Bildung und Schule Zertifizierung

AZAV

Qualitätsmanagement in der Aus- und Weiterbildung

Bei der geförderten Weiterbildung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) setzt der Gesetzgeber auf eine Zertifizierung von Anbietern, um 

Arbeitslosen
Arbeitssuchenden
von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen oder
geringfügig Beschäftigten

die Basis für ein stabiles Arbeitsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Die AZAV verfolgt das Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.

Alle Anbieter arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen benötigen eine Trägerzertifizierung nach der AZAV. Manche Anbieter müssen außerdem Maßnahmen zertifizieren lassen. Als anerkannte Fachkundige Stelle bietet Ihnen TÜV SÜD beide Zertifizierungen – Träger und Maßnahmen - aus einer Hand.


FÜR FACHKRÄFTE ATTRAKTIV BLEIBEN

Unternehmen müssen im Markt attraktiv und handlungsfähig sein. Der Fachkräftemangel ist in vielen Unternehmen spürbar. Weiterbildungen und Spezialisierungen von Mitarbeitenden sind zwingend notwendig, um wettbewerbsfähig und erfolgreich zu bleiben. Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht Arbeitgebern, Weiterbildungen ihrer Mitarbeitenden unter gewissen Voraussetzungen (§ 82 SGB III) fördern zu lassen. 

Beispiel Pflege: Diese Form der Förderung von Aus- und Weiterbildungen ist für Pflegeinrichtungen eine Chance, dem Fachkräftemangel ein stückweit aufzufangen. Für Pflegeschulen gilt derzeit ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gemäß den Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III.



Grundlagen der AZAV

Mit der Veröffentlichung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) im Bundesgesetzblatt am 02.04.2012 (letzte Änderung 10.08.2021) liegen die Regelungen zur Umsetzung der AZAV auch in Verbindung mit den Empfehlungen des Beirats gemäß § 182 SGB III vor. 

Die AZAV umfasst folgende Fachbereiche: 

1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III,

2. ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III,

3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach Kapitel 3 Abschnitt 3 SGB III,

4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach Kapitel 3 Abschnitt 4 SGB III,

5. Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 SGB III,

6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach Kapitel 3 Abschnitt 7 SGB III.

 

Die Aktuell gültigen Bundesdurchschnittskostensätze

1. Bundesdurchschnittskostensätze Bereich Berufliche Weiterbildung

Download: Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

 

2. Bundesdurchschnittskostensätze Bereich Aktivierung und Eingliederung

Download:  Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III 


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Wissenswert

Auftrag zum Erstellen eines Angebots AbE
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Auftrag zum Erstellen eines Angebotes

Für die Zulassung bzw. Änderung von Maßnahmen nach §3 ff AZAV - FbW oder AbW

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Nachmeldung von Durchführungsorten AZAV Trägerzulassung
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Formular zur Nachmeldung

Nachmeldung von Durchführungsorten im Rahmen der AZAV-Trägerzulassung

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Antrag zur Nachmeldung von Schulungsstandorten
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Antrag zur Nachmeldung von Schulungsorten

Antrag auf Zulassung eines neuen Standortes

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Meldeliste für Maßnahmen zur Zulassung nach AZAV AbE
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MELDELISTE FÜR MASSNAHMEN ABE

Maßnahmen zur Zulassung nach AZAV, Stand 08.07.2024

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Meldeliste für Maßnahmen zur Zulassung nach AZAV FbW
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MELDELISTE FÜR MASSNAHMEN FBW

Maßnahmen zur Zulassung nach AZAV, Stand: 08.01.2025

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