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Bruchsicheres Glas im Bauwesen

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Der Normenausschuss der DIN 18008 „Glas im Bauwesen“ hatte einen Entwurf zur Neufassung der Norm vorgelegt. Darin forderte er im Kapitel 5.1.4, dass Gläser aus bruchsicherem Glas zu planen / bauen sind, wenn das Glas tiefer als bis 80 cm über die Verkehrsfläche reicht.

Dadurch hätten z. B. Gläser im Innenbereich, Balkontüren, Fenster mit Brüstungen von z. B. 60 cm oder 70 cm, bodentiefe Festverglasungen bzw. die Gläser bei französischen Balkonen mit bruchsicherem Glas, also mit VSG oder ESG hergestellt werden müssen. Hierdurch wären zwei neue Schutzziele in das deutsche Bauwesen eingeführt worden, die die Gefährdungen, eine mögliche höhere Verletzungsgefahr bei einem Sturz in eine Scheibe zu erleiden bzw. ein Absturz von Glasscherben zu verursachen, verhindern sollten.

Kritiker sahen eine unnötige Steigerung von Baukosten und keinerlei begründete Veranlassung. Befürworter und die Glasindustrie argumentierten über eine Steigerung der Sicherheit.

Zwischenzeitlich hatte sich die Bauministerkonferenz dem Thema angenommen und an den Vorstand des DIN geschrieben. Für die Bauministerkonferenz ist die geplante Verschärfung nicht nachvollziehbar gewesen. Hieraus wurde die DIN 18008-1 mit Datum 2020-05 neu gefasst und damit die Vorgehensweise in der Beweislast wieder umgekehrt. 

TÜV SÜD rät den Beteiligten am Bau, sich bei den Forderungen zur Verkehrssicherheit auch an den Lastannahmen der Vergangenheit zu orientieren.

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