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//Land auswählenJa. Die Diagramme im Anhang II stellen zwar den Inhalt erst ab 0,1 l dar, ein Ausschluss ist jedoch im Artikel 1 "Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen" nicht gegeben. Druckgeräte mit V < 0,1 l fallen unter Artikel 4.3 (gute Ingenieurpraxis).
Handelt es sich bei Dampfverteilern um Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Druckgeräterichtlinie?
Die jeweilige Einstufung des Druckgeräts ist vom Hersteller selbst vorzunehmen. Bei der Einstufung durch den Hersteller ist individuell zu entscheiden. Dabei sind die verwendeten Nennweiten sowie die Unterschiede zwischen Grundrohr und den Abzweigen zu berücksichtigen. Als Hilfestellung zur Einstufung lässt sich generell sagen:
Je größer der Unterschied in der Nennweite zwischen Grundrohr und den Abzweigen ist, desto mehr tritt die zusätzliche Funktion (Sammeln und nicht nur die Durchleitung von Fluiden) in den Vordergrund, wodurch eine Einstufung als Behälter möglich ist.
Handelt es sich bei einem Dampffilter um einen Druckbehälter oder um eine Rohrleitung gemäß Druckgeräterichtlinie?
Grundsätzlich ist die Einstufung des Druckgeräts gemäß DGR vom Hersteller vorzunehmen. Die Funktion des Druckgeräts als Filter kann als zusätzliche Funktion zur Rohrleitung gesehen werden. Eine Einstufung als druckhaltendes Ausrüstungsteil (siehe LL A/08) ist ebenso möglich wie die Einstufung als Behälter.
Bestehende Druckluftspeicher für Ventile sollen ersetzt werden. Was gilt für den Hersteller der neuen Behälter?
Hier greift die Leitlinie A/03 - Ersatz. Daher sind die Behälter nach Druckgeräterichtlinie, Kategorie I, Modul A zu fertigen. Der Druckbehälter wird komplett ersetzt, wodruch der neue Behälter unter die Druckgeräterichtlinie fällt.
Der Mantelraum ist gemäß Kategorie II zu kategorisieren. Der Wärmetauscher ist einer PVI durch die ZÜS zu unterziehen.
Die Prüfdrücke sind in Normen und Regelwerken definiert. Übergeordnet auch beispielsweise in der Druckgeräterichtlinie. Zu unterscheiden ist auch das Ziel der Druckprüfung, im Rahmen der Herstellung oder als wiederkehrende Prüfung. Bei wiederkehrenden Prüfungen gibt es keine europäische Harmonisierung.
Ein Druckwasserspeicher hat ein Volumen von 1050 Liter und einen Druck von 10 bar. Zusätzlich ist ein elektrischer Heizstab mit 2 KW Leistung eingebaut. Der Behälter ist außerdem isoliert. Wie erfolgt die Einstufung?
Zunächst muss zwischen Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung unterschieden werden.
Druckgeräterichtlinie:
BetrSichV
Ein Sicherheitstemperaturbegrenzer ist Thema der äußeren Prüfung.
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Anhang II, Abschnit 4 - 2.1 BetrSichV werden ausschließlich innerbetrieblich verwendet. Obwohl in diesem Fall dort genannte Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind entsprechend § 23 die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
Flaschen für Atemschutzgeräte und tragbare Feuerlöscher werden von der Richtlinie 2014/68/EG erfasst und fallen nicht unter Anhang II, Abschnit 4 - 2.1 BetrSichV.
Ortsbewegliche Druckgeräte (z. B. Druckgasflaschen), die zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb / Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.
Bis zur Veröffentlichung neuer technischer Regeln sind entsprechend § 27 Abs . 6 auch die TRG 280 bzw. TRAC 206 und 208 zu beachten.
Fallen thermische Entgratanlagen in den Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie? Erfüllen sie den Ausnahmetatbestand gemäß Druckgeräterichtlinie Art 1 , Abs. 2 / F ?
Die betreffenden Anlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der DGR, sondern in den der Maschinenrichtlinie
Leitlinie A/03 ist zu beachten. Erhebliche Änderungen werden in der Leitlinie nicht definiert. Es wird jedoch angenommen, dass Änderungen von Druck, Temperatur oder Volumen als erheblich einzustufen sind. Absatz 3 der Leitllinie spricht von einer Fall-zu-Fall-Betrachtung; insofern verbleibt hier eine Grauzone.Praktische Erfahrungen liegen zu diesem Thema noch nicht vor.
Der Betreiber übernimmt die volle Verantwortung für die Werkstoffauswahl. Der Hersteller hat nach wie vor die Verantwortung, die Werkstoffkennwerte bei der Auslegung zu berücksichtigen und ist für die sachgerechte Verarbeitung verantwortlich.
Druckgeräte, die sich bereits in Betrieb befinden, fallen in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie, sobald deren ursprüngliche Leistung geändert wird (z.B. Druck- oder Temperaturerhöhung, s. Leitlinie A3). Wer muss in diesem Fall das CE-Kennzeichen für den Alt-Apparat anbringen, wenn kein Hersteller involviert ist?
Wenn ein bereits bestehendes Druckgerät z. B. im Rahmen eines Umbaus in den Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie fällt, muss eines der passenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Für den Umbau ist eine Firma zu benennen, die für die Durchführung der Verfahren, die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung verantwortlich ist (in der Regel die Firma, die vom Betreiber den Auftrag erhält). Beim Konformitätsbewertungsverfahren können für den "nicht-umgebauten" Bereich die für den ursprünglichen Behälter vorliegenden Unterlagen (Prüfbuch) herangezogen werden.
Wer bestimmt das Regelwerk, das zusätzlich zur DGR anzuwenden ist?
Der Hersteller bestimmt in Abstimmung mit dem Kunden das anzuwendende Regelwerk. Nur bei EN 13445 / EN 13480 muss der Hersteller dabei das Regelwerk nicht auf Konformität mit der DGR prüfen, da hier die Konformitätsvermutung gegeben ist (Art. 12 Druckgeräterichtlinie). Bei allen anderen Regelwerken ist der Hersteller verpflichtet, die Konformität mit der DGR zu überprüfen.
Diese Druckgeräte dürfen kein CE-Kennzeichen tragen und die Modulwahl ist eingeschränkt.
Ein Wasserstandsregler ist für die Fluide Wasser und Dampf vorgesehen, wird jedoch in einer Kältemittelanlage eingesetzt. Ist diese Verwendung zulässig?
Der Wasserstandsregler/ Bezugsgefäß ist für den Einsatzzweck nicht zugelassen. Entweder wird ein Eignungsnachweis für den vorliegenden Verwendungszweck geliefert oder es muss ein Bauteil mit Eignungsnachweis eingebaut werden.