämmtechnik / ATP

ATP-Abkommen

Das ATP-Übereinkommen ist ein "Abkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind".

ATP steht für Accord relatif aux Transports internationaux de denrées Périssables et aux engins spéciaux à utiliser pour ces Transports und heißt auf deutsch

"Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind".

Themen, die im ATP-Übereinkommen geregelt sind

Die wichtigsten Themen, die im ATP-Übereinkommen geregelt werden, sind:

  • Einteilung der Beförderungsmittel in Klassen entsprechend ihrer Eignung und Ausrüstung für den Transport leicht verderblicher Lebensmittel
  • Technische Anforderungen an Beförderungsmittel für leicht verderbliche Lebensmittel hinsichtlich der Wärmedämmung und der Ausrüstung mit einer Kühleinrichtung
  • Messmethoden zur Bestimmung der wärmedämmtechnischen Eigenschaften und zur Bestimmung der Leistung von Kühl- und Heizeinrichtungen
  • Festlegung der Transporttemperaturen in Abhängigkeit vom Lebensmittel.

Details zum ATP-Übereinkommen


Wiederkehrende Prüfungen an Kälteanlagen

Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind die Anforderungen der EG-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit - umgesetzt in nationales Recht durch das Arbeitnehmerschutzgesetz - auch auf überwachungsbedürftige Anlagen, also auch Kälteanlagen anzuwenden. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt unter anderem den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlagen sowie Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen.

Für den Betrieb von Kälteanlagen sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Der Arbeitgeber hat in einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Kälteanlage zu ermitteln. Es sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzustellen.
  • An Kälteanlagen sind wiederkehrende Prüfungen an Rohrleitungen und beheizten Druckbehältern durchzuführen. Die Prüffristen sind vom Betreiber anhand einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln und dürfen die in nachfolgender Tabelle genannten Prüffristen nicht überschreiten. Die Prüffristen der überwachungsbedürftigen Anlage bestimmen sich nach der längsten Prüffrist ihrer Anlagenteile. Der Betreiber hat die Prüffristen der zuständigen Behörde unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Die Prüfung besteht aus einer äußeren Prüfung. Innere Prüfung und Druckfestigkeitsprüfung müssen nur bei Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden.
  • Der Arbeitgeber darf Kälteanlagen nur betreiben, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

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