Bei der geförderten Weiterbildung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) setzt der Gesetzgeber auf eine Zertifizierung von Anbietern, um
• Arbeitslosen
• Arbeitssuchenden
• von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen oder
• geringfügig Beschäftigten
die Basis für ein stabiles Arbeitsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Die AZAV verfolgt das Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.
Alle Anbieter arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen benötigen eine Trägerzertifizierung nach der AZAV. Manche Anbieter müssen außerdem Maßnahmen zertifizieren lassen. Als anerkannte Fachkundige Stelle bietet Ihnen TÜV SÜD beide Zertifizierungen – Träger und Maßnahmen - aus einer Hand.
Unternehmen müssen im Markt attraktiv und handlungsfähig sein. Der Fachkräftemangel ist in vielen Unternehmen spürbar. Weiterbildungen und Spezialisierungen von Mitarbeitenden sind zwingend notwendig, um wettbewerbsfähig und erfolgreich zu bleiben. Das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht Arbeitgebern, Weiterbildungen ihrer Mitarbeitenden unter gewissen Voraussetzungen (§ 82 SGB III) fördern zu lassen.
Beispiel Pflege: Diese Form der Förderung von Aus- und Weiterbildungen ist für Pflegeinrichtungen eine Chance, dem Fachkräftemangel ein stückweit aufzufangen. Für Pflegeschulen gilt derzeit ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gemäß den Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III.
Grundlagen der AZAV
Mit der Veröffentlichung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) im Bundesgesetzblatt am 02.04.2012 (letzte Änderung 10.08.2021) liegen die Regelungen zur Umsetzung der AZAV auch in Verbindung mit den Empfehlungen des Beirats gemäß § 182 SGB III vor.
Die AZAV umfasst folgende Fachbereiche:
1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III,
2. ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III,
3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach Kapitel 3 Abschnitt 3 SGB III,
4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach Kapitel 3 Abschnitt 4 SGB III,
5. Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 SGB III,
6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach Kapitel 3 Abschnitt 7 SGB III.
1. Bundesdurchschnittskostensätze Bereich Berufliche Weiterbildung
Download: Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
2. Bundesdurchschnittskostensätze Bereich Aktivierung und Eingliederung
Die Weiterbildungseinrichtung wurde nach den Anerkennungsempfehlungen des Anerkennungsbeirates durch die FKS geprüft und zugelassen. Der Bildungsträger ist dann nach AZAV zugelassen und somit berechtigt Maßnahmen nach SGB III durchzuführen.
Voraussetzung für eine Trägerzulassung nach AZAV:
Der Bildungsträger muss ein Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Dieses kann ein anerkanntes sein wie z. B. die ISO 9001. Es reicht aber auch wenn er die neun geforderten Kriterien des Anerkennungsbeirates der Bundesagentur erfüllt.
Neben der Trägerzulassung müssen auch die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der AZAV auf ihre Qualität hin geprüft und zugelassen werden. Im Rahmen der Maßnahmenprüfung wird folgendes begutachtet:
Der Ablauf des Zulassungsprozesses wird i.d.R. an die spezifischen Anforderungen Ihrer Einrichtung angepasst.
Zum 6. April 2012 ist die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) in Kraft getreten. Damit benötigen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung ab 01.01.2013 eine Zulassung. Auch wer als gewerblicher Vermittler mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) zusammenarbeiten und Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) einlösen möchte, muss seine Durchführungsqualität bis zu diesem Datum mit einer Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) prüfen lassen.
Für die Zulassung bzw. Änderung von Maßnahmen nach §3 ff AZAV - FbW oder AbW
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Nachmeldung von Durchführungsorten im Rahmen der AZAV-Trägerzulassung
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