Gewässerschutz

AwSV - Betrieb

Informationen für Betreiber

Informationen für Betreiber

Wie sieht eine Anlagendokumentation aus?

 
Zur Anlagendokumentation liefert die AwSV ein gewisses Maß an Vorgaben zum Inhalt über § 43 Abs. 1 AwSV.

 

Demnach gehören in die Anlagendokumentation insbesondere:
  • Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage
  • Angaben zu den eingesetzten Stoffen
  • Angaben zur Bauart und den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile
  • Angaben zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen 
  • Angaben zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit

 

So unterstützen wir Sie:

Zur Gestaltung der Anlagendokumentation gibt es keine Vorgaben. Wir unterstützen Sie dabei gerne bei einfachen Anlagen mit unserer Software "WHG-Know-how", bei komplexeren Anlagen mit unserem Dienstleistungspaket SmartE oder natürlich durch unsere Sachverständigen nach AwSV bei Ihnen vor Ort.

 

Müssen Alt-Anlagen geprüft werden?

 

Für bestehende Anlagen („Alt-Anlagen“) finden sich die Regelungen zur Prüfpflicht in den §§ 68-70 AwSV.

Konkret muss der Anlagenbetreiber zunächst ermitteln, welche Prüfanforderung für die Anlage als „Neu-Anlage“ nach AwSV gestellt wird.

Darauf aufbauend kann dann festgestellt werden, ob auch aktuell eine Prüfanforderung besteht und ob ggf. noch Übergangsregelungen angeboten werden.

 

Bestehende Anlage - Wiederkehrende Prüfung

Abweichung - Hinweis an die Behörde

Auf Ihrem Prüfbericht von TÜV SÜD finden Sie unter Umständen den Vermerk "Abweichung - Hinweis an die Behörde" mit Verweis auf AwSV § 68 - Absatz 3.

Dieser besagt:

Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 bis 4 unterliegen, hat der Sachverständige bei der ersten Prüfung nach diesen Vorschriften festzustellen, inwieweit für die Anlage Anforderungen dieser Verordnung bestehen, die über die Anforderungen hinausgehen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften. Die Feststellung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 vorzulegen.

 

Was bedeutet das für Sie?

Der Vermerk muss nicht automatisch bedeuten, dass Sie etwas von sich aus an der Anlage verändern müssen. Hier muss erst die für Ihre Anlage zuständige Behörde entscheiden.

Bei Fragen zu diesem Thema helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

Anlage im Wasserschutzgebiet

Bei einer bestehenden Anlagen-Aufstellung in Wasserschutzgebieten oder in Heilquellenschutzgebieten ist zu beachten, dass hier nach § 49 AwSV recht enge Grenzen gesetzt sind, was die Zulässigkeit der Errichtung, auch bei der wesentlichen Änderung von Anlagen betrifft.
In technischer Hinsicht bemisst sich das erforderliche Rückhaltevolumen ganz einfach zu dem vollständigen Inhalt an wassergefährdenden Stoffen.
Schließlich sind bei Anlagen in Schutzgebieten, wie auch in Überschwemmungsgebieten die Prüfvorschriften enger geregelt.

 

Überschwemmung durch Hochwasser

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen dürfen auch bei Hochwasser keinen Gewässerschaden verursachen. Das bedeutet, dass entsprechende wassergefährdende Stoffe nicht durch Hochwasser abgeschwemmt oder freigesetzt werden dürfen. Auch auf andere Weise dürfen sie nicht in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen. 

Als Betreiber müssen Sie feststellen, dass die Anlage in einem hochwassergefährdeten Bereich aufgestellt ist. Lokale Behörden geben dazu Auskunft. Unterschiedliche Schutzmaßnahmen sind möglich, z.B. indem die Anlage vor dem Zutritt von Hochwasser geschützt aufgestellt wird.

 

WHG-Fachbetriebe

Informieren Sie sich außerdem rund um das Thema WHG-Fachbetriebe.


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