Umwelt und Klimaschutz

Betriebssicherheits­verordnung - Was Sie wissen und beachten müssen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt seit 2002 den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und überträgt Unternehmern viel Verantwortung für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen. Bereits 2010 wurde intensiv an der Novellierung gearbeitet, um das europäische Recht sowie neue Erkenntnisse und daraus abzuleitende Anforderungen einzuarbeiten. Darüber hinaus wurde die Verordnung klarer gefasst und damit aussagekräftiger, was die Umsetzung in die Praxis erleichtert. Unter dem Namen "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" trat sie am 01. Juni 2015 in Kraft und wurde im November 2016 aktualisiert.

Mit dieser Reform sehen sich Arbeitgeber und Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckanlagen) mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Denn auch wenn Unternehmen in der Vergangenheit bereits viel in den Arbeitsschutz investiert haben, besteht aufgrund der Neuerungen Handlungsbedarf.

Die Betriebssicherheitsverordnung in unterschiedlichen Industriezweigen

Informieren Sie sich auf den folgenden Seiten über die Umsetzung und Bedeutung der BetrSichV für Aufzugsanlagen, Ex-Anlagen und Druckanlagen. Enthalten sind dabei auch die Auswirkungen der Novellierung von 2016.

 

Bedeutung für Aufzugsanlagen

Bedeutung für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Bedeutung für Druckanlagen

 

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Detail

Auf den nachfolgenden Seiten können Sie sich im Detail zu Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen informieren. Außerdem präsentieren wir Ihnen die Software zur Betriebssicherheitsverordnung, erstellt durch die Experten von TÜV SÜD.

 

Arbeitsmittel

Überwachungsbedürftige Anlagen

Software BetrSichV - Die Software zur Betriebssicherheitsverordnung

 

Was ist, was regelt und wen betrifft die Betriebssicherheitsverordnung?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und deren sichere bestimmungsgemäße Verwendung. Doch nicht nur die Anwender von Arbeitsmitteln sollen geschützt werden, sondern - bei überwachungsbedürftigen Anlagen - auch "andere Personen", die sich im Gefahrenbereich dieser Anlagen befinden.

Die BetrSichV gibt es seit 2002. Seit 2010 wurde intensiv an einer Novellierung gearbeitet, um das europäische Recht sowie neue Erkenntnisse und daraus abzuleitende Anforderungen einzuarbeiten. Darüber hinaus wurde die Verordnung klarer gefasst und damit aussagekräftiger, was die Umsetzung in die Praxis erleichtert.

Unter dem Namen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) trat sie am 01. Juni 2015 in Kraft und wurde im November 2016 aktualisiert.

Die BetrSichV richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen sowie an Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte haben oder nicht. Damit sind die Betreiber den Arbeitgebern gleichgesetzt.

Hinweis: Um die Lesbarkeit zu verbessern, wurden bekannte Begriffe wie "betreiben" (statt "verwenden" nach novellierter BetrSichV) und "Betreiber" (statt "Arbeitgeber") verwendet.

 

Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung 2015

In der neuen Verordnung wurde die Struktur erheblich überarbeitet und an europäisches Recht angepasst.

Sie berücksichtigt nun Bereiche, die sich als besondere Unfallschwerpunkte erwiesen haben. Zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, besondere Betriebszustände, Störungen und Manipulationen. Außerdem macht sie erstmals spezielle Vorgaben, um ergonomische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu reduzieren.

Die Verordnung benennt nun konkret Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen als Straftat gewertet werden können. Außerdem gibt es Änderungen bei der Erlaubnis für das Errichten und den Betrieb, bei Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei wiederkehrender Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen. Für Betreiber bedeutet das einigen Aufwand, da die gesamte Dokumentation an die neue Struktur angepasst werden muss.

Zum vollständigen Verordnungstext der BetrSichV

Insgesamt besteht die Betriebssicherheitsverordnung aus fünf Abschnitten:

  • Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 2 - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  • Abschnitt 3 - Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Abschnitt 4 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  • Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Hinzu kommen drei Anhänge

  • Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) - Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  • Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) - Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

 

Die Abschnitte der Betriebssicherheitsverordnung im Überblick

Abschnitt 1

  • § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
  • § 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

  • § 3 Gefährdungsbeurteilung
  • § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
  • § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
  • § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • § 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • § 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
  • § 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • § 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
  • § 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
  • § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
  • § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
  • § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3

  • § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
  • § 16 Wiederkehrende Prüfung
  • § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
  • § 18 Erlaubnispflicht

Abschnitt 4

  • § 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
  • § 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
  • § 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5

  • § 22 Ordnungswidrigkeiten
  • § 23 Straftaten
  • § 24 Übergangsvorschriften

 

Zum vollständigen Verordnungstext der BetrSichV

 

Was ist eine zugelassene Überwachungsstelle?

Mit der Novellierung des Gerätesicherheitsgesetzes im Jahr 2000 (jetzt: Produktsicherheitsgesetz) und dem In-Kraft-Treten der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2002 wurde eine Neuordnung des Prüfwesens von überwachungsbedürftigen Anlagen vollzogen.

Die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen führen seit dem 1. Januar 2008 sogenannte zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) durch.

Die Anerkennung als ZÜS erhält ein Unternehmen durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS). Dafür müssen Kompetenz und Eignung in einem oder mehreren der Tätigkeitsfelder Druckgeräte, Aufzugsanlagen oder Ex-Anlagen nachgewiesen werden.
Um in einem Bundesland als ZÜS tätig sein zu dürfen, muss sie zudem für das jeweilige Bundesland benannt sein.

Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH ist beispielsweise als ZÜS für alle drei Anwendungsbereiche in allen Bundesländern benannt.

Was ist eine "befähigte Person"?

Zur Prüfung befähigte Personen (zPbP) sind Mitarbeiter, die besondere Fachkenntnisse erworben haben und daher in bestimmten Fällen überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsmittel prüfen dürfen. Der Erwerb der Fachkenntnisse geschieht durch Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeiten oder zusätzlich erworbene Qualifikationen und Kenntnisse, etwa durch besondere Schulungen durch TÜV SÜD.

Für Ex- und Druckanlagen gibt es darüber hinausgehende Anforderungen, z. B. für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an Geräten und Schutzsystemen nach 2014/34/EU oder die Prüfungen an der gesamten Anlage (Anhang 2, Abschnitt 3 und 4).

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