Der Gesetzgeber gibt vor, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fachkundig geplant werden müssen. Im Planungsprozess sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Da es für Planer keine Verpflichtung zur Zertifizierung, wie z.B. für den Fachbetrieb nach WHG, gibt, bleibt es in der Verantwortung des Planers bzw. des Auftraggebers sich selbst von der Fachkunde zu überzeugen.
Erforderlich sind hier nicht nur die theoretisch zu erlangenden Kenntnisse über Umfang und Inhalte der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern auch einschlägige Erfahrungen, die es dem Planer ermöglichen, ein Sicherheitskonzept so für eine Anlage aufzustellen bzw. in seinem Gewerk umzusetzen, dass die Anlage dann auch in der gewünschten Weise ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden kann.
Hinsichtlich möglicher Genehmigungen ist nach dem Zweck der Anlage zu unterscheiden:
Im Bereich der LAU-Anlagen ist vor der Errichtung oder der wesentlichen Änderung zunächst eine Eignungsfeststellung durch die Behörde erforderlich (vergleichbar einer Baugenehmigung oder der Erlaubnis nach BetrSichV). Die Eignungsfeststellung ist vom Anlagenbetreiber auf Grundlage eines Genehmigungsantrags bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Oft wird mit dem Antrag auch das Gutachten eines Sachverständigen nach AwSV von den Behörden verlangt, in dem bestätigt wird, dass mit der vorgelegten Planung die Gewässerschutzanforderungen insgesamt erfüllt werden. Für bestimmte Anlagen und Verfahrensweisen kann es auch Ausnahmen von der Pflicht zur Eignungsfeststellung geben.
Im Bereich der HBV-Anlagen wird eine Anzeige an die Behörde vor der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage erforderlich. Auch hier gibt es Ausnahmeregelungen.
Der Antrag muss die Anlage und die vorgesehene Betriebsweise so beschreiben, dass es der Aufsichtsbehörde, ggf. im Vorfeld dem Sachverständigen nach AwSV für das Erstellen eines Gutachtens, möglich ist, das Vorhaben hinsichtlich der Gewässerschutzanforderungen (insbesondere die Grundsatzanforderungen nach § 17 AwSV) zu bewerten.
D.h. es sind aussagekräftige Angaben und Darstellungen zu verschiedenen Punkten zu machen: u.a. vom Betreiber über den Standort, den Aufbau der Anlage, die eingesetzten Stoffe und zur Betriebsweise.
Es gibt keine konkreten Vorgaben, wie der Antrag auf Eignungsfeststellung nach § 63 WHG aufzustellen ist. Man kann sich aber zum einen an den Formularen für die Anzeige nach § 40 AwSV orientieren, zum anderen aber auch den Vorgaben des LASI-Leitfadens LV 49 für das Erlaubnisverfahren nach § 18 BetrSichV.
Für die Anzeige nach § 40 AwSV bieten die Aufsichtsbehörden Formulare an, die man entweder direkt einsetzen kann oder man entnimmt dort die gewünschten Inhalte.
Zur Unterscheidung zwischen einer Änderung und einer wesentlichen Änderung gibt es keine konkreten Beispiel-Listen oder Aufzählungen. Der Anlagenbetreiber muss sich bei angedachten Maßnahmen also immer an den Vorgaben von § 2 Abs. 31 AwSV orientieren, wonach es sich bei der Wesentlichen Änderung um Maßnahmen handelt, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.
Sollte der Anlagenbetreiber alleine dabei nicht zu einer sicheren Einschätzung kommen, kann nur empfohlen werden, das Vorhaben mit der zuständigen Behörde entsprechend abzustimmen.
Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist auch darauf zu achten, dass es nicht durch ein Hochwasserereignis zu einem Gewässerschaden kommt.
Entsprechend dürfen aus der Anlage keine wassergefährdenden Stoffe durch Hochwasser abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder in eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen.
Dazu muss der Anlagenbetreiber natürlich zunächst feststellen, dass die Anlage im hochwassergefährdeten Bereich aufgestellt ist. Auskunft hierzu erteilen die lokalen Behörden, es stehen aber auch in den Bundesländern Internet-Portale mit entsprechenden Suchfunktionen zur Verfügung.
Schutzmaßnahmen können dann auf unterschiedlichen Wegen eingerichtet werden. Beispielsweise indem die Anlage vor dem Zutritt von Hochwasser geschützt aufgestellt wird.
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