Druckbehälter

Richtlinie 2010/35/EU - Richtlinie für Ortsbewegliche Druckgeräte

Für welchen Anwendungsbereich gilt die Richtlinie?

Am 1.7.2011 wurde die Richtlinie 1999/36/EG durch die Richtlinie 2010/35/EU ersetzt. Die Richtlinie gilt für Druckgefäße und Tanks sowie deren Ausrüstungsteile.

Die Konformitätsbewertungsverfahren der Richtlinie 1999/36/EG mit den bekannten Modulen gibt es seitdem nicht mehr. Stattdessen sind die Verfahren des ADR/RID anzuwenden, die bereits mit ADR/RID 2009 bekannt gemacht wurden.

Vollständiger Text der Richtlinie

Was sind ortsbewegliche Druckgeräte?

Ortsbewegliche Druckgeräte sind

  • "Druckgefäße" nach ADR: Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kryo-Behälter und Flaschenbündel
  • Tanks von Tankfahrzeugen, Tankcontainern, Eisenbahnkesselwagen usw. sowie
  • die jeweils zugehörigen Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte Ausrüstungsteile.

Sie dienen zur Beförderung von
  • Gasen entsprechend Klasse 2 des ADR/RID oder
  • Cyanwasserstoff (stabilisiert), Fluorwasserstoff (wasserfrei) oder Fluorwasserstoffsäure der Klassen 6.1 bzw. 8 des ADR/RID
  • Brompentafluorid, Bromtrifluorid, Iodpentafluorid der Klasse 5.5 des ADR/RID

Während die Vorschriften zu (1.) und (3.) in das Regelwerk (ADR/RID) integriert wurden, sind die Verfahren zu (2.) weiterhin in der TPED enthalten:
  1. das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte
  2. die Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten
  3. die wiederkehrende Prüfung und wiederholte Verwendung von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten.

Was ist künftig bei der Herstellung eines Druckgerätes zu beachten?

  1. Die Kategorien der RL 1999/36/EG gibt es nicht mehr. Alle Druckgefäße müssen nach den in ADR/RID 1.8.7..... beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht bzw. wiederkehrend geprüft werden.
  2. Die technischen Anforderungen an die ortsbeweglichen Druckgeräte ergeben sich entweder direkt aus dem Gefahrgutrecht, also aus ADR und RID, oder aus den dort in Bezug genommenen technischen Regelwerken, z.B. Normen.
  3. Der Nachweis, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden, erfolgt über zwei alternative Konformitätsbewertungsverfahren. In allen Fällen ist eine Baumusterzulassung erforderlich.
    Ortsbewegliche Druckgeräte, die nachweislich die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, werden mit dem Konformitätszeichen gekennzeichnet.

Baumusterprüfung ortsbewegliche Druckgeräte

Baumusterprüfungen können nur von Prüfstellen nach ADR/RID und Notifizierten Stellen nach TPED durchgeführt werden. Stellen werden national akkreditiert und der EU in Brüssel benannt. Die Kommission erteilt den Stellen eine Kennnummer.

TÜV SÜD Industrie Service GmbH ist Prüfstelle und Notifizierte Stelle. TÜV SÜD hat die Kenn-Nr. 0036. New Approach Notified and Designated Organisations Nando 


Kontakt

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TÜV SÜD unterstützt Sie gerne bei ortsbeweglichen Druckgeräten.

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